Eine Erkrankung an Covid-19 infolge einer nachweislich beruflich erfolgten Infektion mit Sars-CoV-2 im Gesundheitsdienst ist als Verdachtsfall Berufskrankheit bei der zuständigen Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zu melden. In einer ersten Bilanz für 2020 stellt die BGW nun fest, dass aus der Zahnmedizin nur 85 Verdachtsfälle gemeldet wurden.
Insgesamt wurden der BGW bis zum Jahresende 2020 19.774 Covid-19-Verdachtsfälle gemeldet – 9.005 davon aus Kliniken, 6.819 aus Pflegeeinrichtungen (jeweils meldepflichtige Fälle). Covid-19 wird unter der BK-Nummer 3101 (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war) subsumiert, so die Ärzte Zeitung.
Fast 20.000 Covid-19-Verdachtsfälle
Im Beitrag in der Ausgabe 1/21 des BGW-Magazins werden folgende Zahlen zu den gemeldeten Verdachtsfällen (aus nicht staatlichen Einrichtungen) genannt: 9.005 Kliniken (bei 771.256 Vollzeitbeschäftigten), 6.819 Pflege (1.003.826 Vollzeitbeschäftigte), 1.448 Beratung und Betreuung (734.553 Vollzeitbeschäftigte), 1.038 Humanmedizin (481.062 Vollzeitbeschäftigte), 480 Kinderbetreuung (543.062 Vollzeitbeschäftigte), 356 Berufliche Rehabilitation und Werkstätten (412.615 Vollzeitbeschäftigte), 281 Therapeutische Praxen (284.900 Vollzeitbeschäftigte), 85 Zahnmedizin (240.456 Vollzeitbeschäftigte) und 262 Sonstige (615.989 Vollzeitbeschäftigte).
Es habe sich gezeigt, dass sich mit besseren Schutzmaßnahmen die Zahl der gemeldeten Fälle im Herbst gegenüber dem Beginn der Pandemie trotz der höheren Zahl von Infizierten in der Gesamtbevölkerung reduziert habe, so die BGW. Stark steigende Zahlen in der Bevölkerung führten aber zwangsläufig zu einer erhöhten beruflichen Infektionsgefährdung und einer erhöhten Arbeitsbelastung.
Anerkennung als Berufskrankheit
Für Tätigkeiten im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium sowie für andere Tätigkeiten mit Infektionsgefahr in ähnlichem Maße kommt im Falle einer Covid-19-Erkrankung eine Anerkennung als Berufskrankheit im Betracht, so die BGW. Man habe bis Ende Dezember 2020 bereits 12.312 Covid-19-Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt – etwa 78,6 Prozent der rund 15.666 entschiedenen meldepflichtigen Verdachtsanzeigen.
Die BGW weist mit Blick auf die andauernde Pandemie darauf hin, dass die Gefährdungsbeurteilung und die geeigneten Schutzmaßnahmen die wichtigsten Mittel seien, um die Gefahr einer Infektion zu reduzieren. Für die Zahnmedizin waren die Hygienemaßnahmen bereits vor der Pandemie im Vergleich zu vielen anderen Bereichen sehr hoch und sind inzwischen weiter intensiviert und angehoben worden.
Hohe Hygienestandards in der Zahnmedizin
Die Bundeszahnärztekammer verweist hier unter anderem auf die im September 2020 erschienene S1-Leitlinie „Umgang mit zahnmedizinischen Patienten bei Belastung mit Aerosol-übertragbaren Erregern“, die den Zahnarztpraxen auf der Basis klinischer Studien eine Entscheidungshilfe für die Praxis bietet.
Ebenfalls vorteilhaft gegenüber der Arbeitspraxis in der Zahnmedizin in anderen Regionen erweise sich, dass die intraorale Absaugung mit hoher Durchflussrate, mit der sich erfolgreich Aerosole in der Behandlung reduzieren lassen, sich in Europa schon lange als Goldstandard etabliert hat.
Die BZÄK hebt zudem auf die bei korrekter Tragweise hohe Schutzwirkung des medizinischen Mund-Nasenschutzes und auf den Einsatz von FFP-2-Masken bei der Behandlung von Patienten mit Verdacht auf Infektion mit Sars-CoV-2 oder Tuberkulose ab.
Zahnarztpraxen sollen Infektionen melden
Die Bundeszahnärztekammer bittet Zahnärztinnen und Zahnärzte, die selbst oder deren Mitarbeiter von einer Infektion betroffen sind, dies bei ihrer zuständigen Zahnärztekammer zu melden. So wolle man ein objektives Bild erhalten, wie stark Zahnärzte und ihre Behandlungsteams von einer Sars-CoV-2 Infektion betroffen sind und ob sich die Arbeitsschutzmaßnahmen und Hygieneregeln im zahnärztlichen Bereich als wirksam erwiesen haben.