Die reine Liebe empfindet man meist nicht, wenn man als Heilberufler an „seine“ Kammer denkt. Lassen wir an dieser Stelle die ehrenamtlich tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte einmal außen vor, dann erfolgt das „Erinnern“ im positiven Kontext bei Fortbildungen, negativ konnotiert meistens im Angesicht der Kammerbeiträge oder bei Regelverletzung der Berufsordnung.
Für letztere ist die Basis die Musterberufsordnung, kurz MBO, der Bundeszahnärztekammer (BZÄK). Zuletzt im November 2019 aktualisiert wurde nun die umfangreich überabeitete und aktualisierte juristische Kommentierung in der dritten Auflage veröffentlicht. Ist das Ganze lesenswert?
Bestimmend für das Verhalten nicht nur im Beruf
Mit Leseempfehlungen ist das so eine Sache, zeichnen diese sich doch durch die Subjektivität des Empfehlenden aus. Und es ist mir sehr bewusst, dass man den Regelungen des Berufsrechts auch mit noch so vielen Wortklimmzügen die Prima-vista-Fadheit nicht austreiben kann. Und das, „obwohl die auf der Grundlage der Heilberufe- und Kammergesetze erlassenen Berufsordnungen das Verhalten der Zahnärztinnen und Zahnärzte in allen Facetten – gegenüber den Patienten, den Kollegen sowie den anderen Partnern im Gesundheitswesen und in der Öffentlichkeit bestimmen“, so die BZÄK.
Im Studium in der Kategorie „Blinddarm“
Eine kurze Rückblende: Es ist leider eine Tatsache, dass im Studium – und da ist es egal, ob Medizin oder Zahnmedizin – dem Thema freier Beruf und Verfasstheit nur wenig Zeit gewidmet wird. Sind wir ehrlich – und ich nehme mich da rückblickend nicht aus: Die wenigen, zumeist in den letzten beiden Semestern angebotenen Vorlesungen zu diesem Thema wurden und werden unter „Blinddarm“ eingeordnet: Ist halt da, zu nichts wirklich nütze und dann im Zweifel auch noch Ärger machend. Was hängen bleibt ist, dass man halt Kammermitglied werden muss, weil dies Voraussetzung zur Berufsausübung ist.
Was es wirklich bedeutet, lernt man erst im Berufsleben
Was es wirklich bedeutet, einem freien Beruf anzugehören, welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind und welche Rollen Kammern und Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen haben, lernt man peu à peu während des Berufslebens. Wie lückenhaft sich das im Einzelnen darstellt, sei dahingestellt. In der Konsequenz steigt das Interesse an den „fundamentals“ des Berufslebens meist erst – dann aber schlagartig – wenn es zu Konflikten zwischen Zahnarzt und Kammer aufgrund von Regelverletzungen kommt.
Deshalb: Nein, die Leseempfehlung ist kein Witz, schon gar kein mit Absicht schlechter. Und auch kein Wink mit dem Zaunpfahl des Nichtwissens, das bekanntlich nicht vor Strafe schützt.
Chancen nutzen, nicht nur Fehler vermeiden
Nun ist das Leben bekanntlich das, was passiert, während man andere Pläne macht. Das gilt im übertragenen Sinne auch für die Musterberufsordnung, die mit Blick auf ein langes Berufsleben alles andere als statisch ist und sich über die Zeit aufgrund der notwendigen Anpassung an neue Realitäten verändert. So ist ab und zu ein Blick auf den rechtlichen Berufsrahmen nicht nur eine lästige Pflicht, sondern kann neben der Vermeidung von Fehlern (die einzigen, die kein Geld kosten) auch Chancen aufzeigen, wie zum Beispiel exemplarisch Paragraf 9 „Praxis“ im Abschnitt 2, Ausübung des zahnärztlichen Berufes aufzeigt.
Interessant und lustig: Werbung im Wandel der Zeiten
Interessant und auch lustig ist die umfangreiche Urteilesammlung im 4. Abschnitt „Berufliche Kommunikation“ zur Werbung in den Heilberufen. So darf man mit Kussmund auf Straßenbahnen werben, aber nicht mit „Arztgesprächen im Möbelhaus“. Merkwürdigerweise ist auch verboten, mit „Made in Germany“ zu werben, wenn der Zahnersatz im Ausland hergestellt wird. In der Industrie ist dies gang und gäbe, insbesondere für die Automobilindustrie. Bei diesem Urteil muss es sich wohl um einen „Top-Experten“ oder „führenden Spezialisten“ gehandelt haben. Damit dürfte er aber leider auch nicht werben.
„Runterladen und ab und zu hineinschauen“
Durch die Kombination mit einer auch für Nichtjuristen nachvollziehbaren juristischen Kommentierung und Einordnung wird tatsächlich ein Schuh daraus, der eine Leseempfehlung rechtfertigt. Dass die erfreuliche Wortsparsamkeit der beteiligten Kammerjuristen dazu erheblich beiträgt, sei ausdrücklich erwähnt.
Auf der Internetseite der Bundeszahnärztekammer ist der Kommentar samt MBO zu finden. Meine Empfehlung: Runterladen und ab und zu hineinschauen. Sie werden sich wundern, was sich alles so verändert hat.
Dr. Uwe Axel Richter, Fahrdorf
Dr. med. Uwe Axel Richter (Jahrgang 1961) hat Medizin in Köln und Hamburg studiert. Sein Weg in die Medienwelt startete beim „Hamburger Abendblatt“, danach ging es in die Fachpublizistik. Er sammelte seine publizistischen Erfahrungen als Blattmacher, Ressortleiter, stellvertretender Chefredakteur und Chefredakteur ebenso wie als Herausgeber, Verleger und Geschäftsführer. Zuletzt als Chefredakteur der „Zahnärztlichen Mitteilungen“ in Berlin tätig, verfolgt er nun aus dem hohen Norden die Entwicklungen im deutschen Gesundheitswesen – gewohnt kritisch und bisweilen bissig. Kontakt zum Autor unter uweaxel.richter@gmx.net.