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Was das geplante TSVG für die Zahnärzte vorsieht

Seit 24. Juli 2018 liegt der Referentenentwurf des neuen Terminservice- und Versorgungsgesetzes, kurz TSVG, vor. Geht es nach Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und seinem Haus, soll das Gesetz zum 1. April 2019 in Kraft treten. Im Fokus des Gesetzentwurfs und der öffentlichen Wahrnehmung stehen vor allem die ausgeweitete Sprechstundenzeit bei den Ärzten, die Terminservicestellen und die flächendeckende Pflicht der Krankenkassen, ihren Versicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021 eine elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen, auf die auch über mobile Geräte wie Smartphones zugegriffen werden kann.

Das Gesetz enthält zudem weitere Regelungen zu Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Vertragsarztsitzen sowie zum möglichen Wegfall einer Kassenzulassung beim Ausscheiden eines angestellten Arztes. (Mehr dazu in der ersten Analyse des Gesetzentwurfs durch die Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Schnieder und Björn Papendorf hier auf Quintessence News). Regelungen mit Blick auf Investoren oder zu den von den Zahnärzten kritisierten Mono-MVZ enthält der Entwurf bislang nicht, allein für die nichtärztlichen Dialysezentren sind Vorgaben zu Investoren formuliert. Das Fehlen von Regelungen für diese Mono-MVZ und Investoren hatte die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und die Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) bereits kritisiert.

Höhere Festzuschüsse erst ab 2021

Der Gesetzentwurf enthält aber auch eine Reihe von Regelungen, die sich direkt auf die zahnärztliche Praxis und das Dentallabor auswirken werden, sowie für die zahnärztliche Selbstverwaltung. So sollen die befundbezogenen Festzuschüsse für Zahnersatz die bisher rund 50 Prozent der Kosten der Regelversorgung abdecken, ab dem 1. Januar 2021 auf 60 Prozent erhöht werden. Die Erhöhung war bereits im Koalitionsvertrag vom Februar dieses Jahres festgehalten und ursprünglich schon für 2019 erwartet worden.

In der Folge der Erhöhung steigen auch die Boni, die die Versicherten erhalten, die mit ihrem Bonus-Heft die regelmäßige Inanspruchnahme zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen nachweisen können, von 60 beziehungsweise 65 Prozent auf 70 beziehungsweise 75 Prozent (die Formulierung für die Härtefallregelung wird entsprechend angepasst). Durch die Erhöhung der Festzuschüsse beim Zahnersatz ergeben sich ab dem Jahr 2021 laut Referentenentwurf geschätzte jährliche Mehrausgaben in einer Größenordnung von rund 570 Millionen Euro.

Punktwertdegression wird abgeschafft

Die Punktwertdegression für vertragszahnärztliche Leistungen soll abgeschafft werden, sie war von der Zahnärzteschaft als Bestrafung all jener Zahnärzte kritisiert worden, die gerade auf dem Land mehr Patienten behandeln müssen, weil es nicht genug Kollegen gibt. Die Punktwertdegression bestrafe diese Kollegen und schrecke potenzielle Praxisgründer ab.

Nun sollen laut Gesetzentwurf „Fehlanreize auf die Bereitschaft von Zahnärztinnen und Zahnärzten beseitigt werden, sich in ländlichen und strukturschwachen Gebieten niederzulassen“. Die Mehrbelastungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Abschaffung der Punktwertedegression belaufen sich auf 55 bis 60 Millionen Euro. Bisher haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Degressionsbeträge abzuschöpfen und an die Krankenkassen weiterzugeben. Diese Honorareinsparungen entfallen künftig

Kieferorthopädische Leistungen mehrkostenfähig

Es wird eine Mehrkostenregelung bei kieferorthopädischen Leistungen analog der Mehrkostenregelung bei zahnerhaltenden Maßnahmen geschaffen. Dies bedeutet, dass Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die eine Versorgung über die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen abgebildeten kieferorthopädischen Leistungen hinaus wählen, die Mehrkosten hierfür selbst zu tragen haben. Bislang gab es keine offiziell bundesweit gültige Mehrkostenregelung in der KfO.

In der Vergangenheit waren Kieferorthopäden und Zahnärzte wegen der privat zu zahlenden Zusatzleistungen immer wieder in die Schlagzeilen geraten. Die KZBV hatte Ende 2016 mit dem Berufsverband der deutschen Kieferorthopäden und der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie eine Vereinbarung getroffen, die die Frage der Zusatzleistungen und der nötigen Formalien regelt und auch ein Verzeichnis möglicher Zusatzleistungen enthält.

