Die Corona-Pandemie stellt die Zahnarztpraxen vor immense Anforderungen, auch bei der Beschaffung von Schutzmaterial. Als schnelle und unbürokratische Hilfe haben die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) daher eine pragmatische Lösung zur Übernahme der damit verbundenen Mehrkosten für die Praxen abgestimmt. Ab sofort können die Zahnärzte für jede Sitzung eine Corona-Hygiene-Pauschale von 14,23 Euro abrechnen.
In ihrem gemeinsamen Beratungsforum zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) haben PKV und BZÄK mit Vertretern der Beihilfe rasch eine Lösung vereinbart, um die aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Schutzkleidung und Hygieneaufwand zu erstatten. Diese Extravergütung in analoger Anwendung der GOZ Nr. 3010 gilt zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020.
„PKV und BZÄK werten das Ergebnis als starkes Signal aller Beteiligten, dass der private Sektor gemeinsam und konstruktiv Lösungen findet, um die privatzahnärztliche Versorgung zu sichern“, heißt es vonseiten des PKV-Verbands und der BZÄK.
Die Pauschale werde damit bei jeder (privat liquidierten) Behandlung fällig, um die corona-bedingten Mehraufwände der Zahnärzte auszugleichen, so die BZÄK
Beschluss Nr. 34 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen
Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum 2,3-fachen Satz, je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen.
Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach Paragraf 5 Abs. 2 darstellen.
Dieser Beschluss tritt am 8. April 2020 in Kraft und gilt zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.
Quelle: Pressemitteilung PKV-Verband/Pressemitteilung BZÄK