Eingriff oder Operation? Zahnärztliches Behandlungszimmer, ambulanter OP oder Klinik? Das ist im Hinblick auf Ausstattung, organisatorische Anforderungen und Hygiene eine wichtige Frage. Klarheit bringt jetzt eine neue Einteilung.
Zwischen Arzt- und Zahnarztpraxen beziehungsweise Einrichtungen des ambulanten Operierens unterscheidet Paragraf 23 des Infektionsschutzgesetzes in den Absätzen 3 und 5. Fachlich korrekt ist die Unterscheidung zwischen Eingriffen und Operationen.
Unklarkeiten auch in offiziellen Empfehlungen
Trotzdem werden immer wieder zahnärztlich chirurgische Eingriffe mit ambulanten Operationen gleichgesetzt. Probleme bereitet hier zum Beispiel die Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut. Sie verlässt die gebräuchliche Unterscheidung zwischen Eingriffen und Operationen und subsummiert beide unter dem Begriff Operation.
Gemeinsam erarbeitete Klarstellung
„Dies birgt die Gefahr in sich, dass Zahnarztpraxen entgegen der vom Gesetzgeber vorgenommenen Unterscheidung Einrichtungen des ambulanten Operierens zugerechnet werden, da in ihnen (schon immer) zahnärztlich chirurgische Eingriffe durchgeführt werden“, heißt es in einem neuen Positionspapier. Zur Klarstellung hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) deshalb gemeinsam mit dem Berufsverband deutscher Oralchirurgen (BDO), der Deutschen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (DGMKG) und dem Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr III Zahnmedizin für das Fachgebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde eine risikobasierte Einteilung von Eingriffen und Operationen vorgenommen und in diesem neuen Positionspapier zusammengestellt.
Was in der Zahnarztpraxis geht
Differenziert wird in dieser Übersicht nach zahnärztlichem Behandlungsspektrum – in einem zahnärztlichen Behandlungszimmer durchführbar – und Operationen auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer, Gesichtschirurgie (fachärztliches Behandlungsspektrum), deren Durchführung erweiterte bauliche und organisatorische Maßnahmen in Einrichtungen des ambulanten Operierens oder einer stationären Einrichtung erfordern.
Zusammengestellt sind 29 allgemeine zahnärztliche Eingriffe und Eingriffe aus den Bereichen Parodontologie, Implantologie und Traumatologie der Zähne oder der Kiefer. Nicht aufgeführte Eingriffe können anhand in Eingriffstiefe und Schwierigkeit vergleichbarer Eingriffe zugeordnet werden. Die Liste umfasst neben einfachen und komplexen Extraktionen unter anderem die operative Therapie dentogener Kieferhöhlenerkrankungen und plastische Deckung der Kieferhöhle, die präprothetische Chirurgie (zum Beispiel Knochenaugmentation, Vestibulumplastik, Mundbodenplastik, Kieferkammkorrektur, Tuberplastik), das Auffüllen von parodontalen Knochendefekten, aber auch das Entfernen von Speichelsteinen, umfangreichere Eingriffe in der zahnärztlichen Implantologie bis hin zur Segmentosteotomie.
Operationen in geeigneten Einrichtungen
Aus Sicht der Experten den Einrichtungen für ambulantes Operieren oder stationären Einrichtungen zugeordnet sind 14 direkt benannte oder in Schwierigkeit und Eingriffstiefe vergleichbare Operationen – darunter Operationen bei Lippen-Kiefer-Gaumenspalten, Verlagerungsoperationen, Resektionen, operative Repositionen und Fixationen von Kiefer- oder Gesichtsschädelsegmenten durch Osteosynthese, plastische Wiederherstellungschirurgie, das Entfernen maligner Tumoren und die Kiefergelenkschirurgie.
Das Positionspapier mit dem Verzeichnis der Eingriffe und Operationen ist auf der Internetseite der BZÄK eingestellt.