Seit dem Jahreswechsel (31. Dezember 2018) sind Kliniken und ZahnArztpraxen, in denen Röntgenuntersuchungen durchgeführt werden, nicht mehr gesetzlich verpflichtet, Röntgenpässe bereit zu halten und den Patienten anzubieten.
Für das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) ist Röntgenpass ein wichtiges Instrument, um unnötige Wiederholungsuntersuchungen zu vermeiden und Vergleichsmöglichkeiten mit vorherigen Aufnahmen zu schaffen.
Das BfS empfehle Patienten, vor jeder neuen Röntgenuntersuchung dem Arzt oder der Ärztin den Röntgenpass vorzulegen und um Eintragung ihrer Röntgenaufnahmen zu bitten. Dazu kann der bestehende Röntgenpass weiter verwendet oder ein neues Formular auf der Seite des BfS heruntergeladen werden.
Angaben im Röntgenpass
Folgende Angaben zur Untersuchung sollten in einen Röntgenpass eingetragen werden:
- die Institution, in der die Untersuchung oder Behandlung durchgeführt wurde,
- die untersuchte oder behandelte Körperregion,
- die Bezeichnung der Untersuchung, Untersuchungstechnik oder Bezeichnung des Behandlungsverfahrens sowie
- das Datum der Untersuchung oder Behandlung.