Zum 1. Januar 2012 ist die novellierte Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) in Kraft getreten – mit einem seit 1987 (eigentlich schon seit 1965) unveränderten Punktwert. Und zehn Jahre nach der vom BDIZ EDI initiierten Verfassungsbeschwerde gegen die GOZ 2012 ist der GOZ-Punktwert noch immer nicht erhöht worden – anders als bei ähnlichen Gebührenordnungen. Der BDIZ EDI beschreitet nun den Weg, der zur Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht führen soll.
Schreiben an Bundesgesundheitsminister Lauterbach
In einem ersten Schritt wird Prof. Dr. Thomas Ratajczak, Justiziar des Implantologen-Berufsverbands BDIZ EDI, ein Anhörungsschreiben an den Bundesgesundheitsminister auf den Weg bringen, in dem dieser aufgefordert wird, die Ungleichbehandlung der Zahnärztinnen und Zahnärzte in Sachen GOZ zu beenden und den Punktwert entsprechend zu erhöhen.
Klage gegen die Bundesregierung in Vorbereitung
Sollte Professor Karl Lauterbach nicht reagieren, unterstützt der Verband Zahnärztinnen und Zahnärzte (darunter die Vorstandsmitglieder des BDIZ EDI) bei ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Die Klage lautet auf Ungleichbehandlung bei der Gebührenordnung durch den Verordnungsgeber, also die Bundesregierung.
Hauptargument des BDIZ EDI-Justiziars, Prof. Dr. Thomas Ratajczak von der Sindelfinger Rechtsanwaltskanzlei Ratajczak & Partner, ist der Verstoß gegen Paragraf 15 Zahnheilkundegesetz (ZHG) und damit der verfehlte Ausgleich berechtigter Interessen der Zahnärzte und ihrer Patienten. „Nach der Nichtannahme der vom BDIZ EDI initiierten Klage von sechs Zahnärzten gegen die GOZ 2012 vor dem Bundesverfassungsgericht im Jahr 2013 erhoffen wir uns vom Verwaltungsgericht eine Beendigung der Ungleichbehandlung bei den Gebührenordnungen. Das Verwaltungsgericht wacht über die Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns. Die ist aus unserer Sicht nicht gegeben“.
Andere Gebührenordnungen mehrfach angepasst
Auch BDIZ EDI-Präsident Christian Berger sieht in dem über 65-jährigen Stillstand beim Punktwert in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) einen gravierenden Verstoß gegen die Gleichbehandlung durch den Verordnungsgeber. „Während andere Gebührenordnungen, beispielsweise die der Juristen und der Tierärzte, in schöner Regelmäßigkeit angepasst bzw. erhöht werden, geschieht bei den Zahnärzten seit über 65 Jahren nichts. Allein in den vergangenen 20 Jahren sind die Praxis- und Personalkosten um mehr als 70 Prozent gestiegen, ebenso hat sich der Aufwand für Hygiene und Bürokratie immens erhöht.“ (Die 65 Jahre Stillstand beziehen sich auf die 1965 erlassene Bundesgebührenordnung Zahnärzte – Bugo-Z – mit einem bereits 1958 festgelegten und unveränderten Punktwert. Die Bugo-Z löste damals die Preugo, die Preussische Gebührenordnung von 1924 ab. Anm. d. Red.)
Darf der Verordnungsgeber einen Berufsstand ignorieren?
Prof. Dr. Ratajczak: „Das Verwaltungsgericht wird unter anderem die Frage beantworten müssen, ob der Verordnungsgeber sich einfach durch Untätigbleiben aus der Verantwortung „stehlen“ kann: Nullnummer 1988 und Nullnummer 2012 beim Punktwert, der doch seit 1988 die Aufgabe übernehmen sollte, die wirtschaftliche Entwicklung aufzufangen. Darf der Verordnungsgeber eine Berufsgruppe, deren Honorierung er gesetzlich regelt, über 65 Jahre lang ignorieren, während er andere Gebührenordnungen durchwinkt? Ich denke, nein, das darf er nicht!“
Interview im YouTube-Stream
Christian Berger und Prof. Dr. Thomas Ratajczak haben am Stand des BDIZ EDI auf der IDS im Interview Rede und Antwort gestanden zum Beschreiten des Klagewegs vor das Verwaltungsgericht Berlin. Das Interview steht auf dem YouTube-Kanal des BDIZ EDI.
Der betriebswirtschaftliche Weg: Unterstützung für die Praxen
Für das betriebswirtschaftliche Fortkommen der Zahnarztpraxen legt der BDIZ EDI in jedem Jahr die BDIZ EDI-Tabelle auf, die den Bema-Wert mit dem 2,3-fachen GOZ-/GOÄ-Wert vergleicht. In diesem Jahr zeigt die Tabelle die sechs von BZÄK und PKV/Beihilfe konsentierten Analogleistungen in der GOZ und darüber hinaus alle noch nicht konsentierten PAR-Leistungen mit Analogziffern. Die Tabelle erhalten Mitglieder kostenfrei zugesandt. Darüber hinaus kann die BDIZ EDI-Tabelle 2023 im Online-Shop des BDIZ EDI bestellt werden.