0,00 €
Zum Warenkorb
  • Quintessence Publishing Deutschland
Filter
5144 Views

Neuer Rechtsrahmen für Vertragszahnärzte und Krankenkassen sei 1. Juli 2018 gültig – alte Primär- und Ersatzkassenverträge abgelöst

Seit 1. Juli gibt es keinen rechtlichen Unterschied mehr in der vertragszahnärztlichen Versorgung von gesetzlich versicherten Patienten nach Primär- oder Ersatzkasse: Für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte gelten ab jetzt mit dem Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen für die Versorgung von gesetzlich krankenversicherten Patienten.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) haben sich darauf im neugefassten Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) geeinigt.

Alte Primär- und Ersatzkassenverträge ersetzt

Der neue BMV-Z ersetzt die bisher für die Bereiche der Primär- und Ersatzkassen unterschiedlich geregelten Bundesmantelverträge. Für die Vertragszahnärzteschaft bedeutet die Neufassung insbesondere gleiche Rechte und Pflichten bei der Behandlung von Patienten – unabhängig davon, ob diese bei einer Primär- oder Ersatzkasse versichert sind.

Grundlegend neu strukturiert und aktualisiert

Der KZBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Wolfgang Eßer: „Mit diesem grundlegend neu strukturierten Vertragswerk haben wir gemeinsam mit den Krankenkassen verschiedene Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung nachvollzogen. Der BMV-Z bildet damit wieder die aktuellen rechtlichen Erfordernisse ab. Solche Vereinbarungen sind für eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung von ganz entscheidender Bedeutung.“

Johann-Magnus von Stackelberg, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbands: „Der nun klarer strukturierte Bundesmantelvertrag-Zahnärzte soll die Zusammenarbeit für Zahnarztpraxen, Kassen und Versicherte erleichtern. Wir erwarten keine größeren Umstellungsschwierigkeiten. Es gilt auch zukünftig, den BMV-Z auf aktuellem Stand zu halten, um die Anforderungen im Arbeitsalltag aller Beteiligten reibungslos zu gestalten.“

Themenbezogene Abschnitte und separater Anlagenteil

Neben inhaltlichen Änderungen hat der Bundesmantelvertrag auch eine neue Struktur, die sowohl Vertragszahnärzten als auch der interessierten Öffentlichkeit einen leichteren Zugang zu Regelungsinhalten erlaubt. Mit themenbezogenen Abschnitten und dem separaten Anlagenteil ist damit ein umfassendes und transparentes Regelwerk entstanden, das im Zusammenspiel mit Regelungen des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V), der Zulassungsverordnung für Zahnärzte und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) das gesamte Spektrum der vertragszahnärztlichen Versorgung auf Bundesebene abdeckt.

Auch Formulare zusammengefasst

Insbesondere die Anlagen enthalten in sich geschlossene vertragliche Vereinbarungen zu unterschiedlichen Regelungsgegenständen. Dazu zählen etwa die elektronische Abrechnung zahnärztlicher Leistungen oder das Gutachterwesen. Darüber hinaus wurden Formulare, die in der vertragszahnärztlichen Versorgung verwendet werden einschließlich dazugehöriger Erläuterungen in einer eigenen Anlage zusammengefasst.

Für die Praxisteams ist der neue BMV-Z zunächst eine Umstellung, sollte aber auf Dauer die Arbeit erleichtern, da nicht mehr zwei in Teilen unterschiedliche Vertragswerke beachtet und aktualisiert werden müssen. Der neue BMV-Z kann unter anderem auf der Website der KZBV abgerufen werden.

Hintergrund: Bundesmantelvertrag-Zahnärzte


Der Bundesmantelvertrag-Zahnärzte wird zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband ausgehandelt und dient als Rechtgrundlage für die vertragszahnärztliche Versorgung von gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten. Der Vertrag regelt Art und Umfang der Versorgung und enthält Vorschriften zum Ablauf von Behandlungen. Er ist zudem die Basis für die so genannten Gesamtverträge, die zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) und den Krankenkassen auf Landesebene ausgehandelt werden. Die jetzt erfolgte Zusammenführung der bisherigen Bundesmantelverträge ist Folge des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes, mit dem der GKV-Spitzenverband die Aufgaben und die Fortführung der vertraglichen Vereinbarungen der bisherigen Spitzenverbände der Primär- und Ersatzkassen übernommen hat. Mehr unter https://www.kzbv.de/bundesmantelvertrag.


Titelbild: shutterstock.com/Anatolii Mazhora
Reference: KZBV Praxisführung Team Politik Dokumentation

AdBlocker active! Please take a moment ...

Our systems reports that you are using an active AdBlocker software, which blocks all page content to be loaded.

Fair is fair: Our industry partners provide a major input to the development of this news site with their advertisements. You will find a clear number of these ads at the homepage and on the single article pages.

Please put www.quintessence-publishing.com on your „adblocker whitelist“ or deactivate your ad blocker software. Thanks.

More news

  
1. Apr 2025

Innovationen brauchen Mut: Neue Impulse für die Zukunft der Dentalbranche

Die BFS-Network Excellence 2025 inspirierte zu Innovationen und mutigem Handeln
28. Mar 2025

Hilfe bei seltenen Zahnerkrankungen und Fissurenversiegelung

Innovationsausschuss: Zwei zahnmedizinische S3-Leitlinien (weiter)entwickelt
28. Mar 2025

Bewerbungsfrist für „Oral Health Professional Educators Awards“ 2025 läuft

Neben ökologischer Nachhaltigkeit wird nun auch gerechtere Gesundheitsversorgung ausgezeichnet
27. Mar 2025

Digitale Dienstplanung und Zeiterfassung in der Zahnmedizin

Anforderungen und Möglichkeiten – effiziente Lösungen für Praxen und Labore jeder Größe
27. Mar 2025

„Eine attraktive Praxis gewinnt und bindet leichter Personal“

„Investitionen tätigt man immer nur für sich selbst“ – Thomas Kirches in Folge #24 von „Dental Minds“ über Investitionsentscheidungen, Businesspläne, Rabattaktionen und die IDS
26. Mar 2025

Junge Menschen für den Ausbildungsberuf ZFA begeistern

KZV Westfalen-Lippe: Innovative Kooperation für den ländlichen Raum – Bad Berleburg als Modellregion
25. Mar 2025

Recht haben und Recht bekommen

Die zwei Paar Schuhe des Rechts am Beispiel des Anspruchs auf ein Arbeitszeugnis
25. Mar 2025

Sie und Ihr Team machen den Unterschied

Für den Praxiserfolg braucht es ein Alleinstellungsmerkmal – ZA Sven Thiele über ein eigenes Servicekonzept, das die Praxis heraushebt