Seit 1. Januar 2021 sind Krankenkassen gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) anzubieten. Patientinnen und Patienten können diese Anwendung freiwillig nutzen. Damit sowohl Versicherte als auch Praxen die ePA sinnvoll nutzen können, ist eine Aufklärung über den Mehrwert der elektronischen Akte wichtig. Die vertrauensvolle Kommunikation mit Patienten kann die ePA allerdings nicht ersetzen. Darauf weist die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen hin.
Am 1. Januar 2021 ist die elektronische Patientenakte zunächst in eine Testphase gestartet. Im Sommer sollen bundesweit alle gesetzlich Versicherten die ePA nutzen können. „Wir begrüßen die elektronische Patientenakte als ein zukunftsweisendes Projekt, das einen Beitrag für eine moderne medizinische Versorgung leistet und außerdem die Patientensouveränität stärkt. Wichtig dabei ist, dass die Patientinnen und Patienten erkennen, welchen Mehrwert sie von der ePA erwarten können. Eine transparente Aufklärung über mögliche Funktionen der ePA kann bestehende Informationslücken schließen“, sagt Stephan Allroggen, Vorstandsvorsitzender der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen.
Ab Januar 2022 mit Bonusheft
Zunächst kann die ePA mit Befunden, Diagnosen und Arztbriefen befüllt werden. Ab dem Jahr 2022 lassen sich dort auch das zahnärztliche Bonusheft, der Impfausweis, der Mutterpass und das „Gelbe Heft“ für die Kinderuntersuchungen speichern. Die Datenhoheit liegt in der Hand der Patientinnen und Patienten: Sie entscheiden darüber, welche medizinischen Inhalte aufgenommen werden und wer – gegebenenfalls temporär – Zugriff auf die ePA erhält.
MIO „Zahnbonusheft“
Ab 2022 soll das zahnärztliche Bonusheft in der ePA genutzt werden können. Dazu haben Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und Kassenärztliche Bundesvereinigung im Juli 2020 das „Zahnbonusheft“ als sogenanntes Medizinisches Informationsobjekt (MIO) abgestimmt. Das elektronische Bonusheft ist das erste zahnärztliche MIO. Damit ist die Voraussetzung dafür geschaffen, dass Versicherte per App Erinnerungen an Vorsorgetermine erhalten oder Praxen ihre Patienten einfacher über den Status der Vorsorge informieren können.
Nacherfassen älterer oder fremder Daten nicht verpflichtend
Es ist Aufgabe der ärztlichen und zahnärztlichen Praxen, Patientinnen und Patienten über die im Zusammenhang mit der ePA bestehenden Ansprüche zu informieren und bei der Befüllung der Akte zu unterstützen. Eine Verpflichtung zur Befüllung mit Daten besteht nur hinsichtlich des aktuellen Behandlungsfalls – eine Nacherfassung älterer beziehungsweise fremder papiergebundener Daten ist nicht verpflichtend. Dazu merkt der Vorstand der KZV Hessen an, dass die Verwendung der ePA keinesfalls zu einem überbordenden bürokratischen und finanziellen Aufwand in den Zahnarztpraxen führen darf. Die Unterstützungsleistung kann im Einzelfall eine kritische medizinische Auseinandersetzung mit den vorliegenden Gesundheitsinformationen erfordern und einen besonderen Beratungsaufwand beim Patienten umfassen.
Nur Daten aus dem PVS und elektronische Arztbriefe
Stephan Allroggen: „Richtigerweise kann sich die Unterstützungsleistung bei der Befüllung der ePA nur in der Übertragung von Daten aus dem Praxisverwaltungssystem und von elektronischen Arztbriefen erschöpfen. Mehr ist im eng getakteten Praxisbetrieb nicht zu leisten, da die Befüllung der Akte weder die originären Dokumentationspflichten entbehrlich macht, noch die direkte Kommunikation zwischen Zahnarzt und Patient ersetzt. Die persönliche Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Zahnarzt bleibt auch in Zeiten einer ePA unerlässlich für eine gute Versorgung.“