Die Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte wird ab 1. Oktober deutlich vereinfacht, teilte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) am 21. Juli mit. Entsprechende Änderungen der zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zuvor unter maßgeblicher Mitwirkung der KZBV beschlossen. Im Mittelpunkt entsprechender Beratungen des G-BA standen die Umsetzung geänderter gesetzlicher Vorgaben, mit denen die Verordnungssystematik für Heilmittel im zahnärztlichen und ärztlichen Bereich neu geregelt wurde. Nachdem das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den G-BA-Beschluss vom 14. Mai dieses Jahres am 16. Juli nicht beanstandet hat, können die Änderungen der zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie wie geplant zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Der Beschluss des G-BA kann hier abgerufen werden.
„Orientierende Behandlungsmenge“
Als stimmberechtige Trägerorganisation hatte die KZBV in den Verhandlungen im G-BA zuvor erreicht, dass die Besonderheiten der Heilmittelverordnung in der zahnärztlichen Versorgung gewahrt werden und das Verordnungsgeschehen für Zahnärztinnen, Zahnärzte und Patienten zugleich bürokratieärmer und versorgungsnäher ausgestaltet wird. So wird die bisherige Regelfallsystematik künftig durch eine „orientierende Behandlungsmenge“ abgelöst. Diese gibt Zahnärzten die Möglichkeit, die Verordnung von Heilmitteln noch fokussierter auf die Bedarfe des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Das bisher notwendige Genehmigungsverfahren bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls entfällt. Die KZBV hatte im G-BA auch dafür gesorgt, dass Heilmittel in zahnmedizinisch notwendigen Fällen ab Oktober auch als sogenannte Doppelbehandlung erbracht werden können. Der Beginn der Heilmittelbehandlung wird zudem von 14 auf 28 Tage verlängert.
Eigenständigkeit der Verordner gestärkt
Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV, erklärt: „Mit diesen Neuregelungen führen wir das Erfolgsmodell der eigenständigen zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie weiter. Heilmittel können in den Praxen jetzt noch passgenauer und zugleich bürokratieärmer verordnet werden. Das ist eine gute Nachricht für Zahnarztpraxen und ein wichtiger Baustein für die Versorgung unserer Patientinnen und Patienten.“
Martin Hendges, stellv. Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: „Uns war es ein wichtiges Anliegen, die zahnmedizinischen Besonderheiten im Versorgungsgeschehen zu berücksichtigen. Wir freuen uns sehr, dass der Wert einer eigenständigen vertragszahnärztlichen Versorgung vom G-BA anerkannt wird und angemessen Niederschlag in seinen Richtlinienbeschlüssen findet.“
Hintergrund: Die zahnärztliche Heilmittel-Richtlinie
Die zahnärztliche Heilmittel-Richtlinie ist seit Juli 2017 in Kraft. Mit dieser verbindlichen Rechtsgrundlage, die von der KZBV im G-BA durchgesetzt worden war, können Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte Heilmittel im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen. Der Heilmittel-Katalog ist fachlich auf die spezifischen Erfordernisse der zahnärztlichen Versorgung zugeschnitten. Heilmittel können hiernach bei krankheitsbedingten strukturellen/funktionellen Schädigungen des Mund- und Kieferbereichs verordnet werden. Näheres ergibt sich aus dem Heilmittelkatalog Zahnärzte, der Bestandteil der Richtlinie ist. Darin ist festgelegt, welche Heilmittel in welchem Umfang und bei welchen Erkrankungen verordnet werden dürfen. Zu den verordnungsfähigen Heilmitteln gehören demnach Maßnahmen der Physiotherapie, der physikalischen Therapie sowie der Sprech- und Sprachtherapie.