Für Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren gelten in der Zahnarztpraxis besondere Arbeitsbedingungen, um sie vor arbeitsbedingten Gefährdungen zu schützen. Bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung müssen Regelungen zur Arbeitszeit, zum Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen und zum Strahlenschutz durchgeführt werden.
Jugendliche häufiger unterweisen
Es gilt weiterhin zu ermitteln, welche Tätigkeiten Jugendliche in der Praxis ausüben dürfen. „Denken Sie daran, dass Jugendliche häufiger als die übrigen Beschäftigten unterwiesen werden müssen. Unterweisen Sie die Jugendlichen vor Beginn ihrer Beschäftigung sowie bei wesentlichen Änderungen mindestens halbjährlich hinsichtlich möglicher Gefahren und entsprechender Schutzmaß nahmen“, betont die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Bescheinigung der Erstuntersuchung darf nicht älter als 14 Monate sein
„Beschäftigen Sie Jugendliche nur, wenn Ihnen eine Bescheinigung über eine Erstuntersuchung vorliegt“, so die BGW. Die Erstuntersuchung darf bei Antritt der Beschäftigung nicht länger als 14 Monate zurückliegen. Nach einem Jahr – spätestens nach 14 Monaten – müssen die Jugendlichen eine Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorlegen.
Was Jugendliche dürfen und was nicht
Jugendliche dürfen:
- in der Woche von 6 Uhr bis 20 Uhr und in Mehrschichtbetrieben – nach Anzeige an die Aufsichtsbehörde – bis 23 Uhr arbeiten.
- täglich maximal 8,5 Stunden arbeiten.
- pro Woche maximal 40 Stunden an fünf Arbeitstagen arbeiten, im Rahmen des Notdienstes auch an Samstagen (bis auf zwei Samstage pro Monat) und an Sonntagen. Es ist ihnen für die Arbeit am Sonntag ein Ausgleich an einem berufsschulfreien Tag zu gewähren.
- bis zu 4,5 Stunden ohne Pause arbeiten. Die Pause muss bei einer Arbeitszeit von bis zu sechs Stunden 30 Minuten und über sechs Stunden 60 Minuten durchgehend betragen.
- an zweistündigen betrieblichen Ausbildungsveranstaltungen während des Blockunterrichts (25 Stunden pro Woche) teilnehmen.
- unter fachlicher Aufsicht im Rahmen ihrer Ausbildung röntgen.
- im Rahmen ihrer Ausbildung und unter Aufsicht eines Fachkundigen mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen umgehen, wenn direkter Kontakt mit diesen Stoffen durch entsprechende Schutzmaßnahmen vermieden wird. (siehe hierzu BGW Arbeitsmedizinische Vorsorge, Hautschutz, Infektionsschutz, Gefahrstoffe sowie Praktikantinnen und Praktikanten)
Jugendliche dürfen nicht:
- nach 20 Uhr am Tag vor der Berufsschule arbeiten, wenn der Unterricht vor 9 Uhr beginnt und
- an Berufsschultagen vor dem Unterricht arbeiten, sofern dieser vor 9 Uhr beginnt. Dies gilt auch für Auszubildende über 18 Jahre.
- nachmittags an einem Berufsschultag arbeiten, wenn der Berufsschulunterricht fünf Stunden (à 45 Minuten) dauert.
- während des Blockunterrichts arbeiten, wenn dieser 25 Stunden pro Woche umfasst.
- am Tag einer Prüfung und einen Tag vor einer schriftlichen Prüfung arbeiten.
- für selbstständige Arbeiten eingeteilt werden, bei denen mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen umgegangen wird.
Tipps von der BGW
Die BGW gibt noch folgende Tipps für die Praxis:
- Es sollte bereits im Voraus auf mögliche Belastungen für Jugendliche geachtet werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird.
- Die Gefährdungsbeurteilung sollte aktualisiert werden, wenn Jugendliche neu in der Praxis beschäftigt werden.
- Jugendliche sollten anschaulich und verständlich vor Beginn der Tätigkeit über die Gefahren und die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.
- Jugendliche müssen besonders sorgfältig im sicheren Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen angeleitet werden. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen sollte kontrolliert werden.
- Aufgrund von Tarifverträgen könnte es abweichende Regelungen bezüglich der Arbeitszeit geben.
Weitere Informationen zum Arbeitsschutz in der Zahnmedizin erteilt die BGW auf ihrer Website