Viele Zahnärztinnen und Zahnärzte haben vielleicht schon Newsletter oder Anschreiben der Zahnärztekammer oder der KZV erhalten: Seit Anfang 2024 ist eine große Gesellschaftsrechtsreform („Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz“ oder kurz MoPeG) in Kraft, die auch zahnärztliche Kooperationen betrifft. Neben einigen Anpassungen, die in den Gesellschaftsverträgen erforderlich werden, sind es vor allem neue Möglichkeiten, die sich niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten seit dem 1. Januar 2024 bieten. Daher ein Überblick über die wichtigsten Punkte aus anwaltlicher Sicht.
Bei Beibehaltung der Struktur einer „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR): Regelung der Rechtsformvariante
Nach dem neuen Paragraf 705 Absatz 2 BGB-E (Bürgerliches Gesetzbuch) wird ausdrücklich zwischen der rechtsfähigen „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR) und der nicht rechtsfähigen GbR unterschieden. Die Unterscheidung bemisst sich danach, ob die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (dann rechtsfähig) oder nur den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dient (dann nicht rechtsfähig). Nur die rechtsfähige Gesellschaft kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Ein entsprechend klarstellenden Zusatzes im Gesellschaftsvertrag bedarf es insbesondere in solchen Konstellationen, in denen die Abgrenzung nicht ohne weiteres möglich ist, zum Beispiel bei Praxisgemeinschaften.
Umwandlungsfähigkeit der GbR in GmbH und Öffnung für andere Gesellschaftsformen
Mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG) wurde die Umwandlung der GbR in insbesondere eine „Gesellschaft mit begrenzter Haftung“ (GmbH) erleichtert. Eine eingetragene GbR (eGbR, siehe dazu unten unter „Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister“) kann zukünftig formwechselnder Rechtsträger sein, mit der Folge, dass der bisher notwendige Zwischenschritt über eine Partnerschaftsgesellschaft bei der Umwandlung einer GbR in eine GmbH nicht mehr notwendig ist. Infolge dieser Erleichterung können Zeit und Kosten gespart werden. Die Umwandlung ist insoweit nicht mehr (wesentlich) aufwendiger als die Neugründung einer GmbH.
Wichtig: Durch eine Umwandlung erhält ein Rechtsträger eine andere Rechtsform ohne Veränderung der Identität der umgewandelten Gesellschaft. Die GmbH ist dann Rechtsnachfolgerin der GbR, das heißt, Vermögen sowie Rechte und Pflichten der GbR gehen auf die GmbH über. Dies kann für die Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) in Form einer GbR insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn sie beispielsweise ihre bislang als GbR organisierte Berufsausübungsgemeinschaft als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in der Gesellschaftsform einer GmbH fortführen möchten.
Darüber hinaus eröffnet das MoPeG den freien Berufen in Zukunft grundsätzlich die Möglichkeit, sich zu Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) zusammenzuschließen. Diesbezüglich wird allerdings noch Zurückhaltung geboten sein – diese Möglichkeit steht unter einem berufsrechtlichen Vorbehalt. Die neue Regelung findet insofern nur Anwendung, soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt. Eine entsprechende Anpassung der Berufsordnungen durch die Landeszahnärztekammern ist bislang nicht geplant.
Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister
Durch das MoPeG wurde ein Gesellschaftsregister eingeführt, durch das mehr Transparenz geschaffen werden soll. Dieses wird bei den Amtsgerichten geführt. Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister erfolgt in öffentlich beglaubigter Form, das heißt über einen Notar oder eine Notarin.
Grundsätzlich ist die Registrierung in diesem Gesellschaftsregister fakultativ. Ein faktischer Zwang zur Eintragung in das Register entsteht allerdings in folgenden Fällen:
- Die GbR tätigt Grundstücksgeschäfte.
- Es soll ein Rechtsformwechsel von GbR zu GmbH stattfinden.
- Möglicherweise werden in Zukunft Institutionen wie Banken und Versicherungen oder auch öffentliche Behörden die Eintragung der GbR für den Rechtsverkehr verpflichtend einführen.