Die jetzt im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung behält das Sachleistungsprinzip bei und konkretisiert das Wirtschaftlichkeitsgebot. Durch die Vorschrift wird außerdem klargestellt, dass Versicherte, die Mehrleistungen in Anspruch nehmen, ihren Leistungsanspruch behalten und lediglich die entstehenden Mehrkosten tragen und somit mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Versicherten geschaffen. Dadurch werde zusätzlich die Eigenverantwortung gestärkt und die Wahlmöglichkeit der Versicherten bei der Auswahl der kieferorthopädischen Behandlungsalternativen erweitert.

Zudem wird eine gesetzliche Grundlage für weitergehende Konkretisierungen durch die Selbstverwaltung geschaffen, wodurch das Leistungsgeschehen besser strukturiert sowie für alle Beteiligten nachvollziehbarer ausgestaltet und die Patientensouveränität gesteigert wird. Kassen und KZBV müssen nun einen Katalog der typischerweise als Mehrleistungen vereinbarungsfähigen Leistungen erstellen und entsprechende Formulare entwickeln. Zudem müssen die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen „anlassbezogen“ prüfen, ob die damit verbundenen Aufklärungs- und Informationspflichten der Zahnärzte gegenüber den Patienten erfüllt worden sind.

Vertragszahnärztliche Gutachter gestärkt

Der Referentenentwurf des TSVG enthält auch eine Regelung zum vertragszahnärztlichen Gutachterverfahren, das durch einige Gerichtsurteile in der Vergangenheit in Frage gestellt worden war. „Im Zuge des Patientenrechtegesetzes war in Paragraf 13 Absatz 3a Satz 4 SGB V die Möglichkeit der Durchführung des vertragszahnärztlichen Gutachterverfahrens im Rahmen der vorgeschriebenen Bearbeitungsfrist für Anträge auf Kostenerstattung durch die Krankenkassen aufgeführt. Eine ausdrückliche Ermächtigung zur Durchführung des vertragszahnärztlichen Gutachterverfahrens fehlte jedoch bislang. Darauf hat die aktuelle Rechtsprechung hingewiesen und deswegen das vertragszahnärztliche Gutachterverfahren für unzulässig erachtet (BayLSG, Urteile vom 27. Juni 2017, Az.: L 5KR 170/15 und L 5 KR 260/16).“, heißt es dazu im Gesetzentwurf.

Paragraf 275 SGB V verpflichtet die Krankenkassen, in bestimmten Fällen eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (MDK) der Krankenversicherung einzuholen. Bei den in § 87 Absatz 1c SGB V geregelten Fällen Nr. 1 bis 4 (Zahnersatz, Kieferorthopädische Maßnahmen, Parodontalbehandlungen und Ausnahmeindikationen für Implantate) „können die Krankenkassen anstelle einer gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eine Prüfung im Wege des im Bundesmantelvertrag der Zahnärzte vorgesehene Gutachterverfahrens durchführen lassen“, so die vorgesehene Neuregelung.

Zahnärzte dürfen Blutprodukte selbst herstellen

Endlich klar geregelt werden soll die Frage, ob und welche Blutprodukte Zahnärzte in der eigenen Praxis herstellen dürfen. Dafür sind Änderungen im Arzneimittelgesetz (AMG) und im Transfusionsgesetz (TFG) vorgesehen. Zudem muss die BZÄK dafür Richtlinien erstellen. In Paragraf 13 Absatz 2b AMG wird klargestellt, dass die erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln unter unmittelbarer fachlicher Verantwortung zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einer bestimmten Patientin oder einem bestimmten Patienten auch für Zahnärztinnen und Zahnärzte gilt.

Die Änderungen im Transfusionsgesetz dienen der Gewährleistung der Sicherheit der von Zahnärzten erlaubnisfrei hergestellten und angewendeten Blutzubereitungen nach dem allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der Wissenschaft und Technik im Bereich der Zahnheilkunde. Nach dem Vorbild der Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK) soll der Stand der Erkenntnisse der Wissenschaft und Technik in Richtlinien der BZÄK im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul- Ehrlich-Institut (PEI), festgelegt und von diesem im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Für den Zeitraum bis zur Veröffentlichung der Richtlinien gilt Paragraf 28 TFG fort.

Weitere Beiträge zum TSVG


„Wir beobachten diese fatale Entwicklung mit Sorge“


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Schlaglicht TSVG – Licht und Schatten für Vertragsärzte


Titelbild: Anatoliy Gleb/Shutterstock.com
Quelle: Quintessence News Politik

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