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Besondere Bedingungen gelten bei Beschäftigung minderjähriger Auszubildenden

(c) Maksim Shmeljov/Shutterstock.com

Derzeit starten bereits viele Auszubildende zur Zahnärztlichen Fachangestellten (ZFA) in den Praxen, aber auch im September werden noch Ausbildungsverträge geschlossen. Hierbei gibt es einiges zu beachten. Die Landeszahnärztekammern bieten entsprechende Merkblätter, Broschüren und Vertragsmuster an.

Auch die Zahnärztekammer (ZÄK) Nordrhein gibt auf ihrer Homepage wichtige Hinweise zum Ausbildungsvertrag. So weist sie darauf hin, dass die Auszubildende den Abschluss der Hauptschule oder ein gleichwertiger Abschluss einer allgemeinbildenden Schule nachweisen sollten. Für den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge muss das entsprechende Abschluss- oder Abgangszeugnis beigefügt werden.

Ärztliche Bescheinigung über Erstuntersuchung

Minderjährige, die zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung (Paragraf 32 Jugendarbeitsschutzgesetz) vorlegen. Das für diese Untersuchung zu verwendende Formular ist beim Einwohnermeldeamt oder der Stadtverwaltung erhältlich.

Auszubildende, die nicht EG-Staaten angehören, benötigen vor Aufnahme der Ausbildung einen gültigen Aufenthaltstitel, der zu der Aufnahme einer dreijährigen Ausbildung berechtigt, und eine Arbeitserlaubnis für mindestens drei Jahre. Dies gilt nicht für Personen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind (unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt und zeitlich wie räumlich uneingeschränkt gilt).

Die Ausbildungsverträge müssen in dreifacher Ausfertigung von allen Vertragspartnern unterzeichnet und dann an die Zahnärztekammer Nordrhein gesendet werden, damit diese in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge eingetragen werden können.

Vergütung und Arbeitszeit

Der Vorstand der ZÄK Nordrhein empfiehlt seit 1. Januar 2023 folgende Vergütung für Auszubildende: im 1. Ausbildungsjahr 950 Euro, im 2. Ausbildungsjahr 1.000 Euro und im 3. Ausbildungsjahr 1.100 Euro.

Zur ordnungsgemäßen Ausfertigung der Ausbildungsverträge macht die ZÄK Nordrhein darauf aufmerksam, dass zu Paragraf 6 Ziffer 1 die tägliche Ausbildungszeit vom Arbeitgeber einzusetzen ist, wobei diese auch bei volljährigen Auszubildenden acht Stunden nicht überschreiten darf. In Ausnahmefällen ist dafür Sorge zu tragen, dass die geleistete Mehrarbeit (mehr als 40 Stunden in einer Woche) vergütet oder in Freizeit abgegolten wird.

Urlaub richtet sich nach dem Alter des Azubi

Die Dauer des Urlaubs pro Kalenderjahr richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Für volljährige Auszubildende ist bei einer Fünf-Tage-Woche in jedem Fall der gesetzliche Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen (24 Werktage) zu gewähren. Bei minderjährigen Auszubildenden ist gemäß Paragraf 19 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz die Dauer wie nachstehend vorgegeben:

Der Anspruch auf Erholungsurlaub bei einer Fünf-Tage-Woche für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres

·      noch nicht 16 Jahre alt sind, beträgt mindestens 25 Arbeitstage (30 Werktage).

·      noch nicht 17 Jahre alt sind, beträgt mindestens 22,5 Arbeitstage (27 Werktage).

·      noch nicht 18 Jahre alt sind, beträgt mindestens 20,8 Arbeitstage (25 Werktage).

Die Anmeldung bei der zuständigen Berufsschule nimmt der Arbeitgeber vor.

Neben dem Vertrag müssen noch verschiedene Unterlagen eingereicht werden

Die ZÄK Nordrhein fordert die Arbeitgeber auf, die nachfolgend aufgeführten Unterlagen zusammen mit den im Portal der ZÄK erstellten Berufsausbildungsverträgen zu übermitteln:

  • Antrag auf Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis: Die für die Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis benötigten Angaben sollen gut lesbar in das Antragsformular eingetragen werden. Dabei soll auch an die erforderliche Unterschrift und den Praxistempel gedacht werden.
  • Kopie des letzten Schulabschluss- beziehungsweise Abgangszeugnisses (erlangter Abschluss und Datum müssen ersichtlich sein)
  • Ärztliche Bescheinigung (bei Minderjährigen): Minderjährige, die zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorlegen. Hierfür ist in jedem Fall ein den Vorschriften entsprechendes Formular (gemäß Paragrafen 32 und 33 des Jugendarbeitsschutzgesetzes) zu verwenden. Diese Formulare liegen in den hausärztlichen Praxen respektive beim zuständigen Einwohnermeldeamt vor.
  • Arbeitserlaubnis/Aufenthaltstitel (für Nicht-EU-Bürger): Auszubildende, die keine EU-Staatsbürgerschaft besitzen, benötigen vor Aufnahme der Ausbildung einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Sofern eine sogenannte Niederlassungserlaubnis vorliegt, gilt diese uneingeschränkt, berechtigt somit auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung

Auszubildenden sind zudem – unabhängig vom Lebensalter – durch den zuständigen Arbeitsmediziner zu untersuchen. Diese Untersuchung muss in den ersten Wochen der Ausbildung erfolgen. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbilder ebenso wie die Kosten einer gegebenenfalls notwendigen Impfung. Im Fall einer Impfverweigerung des Auszubildenden rät die ZÄK Nordrhein, sich diese Verweigerung schriftlich bestätigen zu lassen und der Personalakte beizufügen. Sollte das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig (vor bestandener Abschlussprüfung) gelöst werden, so ist dem Auszubildenden eine Kopie des Untersuchungsberichts zur Vorlage beim zukünftigen Ausbilder auszuhändigen.

Bibliografía: ZÄK Nordrhein Team Praxis Praxisführung

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