Aber auch in den Fällen, in denen kein faktischer Zwang besteht, ist eine Eintragung möglicherweise sinnvoll. Vor- und Nachteile einer solchen Eintragung sollten allerdings in jedem Fall sorgfältig abgewogen werden.
Vorteile einer Eintragung in das neue Gesellschaftsregister
- Ist die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, besteht die Möglichkeit, einen Ort im Inland als Vertragssitz zu vereinbaren (Sitzwahlrecht).
- Mit der Eintragung in das öffentliche Register geht eine Publizitätswirkung einher, jeder kann die Gesellschaftsverhältnisse (Identität der Gesellschafter, Vertretungs- und Haftungsverhältnisse) einsehen. Mit dieser Offenlegung geht im Rechtsverkehr ein erhöhtes Vertrauen gegenüber der Gesellschaft einher.
- Durch eine solche Eintragung werden auch die internen Verhältnisse jedenfalls in den wesentlichen Punkten schriftlich geklärt, sofern noch kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag geschlossen worden ist.
Nachteile einer Eintragung in das Gesellschaftsregister
- Mit dem öffentlichen Glauben, der dem Gesellschaftsregister zukommen wird, gehen auch Risiken einher. Der öffentliche Glaube schützt (in Grenzen) den gutgläubigen Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen in dem entsprechenden Register. Um infolgedessen nicht an unrichtigen beziehungsweise unrichtig gewordenen Eintragungen festgehalten werden zu können, müssten die Registereintragungen zwingend stets aktuell gehalten werden.
- Nach Eintragung der Gesellschaft ist eine Löschung nur nach den allgemeinen Vorschriften möglich, das heißt erst nach Liquidation.
- Eine pauschale Empfehlung kann weder in die eine noch in die andere Richtung ausgesprochen werden, sondern ist von der jeweils individuellen Konstellation abhängig. Mit der Eintragung in das Register ist eine GbR dann verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen.
Vertretung der Gesellschaft
Das MoPeG sieht für die Vertretung der GbR zukünftig vor, dass diese grundsätzlich von allen Gesellschaftern gemeinsam vertreten wird, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt. Dies bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Rechtslage, nach der im Zweifel ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter ermächtigt ist, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
Das bedeutet: Sollte im Rahmen einer BAG GbR gewollt sein, dass nur einzelnen Gesellschaftern die Befugnis zukommen soll, die Gesellschaft zu vertreten, und es im Gesellschaftsvertrag dahingehend noch keine ausdrückliche Regelung gibt, dann gilt nun das neue Gesetz, wonach im Zweifel alle Partner nur gemeinsam vertretungsbefugt sind.
Haftung (bei Beibehaltung der GbR-Struktur)
Im Außenverhältnis, das heißt Dritten gegenüber, haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschafter den Gläubigern bislang und auch in Zukunft als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Das heißt: Die Haftung kann Dritten gegenüber durch eine interne vertragliche Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. So war es bisher und so wird es auch bleiben.
Eine Haftungsbeschränkung durch vertragliche Vereinbarungen mit den Vertragspartnern bleibt indes auch weiterhin möglich. Das MoPeG bewirkt allerdings eine Haftungsverschärfung im Innenverhältnis der GbR, also im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft selbst. Bislang gilt, dass ein Gesellschafter bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt („diligentia quam in suis“). Das bedeutet, dass sich die Beurteilung des Verschuldens des Gesellschafters bei der Erfüllung beziehungsweise Verletzung einer ihm obliegenden Verpflichtung schon von Gesetzes wegen an dessen subjektiven Fähigkeiten orientiert.
Vor diesem Hintergrund empfahl sich bislang die Abbedingung dieser Regel im Gesellschaftsvertrag, womit sichergestellt war, dass die Gesellschafter der GbR bei ihrer ärztlichen Berufsausübung die Sorgfalt eines objektiv gewissenhaften Arztes anzuwenden haben. Diese „verschärfte Haftung“ wird nunmehr auch gesetzlicher Standard, sodass Partner, die eine andere interne Haftung regeln möchten, nunmehr ergänzende Regelungen in ihrem Vertrag treffen müssen.
