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KZBV-Vorstandsvize Martin Hendges über gesetzliche Vorgaben, den Verfahrensrahmen und die praktische Umsetzung

In den kommenden Monaten beginnen bundesweit die gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätsprüfungen. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) sind dabei verpflichtet, die Qualität der in der vertragszahnärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen im Einzelfall durch ausgewählte Stichproben zu prüfen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) – das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen – hat dazu mit der Qualitätsprüfungs-Richtlinie Vorgaben zu Art und Umfang des Verfahrens sowie mit der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Überkappung (QBÜ-RL-Z) Kriterien zur Qualitätsbeurteilung festgelegt. Das Verfahren der Qualitätsprüfung wurde damit um ein konkretes zahnärztliches Thema ergänzt. Nachdem die Qualitätsbeurteilungs- Richtlinie durch das Bundesministerium für Gesundheit nicht beanstandet wurde, tritt sie zum 1. Juli 2019 in Kraft. Die Prüfungen müssen dann spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie beginnen, also bis Ende des Jahres 2019. Da die KZVen verpflichtet sind, bis Ende März 2020 ihren entsprechenden Bericht abzugeben, müssen die Prüfungen in den Praxen rechtzeitig vorher abgeschlossen sein. Dieser zeitliche Korridor sollte bei der Planung und Umsetzung der Vorgaben unbedingt berücksichtigt werden.

Die KZBV hat die Beratungen im G-BA aktiv begleitet


Martin Hendges, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KZBV (Foto: KZBV/Jardai)

Die KZBV hat den gesamten Prozess im G-BA als stimmberechtigte Trägerorganisation aktiv begleitet und ihre Expertise sowie die zahnärztliche Perspektive auf das Thema in die Beratungen mit Kostenträgern und Patientenvertretern eingebracht. Dadurch wurde im Sinne der zahnärztlichen Kollegenschaft einiges erreicht. Die Qualitätsprüfungs-Richtlinie des G-BA bietet jetzt einen guten Verfahrensrahmen für die bestehenden gesetzlichen Vorgaben. Zur Förderung der bundeseinheitlichen Umsetzung der Stichprobenprüfung hat die KZBV nach diesen Vorgaben zudem eine eigene Qualitätsförderungs-Richtlinie verabschiedet. Sie regelt das Nähere zur organisatorischen Umsetzung und dient als Unterstützung für die KZVen, um die Qualitätsprüfungen möglichst bundeseinheitlich auszugestalten. Danach ist eine Gesonderte Stelle in der KZVen für die Stichprobenerhebung und den Umgang mit Daten verantwortlich, die bei dem Verfahren übermittelt werden müssen. Ein Qualitätsgremium, bestehend aus zugelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten der jeweiligen KZV, nimmt die Bewertung vor. An dieses Gremium, dessen Mitglieder der Vorstand der jeweiligen KZV beruft, wurden besondere fachliche Anforderungen zur Qualifikation gestellt.

Wie laufen die Prüfungen ab?

Bei der Prüfung werden alle Praxen ermittelt, die in dem zu überprüfenden Zeitraum Leistungen bei ihrer KZV abgerechnet haben, die von der jeweiligen Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie erfasst sind. Aus diesen Daten werden dann in einer festgelegten Stichprobengröße Zahnärztinnen und Zahnärzte zufällig ausgewählt. Sollte eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt betroffen sein, wird sie oder er aufgefordert, für zehn von der Gesonderten Stelle vorher per Zufall gezogene Patientenfälle eine zusammenhängende Dokumentation – dazu können bei der QBÜ-RL-Z zum Beispiel auch Röntgenbilder gehören – an die Gesonderte Stelle der zuständigen KZV zu übermitteln. Im Qualitätsgremium werden diese Fälle dann gesichtet und bewertet. Abschließend erhält die Zahnärztin oder der Zahnarzt einen Bescheid mit dem Gesamtergebnis der Prüfung und den sich gegebenenfalls daraus ergebenden Maßnahmen. Diese können etwa in einem schriftlichen Hinweis, einer mündlichen Beratung, der Aufforderung zur gezielten Fortbildung, einer strukturierten Beratung mit Zielvereinbarung oder einer problembezogenen Wiederholungsprüfung bestehen. Die KZVen erstellen dann einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfungen an die KZBV in anonymisierter Form, die wiederum gesetzlich verpflichtet ist, an den G-BA zu berichten.

Datenschutz hat Priorität

Vor allem der Datenschutz spielt beim Thema Datenvalidierung und Pseudonymisierung eine große Rolle und wird von uns als äußerst wichtig erachtet. In den KZVen wurde daher die bereits erwähnte Gesonderte Stelle eingerichtet, die alle eingereichten Unterlagen bis zum Abschluss der Prüfung unverändert aufbewahrt und dann an die Zahnärztin oder den Zahnarzt zurückgibt. Der G-BA erstellt zudem derzeit ein spezielles Patientenmerkblatt, welches über die Datenerhebung anlässlich der Qualitätsprüfung informiert.

Qualitätsförderung bereits seit Jahren ein zahnärztliches Thema

Die Förderung der Versorgungsqualität war und ist der Zahnärzteschaft seit jeher ein besonderes Anliegen. Wir haben bereits seit vielen Jahren zahlreiche Regelungen und Selbstverpflichtungen verankert, die qualitätssichernd wirken, etwa das einvernehmlich bestellte und erst kürzlich gesetzlich bestätigte Gutachterverfahren oder die besonders hohe Fortbildungsbereitschaft des Berufsstandes. Dafür bedurfte es keines Zwangs oder einer gesonderten gesetzlichen Verpflichtung. Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber allerdings mittlerweile vielfältige Anforderungen an die Qualitätssicherung rechtlich festgelegt, die vom G-BA weiter ausgestaltet werden mussten. Aus diesem Grund hat sich die KZBV in den entsprechenden Gremien auch mit Nachdruck dafür stark gemacht, diese Vorgaben insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten in der Zahnmedizin mitzugestalten.

Das Ziel: Hohe Motivation der Praxen erhalten

Wir wissen, dass wir qualitätsfördernde Maßnahmen nur dann erfolgreich implementieren können, wenn wir die Zahnärztinnen und Zahnärzte in den Praxen dabei nicht mit überbordender Bürokratie und allzu starren Reglementierungen belasten. Von dieser Maxime haben wir uns auch bei der Ausgestaltung der jetzt erstmals bevorstehenden Qualitätsprüfungen leiten lassen. Unser Ziel bleibt es, die hohe Motivation in den Praxen zu erhalten und die vertragszahnärztliche Versorgung in Deutschland flächendeckend und wohnortnah sicherzustellen. Dafür ist die Akzeptanz von Qualitätsprüfung und -beurteilung im Berufsstand eine wichtige Grundvoraussetzung. Denn Qualität lässt sich bekanntlich nicht einfach „von oben herab“ verordnen, insbesondere nicht durch die Androhung von Sanktionsmaßnahmen. Dessen sind wir uns bewusst. Zahnärztinnen und Zahnärzte, die sich bei ihren Behandlungen an die Vorgaben der allgemeinen Behandlungsrichtlinien halten und diese entsprechend dokumentieren, können einer möglichen Qualitätsprüfung jedoch gelassen entgegensehen.

Martin Hendges, stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, Köln

Mehr Informationen unter https://www.kzbv.de/qualitaetsfoerderung.81.de.html.

Titelbild: Jirsak/Shutterstock.com
Quelle: KZBV Praxisführung Politik Dokumentation

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