Es ist nur ein kleines Teil, doch es birgt großes Aufregerpotenzial: Das Bonusheft. Entweder haben Patientinnen und Patienten kein gepflegtes Bonusheft oder sie reklamieren, dass Rechnungen von Kostenträgern nicht übernommen werden. Der entstandene Ärger trifft dann nicht selten Praxisangestellte. „Der Hinweis auf ein lückenloses Bonusheft und darauf, den Untersuchungstermin einzuhalten, ist nicht nur hilfreich, sondern auch rentabel“, erklärt Sabine Schmidt, Referatsleitung GOZ/GOÄ/BEMA beim Deutschen Zahnärztlichen Rechenzentrum (DZR).
Nebeneinanderberechnung der GOZ 0010
Worauf bei der Berechnung der GOZ 0010 zu achten ist, besonders, wenn es um Nebeneinanderberechnung geht und warum es nicht unüblich ist, dass Patientenrechnungen von den Versicherern nicht erstattet werden, erklärt die Expertin des DZR an einem Praxis-Beispiel: Im Rahmen einer Prophylaxe-Behandlung besucht eine Patientin oder ein Patient die Zahnarztpraxis und reklamiert nach Rechnungsstellung, dass die Kosten der Behandlung nicht getragen werden – doch warum? „Oftmals handelt es sich schlichtweg um eine Fehlinterpretation durch den Versicherer. Wichtig ist, dass eine Nebeneinanderberechnung der Ziffern 0010, 1000, 1010, 4000 und 8000 nur dann nach GOZ berechnungsfähig ist, wenn die jeweiligen Leistungen unterschiedlichen Zwecken dienen“, so Schmidt. Als Extratipp merkt die Abrechnungsexpertin an, dass bereits in der Begründungszeile ein Hinweis auf die unterschiedlichen Zwecke der Leistung vermerkt werden sollte. Zu beachten sei darüber hinaus, dass der vorgeschriebene Zeitrahmen der einzelnen Ziffern nicht unterschritten wird. Die GOZ 1000 sowie 1010 ist mit 25 Minuten beziehungsweise 15 Minuten Behandlungsdauer angesetzt. Daher darf die GOZ 0010 zwar innerhalb der Behandlung, allerdings nicht innerhalb des Zeitrahmens erfolgen.
Richtigen Steigerungsfaktor ansetzen
Die Vergütung der GOZ 0010 variieren von 5,62 Euro bis 19,68 Euro – schaut man sich den Bundesdurchschnitt an, wird klar, dass die Ziffer mit einem mittleren Preisniveau verrechnet wird:
- Durchschnittsfaktor: 2,5 (13,80 Euro)
- BEMA-Niveau: 3,5 (19,68 Euro)
Durchschnittliches Abrechnungsvolumen: 412,0 im Jahr 2021 (Stand Okt. 2021). Auf die Frage, ob man direkt den maximalen Steigerungsfaktor ansetzen sollte, antwortet die DZR-Expertin: „Anzusetzen ist der Steigerungsfaktor nach Aufwand der Untersuchung. Gestaltet sich diese schwieriger und/oder zeitaufwendiger, kann problemlos ein höherer Steigerungsfaktor in der Berechnung zum Tragen kommen. Genauso umgekehrt: ist die Untersuchung komplikationslos und es werden keine Erkrankungen festgestellt, kann im Gegenzug der 2,3-fache oder ein niedrigerer Faktor zur Berechnung herangezogen werden.“
Abrechnungs-Beispiel für eine aufwendige Behandlung, die einmal mit dem Durchschnittsfaktor und einmal mit dem BEMA Niveau abgerechnet wird:
Rechenbeispiel A: 13,80 Euro (Faktor 2,5) x 412,0 (Behandlungen) = 5.684,40 Euro
Rechenbeispiel B: 19,68 Euro (Faktor 3,5) x 412,0 (Behandlungen) = 8.108,16 Euro
Bei Gegenüberstellung der beiden Rechenbeispiele würde sich also ein Honorarverlust von 2.423,76 Euro ergeben (Hinweis: BEMA 01 ist als Referenzziffer zur GOZ 0010 zu sehen und beinhaltet den fast identischen Leistungsinhalt).
Expertentipp: Wird ein Steigerungsfaktor > 2,3 verwendet, muss der Zahnmediziner in schriftlicher Form begründen, warum die Behandlung nach GOZ 0010 im vorliegenden Fall besonders aufwendig war. Berechenbar ist dann bis zu einem 3,5-fachen Satz. Wobei höhere Faktoren als 3,5 durch eine vorhergehende schriftliche Vereinbarung rechtskonform vereinbart werden müssen. Mit Hilfe der DZR-Tools „GOZ-BegründungsManager“ oder „MKG-BegründungsManager“ wird ein schneller Zugriff auf eine Vielzahl an Begründungen zu allen GOZ-Leistungen sowie praxisrelevanten GOÄ-Leistungen ermöglicht. Mehr Informationen zum Honorarportal für die zahnärztliche Abrechnung DZR H1 auf der Homepage des Unternehmens.