Bundeszahnärztekammer (BZÄK), PKV-Verband und Beihilfe von Bund und Ländern haben sich erneut auf Verlängerung der sogenannten Corona-Hygienepauschale bis 31. März 2022 verständigt, so eine Pressemeldung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) am 22. Dezember 2021. Dort heißt es weiter:
„PKV und Beihilfe haben – trotz der ursprünglich anderslautenden Ankündigung im letzten Beschluss – einer erneuten Verlängerung der Hygienepauschale zugestimmt.Das von den Organisationen getragene Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat einen 49. Beschluss gefasst, mit dem die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2021 befristete Regelung erneut um drei Monate verlängert wird.
Beschluss Nr. 49 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Covid-19-Hygiene-Pauschale
Zur Abgeltung der aufgrund der Covid-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) je Sitzung zum Ansatz bringen.
Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „383 GOÄ analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2022*. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.“
Die Presseinformation der PKV zur Verlängerung der Hygienepauschale lesen Sie hier.