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Alternative zur Restauration (Füllung) = Einlagefüllung/Inlay (4)
(c) 3rdtimeluckystudio/Shuttertock.com
Nachdem in den Teilen 1 bis 3 (siehe Kasten weiter unten) die wesentlichen Neuerungen und wichtige Abrechnungsfragen zur Füllungstherapie beantwortet wurden, steht in diesem Beitrag die Abrechnung von Inlays im Mittelpunkt.
Eine laborgefertigte Einlagefüllung, auch Inlay genannt, stellt seit Jahrzehnten eine aufwändige Alternative zum plastischen Füllungsmaterial dar. Ob aus Gold, Keramik oder Kunststoff – der Aufwand ist hoch und damit bei der Abrechnung keine Honorarverluste entstehen, dürfen diverse Stolpersteine nicht übersehen werden!
Stellen Inlays für Versicherte der GKV eine reine Privatleistung dar?
Nur für den Fall, dass alte, aber intakte Restaurationen (Füllungen) durch ein Inlay ersetzt werden sollen. Die GKV darf dann keine Zuschüsse gewähren. Gleiches gilt auch für alle notwendigen Begleitleistungen.
In welchen Fällen muss eine Mehrkostenvereinbarung (MKV) getroffen werden?
Kurze Wiederholung aus Teil 1 und 2: Bei einem kariösen Zahn (Befund „c“) hat der Kassenpatient Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Versorgung im Sinne der Bema-Nrn. 13 a – d. Gemäß Paragraf 28 Absatz 2 Satz 2 SGB V sind Füllungen dann mehrkostenfähig, wenn der Patient eine darüber hinausgehende Versorgung wählt. Dies gilt auch bei der Versorgung mit Einlagefüllungen, was im nachfolgenden Beispiel dargestellt wird.
Welche GOZ-Nummer kann für eine Einlagefüllung (Inlay) berechnet werden?
Einlagefüllungen sind je nach Größe der Kavität nach den GOZ-Nrn. 2150 – 2170 berechnungsfähig und enthalten die nachfolgenden Arbeitsschritte:
Kann eine Aufbaufüllung nach der GOZ-Nr. 2180 zusätzlich berechnet werden?
Eine Aufbaufüllung zum Ausgleich von unterminierten Stellen ist ebenfalls mit den GOZ-Nrn. 2150 bis 2170 abgegolten. Der erhöhte Aufwand muss bei der Bemessung des Steigerungsfaktors gemäß Paragraf 5 Absatz 2 GOZ berücksichtigt werden. Die beste Lösung ist, vor Beginn der Behandlung eine Honorarvereinbarung über dem 3,5fachen Steigerungssatz gemäß Paragraf 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu treffen.
Wie kann die provisorische Versorgung berechnet werden?
Die provisorische Versorgung nach der Kavitäten-Präparation ist eine selbstständige Leistung und zwar unabhängig vom dabei verwendeten Material. Auch wenn nur ein einfaches Material – wie zum Beispiel Fermit – verwendet wird, erfolgt die Berechnung nach der GOZ-Nr. 2260 (Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung) und nicht nach der schlechter bewerteten GOZ-Nr. 2020 (Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität).
Diese Auffassung findet sich auch im BZÄK-Kommentar und in der Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zu den entsprechenden GOZ-Nummern.
Wie müssen die notwendigen Begleitleistungen abgerechnet werden?
Gemäß der Behandlungsrichtlinie B. III. können Begleitmaßnahmen nur dann als Bema-Leistungen abgerechnet werden, wenn sie auch bei der Erbringung einer Sachleistung (Bema-Nrn. 13a – d) erforderlich gewesen wären.
Beispiel: Wenn bei einer Kavitätenpräparation zur Schmerzbeseitigung eine Anästhesie erforderlich ist, kann sie unabhängig davon, ob in der Folge eine Füllung oder ein Inlay hergestellt wird, nach dem Bema abgerechnet werden.
(c) DAISYAber Achtung! Eine Anästhesie in der Eingliederungssitzung ist keine Kassenleistung und muss nach der GOZ im Rahmen einer MKV berechnet werden. Für weitere vereinbarungsfähige Zusatzleistungen lohnt sich immer ein Blick auf DIE DAISY!
Beispiel zu einem klinischen Fall einer Inlay-Versorgung mit MKV
In der gelben Spalte (Bema) wird die Abrechnung für einen Kassenpatienten und in der blauen Spalte (GOZ/GOÄ) für einen privatversicherten Patienten dargestellt. Findet sich in der gelben Spalte ein roter Pfeil nach rechts, muss diese Leistung im Rahmen der Mehrkostenvereinbarung (MKV) privat bezahlt werden.
