Entgegen anderslautender Meldungen kann ein namentlicher Aufruf von Patienten in Arzt- und Zahnarztpraxen nach wie vor datenschutzrechtlich zulässig erfolgen. Das stellt das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland in seinem jetzt übergebenen Tätigkeitsbericht heraus. Ein Tabu sei aber das Erörtern von Diagnosen im Empfangs- und Wartebereich.
Im Bericht heißt es: „So kam die Befürchtung auf, man dürfe Patienten im Wartezimmer nicht mehr mit ihrem Namen aufrufen. Nach Auffassung des Datenschutzzentrums geht eine derartige Auslegung der DSGVO im Regelfall zu weit. Das Ansprechen der Patienten mit Namen verstößt aus unserer Sicht weder gegen datenschutzrechtliche Vorgaben noch gegen die ärztliche Schweigepflicht; diese gelebte Praxis gehört zum normalen Umgang zwischen Arzt und Patient. Dennoch sollte auch hier mit der nötigen Sensibilität verfahren werden und ggf. in einzelnen Fällen, wie beispielsweise in besonders sensiblen medizinischen Fachbereichen oder bei besonderen räumlichen Gegebenheiten, auf einen namentlichen Aufruf verzichtet werden. Auch sind entgegenstehende Wünsche der Patienten zu berücksichtigen.“
Die saarländischen Datenschützer zeigen aber auch klar die Grenzen auf: „Datenschutzrechtlich ohne Zweifel unzulässig ist es hingegen, im Empfangs- oder Wartebereich von Arztpraxen Diagnosen im Beisein anderer Patienten zu erörtern.“
DSGVO-Aufklärung: Unterschrift nicht erforderlich
Auch zur Frage, in welcher Form eine Arztpraxis ihren Informationspflichten nach Artikel 13 DSGVO nachkommen muss, also wie sie Patienten über die Datenerhebung und die Datenverwaltung informiert, haben die Datenschützer Stellung genommen. „Art. 13 DSGVO sieht vor, dass jeder Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung spezifische Informationen zur Verfügung stellen muss. Dazu gehören unter anderem Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle, Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (soweit vorhanden) und die Zwecke der Verarbeitung. Zur Erfüllung dieser Pflichten kommen das Aushändigen eines Informationsblattes, ein Aushang in den Räumlichkeiten der Praxis oder gegebenenfalls ein Hinweis auf die Datenschutzerklärung auf der Internetseite der Praxis in Frage.“
Informationen müssen Patienten einfach zugänglich sein
Was die Frage angeht, ob Patienten die Kenntnisnahme dieser Informationen mit Unterschrift bestätigen müssen, und ob Patienten, die nicht unterschreiben, die Behandlung verwehrt werden kann oder muss, verweist das saarländische Zentrum auf einen Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 5. September 2018: „Die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO bezweckt lediglich, dass der Patientin beziehungsweise dem Patienten die Gelegenheit gegeben wird, die entsprechenden Informationen einfach und ohne Umwege zu erhalten. Sie oder er muss diese jedoch nicht zur Kenntnis nehmen, wenn sie oder er dies nicht möchte. Um seinen Nachweispflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzukommen, kann der Verantwortliche das Aushändigen der Information vermerken oder einen konkreten Verfahrensablauf betreffend die Umsetzung der Informationspflicht dokumentieren, aus dem hervorgeht, wie die Patientin oder der Patient die Informationen im Regelfall erhält.“
Informationsblatt und Aktenvermerk ausreichend
Im Saarland berate man Arztpraxen dahingehend, dass das Aushändigen eines Informationsblattes beim erstmaligen Besuch der Praxis in Verbindung mit einem entsprechenden Vermerk in der Akte ausreichend ist. Anders sieht es aus, wenn Patientendaten von Dritten, zum Beispiel Abrechungsdienstleistern, weiterverarbeitet werden.
Zur Frage, wann eine Arzt- oder Zahnarztpraxis einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss, verweist der Bericht auf den Beschluss der Datenschutzkonferenz vom Frühjahr 2018.
Hier finden Sie den vollständigen Bericht des Unabhängigen Datenschutzzentrums Saarland.