0,00 €
Zum Warenkorb
  • Quintessence Publishing Deutschland
Filter
4094 Aufrufe

Wettbewerbszentrale klagte erfolgreich – Revision nicht zugelassen

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale ein Urteil des Landgerichts Essen aufgehoben und den Beklagten, einen Zahnarzt, verurteilt, für seine zahnärztliche Praxis nicht mehr mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ zu werben (OLG Hamm, Urteil vom 27. Februar 2018, Az. I-4 U 161/17). Das berichtet jetzt die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale), die das Verfahren gegen den Zahnarzt angestrengt hatte.

Irreführender Begriff

Der beklagte Zahnarzt betreibt eine Praxis, die er als „Praxisklinik“ bezeichnete. Die Wettbewerbszentrale beanstandete den Begriff als irreführend, weil der Praxis des Beklagten die Möglichkeit fehlte, Patienten für einen längeren stationären Aufenthalt aufzunehmen. Der Beklagte habe unter anderem damit argumentiert, dass der Begriffsteil „Klinik“ nach heutigem Sprachgebrauch nur darauf hindeute, dass operative Eingriffe vorgenommen würden. Eine außergerichtliche Einigung kam nicht zustande. Das Landgericht Essen wies die Klage der Wettbewerbszentrale zunächst ab. Die Wettbewerbszentrale legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, der das OLG Hamm nun stattgab.

Stationäre Aufnahme zumindest für eine Nacht

Die Richter halten die Verwendung des Begriffs „Praxisklinik“ unter den gegebenen Umständen für irreführend nach Paragraf 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zwar räumten sie ein, dass die angesprochenen Verbraucher nicht von einer Klinik im eigentlichen Sinne ausgingen. Dennoch werde von einer Praxisklinik mehr erwartet, als dass dort nur umfangreiche Operationen vorgenommen werden. Vielmehr erwarte der Verbraucher zumindest die erforderlichen Einrichtungen für eine – wenn auch nur im Ausnahmefall notwendige – vorübergehende stationäre Versorgung, und zwar auch über Nacht.

Täuschung für Verbraucher, Nachteile für Wettbewerber

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale täuscht eine solche Bezeichnung nicht nur den Verbraucher über die Ausstattung einer Praxis, sondern benachteiligt auch die Mitbewerber. Denn so das Gericht: „Genau hiermit präsentiert sich die zahnärztliche Praxisklinik für den angesprochenen Verbraucher, zumal wenn er im Einzelfall beispielsweise Komplikationen im Rahmen der Behandlung fürchtet, als vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und erwägenswerte Alternative zur Zahnklinik im eigentlichen Sinne.“

Die Revision sei vom Gericht nicht zugelassen worden, so die Wettbewerbszentrale. Das vollständige Urteil liegt bislang nicht vor.

Titelbild: Bruno Weltmann/Shutterstock
Quelle: Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) Praxisführung Wirtschaft

Adblocker aktiv! Bitte nehmen Sie sich einen Moment ...

Unser System meldet, dass Sie eine aktive AdBlocker-Software verwenden, die verhindert dass alle Seiteninhalte geladen werden können.

Fair geht vor: Unsere Partner aus der Industrie tragen durch ihre Anzeigen einen maßgeblichen Teil zum Betreiben dieser Newsseite bei. Diese finden Sie in überschaubarer Anzahl auf der Startseite sowie den einzelnen Artikelseiten.

Bitte setzen Sie www.quintessence-publishing.com auf Ihre „AdBlocker Whitelist“ oder deaktivieren Ihre AdBlocker Software. Danke.

Weitere Nachrichten

  
8. Apr. 2025

Konsequenzen einer Arbeitsverweigerung

RA Bredereck: Arbeitnehmer können berechtigte Gründe haben, bestimmte Aufträge nicht auszuführen
7. Apr. 2025

Lara XXL: Überraschend geräumig

Neuer Sterilisator von W&H besticht durch innere Größe und Flexibilität
1. Apr. 2025

Innovationen brauchen Mut: Neue Impulse für die Zukunft der Dentalbranche

Die BFS-Network Excellence 2025 inspirierte zu Innovationen und mutigem Handeln
28. März 2025

Hilfe bei seltenen Zahnerkrankungen und Fissurenversiegelung

Innovationsausschuss: Zwei zahnmedizinische S3-Leitlinien (weiter)entwickelt
28. März 2025

Bewerbungsfrist für „Oral Health Professional Educators Awards“ 2025 läuft

Neben ökologischer Nachhaltigkeit wird nun auch gerechtere Gesundheitsversorgung ausgezeichnet
27. März 2025

Digitale Dienstplanung und Zeiterfassung in der Zahnmedizin

Anforderungen und Möglichkeiten – effiziente Lösungen für Praxen und Labore jeder Größe
27. März 2025

„Eine attraktive Praxis gewinnt und bindet leichter Personal“

„Investitionen tätigt man immer nur für sich selbst“ – Thomas Kirches in Folge #24 von „Dental Minds“ über Investitionsentscheidungen, Businesspläne, Rabattaktionen und die IDS
26. März 2025

Junge Menschen für den Ausbildungsberuf ZFA begeistern

KZV Westfalen-Lippe: Innovative Kooperation für den ländlichen Raum – Bad Berleburg als Modellregion

Verwandte Bücher

  
Andrea Faggian

The Lean Dental Office

Run your practice like the best companies in the world
Andrea Faggian

Il dentista lean

Gestisci il tuo studio come le migliori aziende al mondo
Alessandro Agnini / Andrea Mastrorosa Agnini

La rivoluzione digitale 2.0

Applicazioni clinico-tecniche nella pratica quotidiana
Aynur Durali

Meine Zahnarztpraxis läuft

Tipps und Tricks zur Gewinnsteigerung
Christian Henrici / Bernd Halbe (Hrsg.)

Mein Beruf – meine Zukunft

Kriterien einer Entscheidungsfindung – angestellt oder selbstständig?