Achtung: In diesem Beispiel werden nur die zahnärztlichen Leistungen dargestellt. Zusätzliche Laborkosten, Chairside-Leistungen und Materialkosten sind nicht aufgeführt und können je nach Aufwand zusätzlich berechnet werden. *Die Steigungsfaktoren liegen aus betriebswirtschaftlicher Sicht an der untersten Grenze! Eine Honorarvereinbarung ist bei Überschreitung des 3,5fachen Steigerungssatzes Pflicht. (c) DAISY Frühjahrs-Seminar 2025
Zeitlich getrennte Versorgungen
Aus therapeutischen Gründen wird eine Kavität zunächst mit einer definitiven Füllung nach den Bema-Nrn. 13a – d versorgt und über die GKV abgerechnet. Zu einem späteren Zeitpunkt (zum Beispiel nach sechs Monaten) erfolgt die definitive Versorgung mit einem Inlay. Natürlich stellt die Inlay-Versorgung in diesem Fall eine reine Privatbehandlung einschließlich aller Begleitleistungen dar. Auch eine MKV ist ausgeschlossen!
Nachsorge von Einlagefüllungen
Einlagefüllungen (und Füllungen) müssen zum Erhalt regelmäßig finiert und poliert werden. Dies geschieht oft im Rahmen einer PZR. Aber leider werden diese Maßnahmen nicht immer richtig dokumentiert, wodurch regelmäßig Honorarverluste entstehen, die sich am Ende eines Jahres zu einem ansehnlichen Euro-Betrag summieren können!
Für das Finieren/Polieren einer (!) Füllung kann die GOZ-Nr. 2130 (13,45 Euro/2,3facher Faktor), auch neben der GOZ-Nr. 1040 (PZR), zusätzlich berechnet werden.
Weil das Finieren/Polieren einer Einlagefüllung in der GOZ nicht beschrieben ist, kann diese Leistung als Analogleistung gemäß Paragraf 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Reparatur einer Einlagefüllung
Insbesondere bei Keramik-Inlays kann es bei hoher Kaubelastung zu kleinen Abplatzungen oder einer Keramikfraktur („Chipping“) kommen. Entscheidet die Zahnärztin oder der Zahnarzt, das Inlay nicht komplett zu erneuern, sondern intraoral mit Komposit zu reparieren, erfolgt die Berechnung als Analogleistung gemäß Paragraf 6 Abs. 1 GOZ. Eine MKV ist in diesem Fall nicht möglich!
Die DAISY-Abrechnungstipps erscheinen seit März 2024 monatlich auf Quintessence News und im Quintessenz-Team-Newsletter „Für Team & Praxis“.
Dieser Artikel war hilfreich für Sie? Mehr Tipps zur Entdeckung versteckter Honorarpotenziale finden Sie im Frühjahrs-Seminar 2025 (dem Wissens-Update zur zahnärztlichen Abrechnung). Weitere Informationen und Termine finden Sie auf daisy.de.
Sylvia Wuttig (c) DAISYSylvia Wuttig, B.A., Bachelor of Arts (Management von Gesundheitseinrichtungen), schreibt als Gründerin, Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der Daisy Akademie + Verlag GmbH seit 1976 Erfolgsgeschichte.
Dentale-Abrechnungs-Informations-Systeme (DAISY) haben Sylvia Wuttig bundesweites Renommee gebracht. Mehr als 100.000 Zahnärzte und Praxismitarbeiter wurden von ihr im Laufe von mehr als 45 Jahren in allen Bereichen der Abrechnung geschult.
Beratende Tätigkeiten, Vorträge und Seminare unter anderem für Zahnärztekammern, Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Initiative unabhängige Zahnmedizin (IUZ), Schulen, Rechenzentren, Krankenkassen, Industrieunternehmen, zahntechnische Labors und Software-Firmen gehören ebenfalls zu ihren Aktivitäten.
Seit mehr als 20 Jahren ist sie aktives Mitglied der Prüfungskommission der Landeszahnärztekammer Sachsen für die Prüfung zur/zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin/Verwaltungsassistenten (ZMV).
Im Rahmen eines offiziellen Lehrauftrags an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg hat sie mehr als zehn Jahre alle Studierenden der Zahnheilkunde im Bereich „Honorierungssysteme“ unterrichtet.
An der Europäischen Fachhochschule (vormals PraxisHochschule) in Köln ist sie seit 2013 als Dozentin und später als Gutachterin für Bachelor-Arbeiten tätig. Sie unterrichtet unter anderem Studierende (Bachelor of Science) im Bereich „Zahnärztliches Abrechnungsmanagement“. Für Quintessence News bereiten sie und ihr Team seit März 2024 jeden Monat einen exklusiven Abrechnungstipp auf.
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Dental Minds #25 mit Prof. Dr. Dietmar Oesterreich über Angebote und Sichtbarkeit für angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte und Versorgungsprobleme auf dem Land