Es ist das passiert, was eigentlich nicht passieren sollte, aber zu befürchten war: Für die Umsetzung der nach wie vor umstrittenen einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Gesundheitswesen haben wie bereits absehbar die Länder sehr unterschiedliche Regelungen mit ebenfalls unterschiedlichen Fristen und Ermessensspielräumen für die Gesundheitsämter oder beauftragten regionalen Behörden getroffen.
Die vom Bundesgesundheitsministerium im Februar bereitgestellte Handreichung wird offensichtlich relativ breit ausgelegt. Umfangreiche Erläuterungen, wer von der Impfpflicht erfasst ist, hat das Ministerium jetzt auch auf der Seite „Zusammen gegen Corona“ bereitgestellt – allerdings nur, soweit es die Auslegung des Gesetzes angeht, nicht zur Umsetzung in den Bundesländern.
Mit Stichtag 16. März 2022 müssen die Beschäftigten in Kliniken, Rehaeinrichtungen, Pflegeheimen und ambulanten Praxen aller Art gegenüber ihren Arbeitgebern nachweisen, dass sie – durch Impfung und/oder Infektion – gegen Sars-CoV-2/Covid-19 eine Immunisierung haben beziehungsweise aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Diese müssen nicht immunisierte Beschäftigte an die zuständigen regionalen Behörden, in der Regel die Gesundheitsämter, melden. In einigen Bundesländern können die Einrichtungen dafür Meldeportale nutzen. Allerdings sind diese noch nicht überall installiert.
Praktische Übersicht für die Bundesländer
Auch standen am 15. März 2022 noch nicht überall genauere Informationen über das jeweilige Vorgehen zur Verfügung. Was aktuell wo gilt und wie der Zugang erfolgt, hat zum Beispiel die auf Heilberufe spezialisierte Kanzlei Dr. Bischoff & Partner in Köln mit den länderspezifischen Regelungen und wichtigsten Links auf einer Themenseite mit weiteren Informationen zusammengestellt.
In einigen Bundesländern müssen sich die Arbeitgeber zum Beispiel mit ihrem Elster-Unternehmenskonto/Zertifikat (vom Elster-Steuerportal) beim Portal für die Meldung der nicht geimpften Beschäftigten anmelden. Das trifft auf Baden-Württemberg und Bayern zu. Andere Bundesländer nutzen andere, eigens entwickelte Meldeportale, die zum Teil aber noch nicht freigeschaltet sind. Oft sind die Gesundheitsämter aber auch nicht verpflichtet, diese Portale zu nutzen, dann müssen die Arbeitgeber die Daten direkt an ihr zuständiges Gesundheitsamt melden.
Meldefristen unterschiedlich
Auch die Meldefristen sowie die Fristen für die Entscheidung durch die Gesundheitsämter sind je nach Bundesland unterschiedlich. So müssen Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen die Meldung erst bis 31. März abgeben. Ebenfalls nicht einheitlich ist geregelt, wie und mit welchen Fristen die Gesundheitsämter entscheiden, wie mit Beschäftigten ohne einen entsprechenden Nachweis verfahren werden soll. In vielen Bundesländern soll die tatsächliche Situation in den Einrichtungen/Praxen und die Sicherstellung der Versorgung in der Region in die Entscheidungen einbezogen werden, so in Brandenburg, Sachsen und Thüringen. In einigen Bundesländern müssen die Gesundheitsämter zunächst die aktuelle Situation der pflegerischen und ärztlichen Versorgung erheben.
Entscheidungsverfahren zum Teil noch nicht beschrieben
Auch die Verfahren sind unterschiedlich beziehungsweise noch nicht im Einzelnen beschrieben. So soll in Nordrhein-Westfalen ein Verfahren mit Anhörung der Betroffenen etc. stattfinden. Einige Bundesländer haben bereits angekündigt, dass Entscheidungen über nicht immunisierte Beschäftigte nicht vor Sommer, zum Teil erst im Herbst getroffen werden.
Grundsätzlich beklagen die Gesundheitsämter vielerorts eine weiter Überlastung durch die neuen Melde- und Prüfpflichten, die auf die anhaltende Überlastung durch die Corona-Pandemie noch oben drauf komme. Vielfach fehlt es nach wie vor an Personal. Die Unterstützung durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr wird enden, da diese angesichts des Kriegs in der Ukraine und der beschlossenen Stärkung der Bundeswehr wieder in ihren Dienststellen eingesetzt werden.
Neueinstellungen nur noch mit Nachweis
Für die Einrichtungen und Praxen ist die Situation daher vielfach noch unsicher. Es empfiehlt sich, die von den Ländern bereitgestellten Informationen auszuwerten und auch auf die Informationen der Zahnärztekammern zu achten. Auch mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen sind so allgemein nicht abzuschätzen und sollten im Einzelfall sicher erst nach rechtlicher Beratung getroffen werden (eine erste Einschätzung geben die Beiträge von Dr. Robert Kazemi und Dr. Karl-Heinz Schnieder und Dr. Maximilian Koddebusch).
Geklärt ist allerdings die Frage der Neueinstellungen: Es darf seit 16. März 2022 grundsätzlich nur noch Personal eingestellt werden, das die erforderliche Immunisierung gegen Sars-CoV-2 nachweisen kann, wenn es in Kontakt mit Patienten kommen kann. (MM)
Aktualisiert am 16. März 2022, 15.30 Uhr, um den Link zu den Informationen auf dem Portal „Zusammen gegen Corona“. - Red.