Seiten: 1150-1155, Sprache: Deutschvan Hövell, WalburgaNach der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) handelt ein Zahntechniklabor vor allem als Auftragsverarbeiter. Denn die Herstellung von Zahnersatz in einem Zahntechniklabor beruht auf dem konkreten Auftrag eines Zahnarztes als Auftraggeber. Damit darf das Labor nur auf Weisung des Zahnarztes hin handeln und unterliegt einer Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflicht. Es muss technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung der genutzten Daten ergreifen und diese nach Erfüllung seiner Leistung oder dem Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen entweder löschen oder dem Zahnarzt zurückgeben. Subunternehmer dürfen nur mit Genehmigung des Auftraggebers eingebunden werden.