Kündigung der Gesellschaft
Nach Paragraf 725 BGB-E kann ein Gesellschafter im Fall einer auf unbestimmte Zeit errichteten GbR nur noch mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen, nicht mehr jederzeit. Sofern von dieser gesetzlichen Regelung abgewichen und eine kürzere oder längere Frist festgelegt werden soll, muss dies mit Inkrafttreten der neuen Regelung im Gesellschaftsvertrag schriftlich festgehalten worden sein.
Ausscheiden aus der Gesellschaft
Anders als bisher ist nunmehr gesetzlich vorgesehen, dass der Tod eines Gesellschafters, dessen Kündigung der Mitgliedschaft, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen und die Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern lediglich zum Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft führen.
Wenn von dieser gesetzlichen Regelung abgewichen werden soll – ob durch die Vereinbarung, dass die Gesellschaft bei Eintreten dieser Gründe weiterhin aufgelöst wird, durch die Vereinbarung weiterer Gründe, die zu einem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GbR führen oder durch die Vereinbarung, dass im Fall des Todes des Gesellschafters eine andere Person in die Gesellschaft eintreten darf – besteht nunmehr ein Regelungsbedürfnis im Gesellschaftsvertrag.
An die Rechtsprechung und die Praxis angepasst
Das MoPeG passt die gesetzlichen Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die kautelarjuristische Praxis an. Auch wenn nunmehr (lediglich) einige klassische gesellschaftsvertragliche Regelungen im Gesetz geregelt werden, sollten Gesellschafter von BAG GbR insbesondere die neuen Regelungsinhalte – zum Beispiel die eGbR – nutzen, um etwaige angedachte Umstrukturierungen tatsächlich anzugehen oder damit verbundene Möglichkeiten auszunutzen. Bestehende Gesellschaftsverträge sollten von Zeit zu Zeit überprüft werden, ob sie dem aktuellen Verständnis der Gesellschafter, mithin dem „Gewollten“, entsprechen oder Optimierungsbedarf besteht.
Das sollte dann im jeweils individuellen Fall mit entsprechenden Fachanwälten beraten und umgesetzt werden.
Dr. Karl- Heinz Schnieder, Fachanwalt für Medizinrecht,
Dr. Tobias List, Tätigkeitsschwerpunkt Medizinrecht, KWM LAW Münster/Berlin
Dr. Karl-Heinz Schnieder ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Mediator (cfm). Nach seinem Studium war er zwei Jahre als Referatsleiter Recht der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe tätig, seit 1994 ist er als Rechtsanwalt zugelassen.
Schnieder ist Geschäftsführender Partner der Rechtsanwaltskanzlei „KWM LAW“ mit Standorten in Münster, Berlin, Hamburg, Hannover, Bielefeld, Essen. Er ist Lehrbeauftragter der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der privaten Hochschule für Logistik und Wirtschaft, SRH Hamm. Schnieder ist auch als Autor und Referent tätig mit zahlreichen Publikationen zum Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein; der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Recht und Politik im Gesundheitswesen.
Neben seiner juristischen Tätigkeit ist er auch Initiator und Gründer der Gesundheitsregion-Stadt e.V., medizinische Netzwerke in Deutschland mit zurzeit zehn Gesundheitsregionen in Deutschland www.gesundheitsregion-deutschland.de. Kontakt zum Autor unter schnieder@kwm-law.de. Foto: kwm
Dr. Tobias List ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und bei KWM LAW aus Münster und Berlin bundesweit tätig. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der regulatorischen Beratung rund um das Thema Niederlassung und Kooperation. Nicht zuletzt aufgrund seiner Promotion über das Thema „Private-Equity-Investments im Gesundheitssektor“ verfügt er über vertiefte Kenntnisse im Bereich MVZ, deren Auf- und Ausbau sowie die Bildung größerer Versorgungsstrukturen. Kontakt zum Autor unter list@kwm-law.de. Foto: kwm