0,00 €
Zum Warenkorb
  • Quintessence Publishing Deutschland
Filter
1820 Aufrufe

LSG Neustrelitz hebt sachlich-rechnerische Berichtigung nach erfolgter Schätzung auf

Kassenzahnärztliche Vereinigungen (KZVen) ersparen sich immer wieder gerne die mit der einzelfallbezogenen Berichtigung der Abrechnung verbundene Arbeit und ziehen es vor, das gesamte Quartalshonorar „nach Gutsherrenart“ einfach zu schätzen. Voraussetzung war, dass dem Zahnarzt eine einzige wenigstens grob fahrlässige falsche Abrechnung nachzuweisen war.

In einem solchen Fall war nach sehr alter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 1997 die so genannte Sammelerklärung des Zahnarztes unwirksam, so dass das Honorar des Zahnarztes laut BSG im Wege der Schätzung oft auf den Landesdurchschnitt gekürzt werden durfte.

Keine Regelung im alten Primärkassen-BMV

Das Landessozialgericht (LSG) Neustrelitz hat nun auf Antrag von Ihde & Coll. im Wege einer Eilentscheidung erklärt, dass dafür wahrscheinlich die Rechtsgrundlage fehlte. Denn der alte Bundesmantelvertrag für den Primär–Kassenbereich sah – anders als der für den Ersatzkassenbereich einschlägige Vertrag – diese Verfahrensweise nicht vor. Das LSG neigt dazu, diese Regelungslücke nicht zu schließen.

Hoffnung auf Korrektur

Praktisch ergibt sich daraus, dass jedenfalls bis zum 30. Juni 2018 (danach gilt der neue kassenübergreifende Bundesmantelvertrag) erfolgte Berichtigungen nicht zulässig waren. Da oftmals sehr hohe Kürzungen mit dieser Verfahrensweise verbunden waren, dürfte bei vielen Zahnärzten die berechtigte Hoffnung bestehen, dass solche Kürzungen zurückgenommen werden müssen.

Widerspruch oder Wiederaufnahmeantrag

Voraussetzung ist natürlich, dass der Zahnarzt Widerspruch gegen eine solche Entscheidung eingelegt hat. Hat er dies nicht getan, kommt aber gegebenenfalls ein Wiederaufnahmeantrag in Frage. Das müsste in jedem einzelnen Fall gesondert geprüft werden.

RA Frank Ihde, Rechtsanwalt und Notar, Hannover

Frank Ihde, Rechtsanwalt und Notar

Rechtsanwalt und Notar Frank Ihde, Hannover (Jahrgang 1954), studierte Rechtswissenschaften in Berlin und Göttingen. Seit fast 25 Jahren ist er praktizierender Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Arzt- und Medizinrechtes. Neben seiner Tätigkeit als Anwalt hat er jahrelange Erfahrung als Geschäftsführer des Berufsverbandes der Augenoptiker im Umgang mit Krankenkassen und auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechtes gesammelt. Seit 1996 hat er sich auf dem Gebiet des Zahnarztrechtes durch viele Publikationen und Seminare einen Namen gemacht. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein sowie seit 2004 Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. Die Notarbestellung erfolgte im Jahr 2002. Zum Mandantenstamm der Kanzlei Ihde &Coll. zählen neben den Zahnärzten und Humanmedizinern auch verschiedene Kliniken. (Foto: Ihde)


Titelbild: echoevg/Shutterstock.com
Quelle: Kanzlei Ihde&Coll Praxis Praxisführung

Adblocker aktiv! Bitte nehmen Sie sich einen Moment ...

Unser System meldet, dass Sie eine aktive AdBlocker-Software verwenden, die verhindert dass alle Seiteninhalte geladen werden können.

Fair geht vor: Unsere Partner aus der Industrie tragen durch ihre Anzeigen einen maßgeblichen Teil zum Betreiben dieser Newsseite bei. Diese finden Sie in überschaubarer Anzahl auf der Startseite sowie den einzelnen Artikelseiten.

Bitte setzen Sie www.quintessence-publishing.com auf Ihre „AdBlocker Whitelist“ oder deaktivieren Ihre AdBlocker Software. Danke.

Weitere Nachrichten

  
27. Nov. 2024

Sicheres Verhalten in Gewaltsituationen

Mit der Gewaltpyramide die Situation richtig einschätzen – DGUV gibt Verhaltensempfehlungen
27. Nov. 2024

Zahnersatz auf Kasse: Zahnarzt und Patient müssen unterschreiben

Urteil des BGH führt bei der aktuell geltenden Rechtspraxis des EBZ in die Irre – eine Analyse von RA Dr. Frank Ihde
26. Nov. 2024

Manuelles Biofilmmanagement im Fokus

Team Journal 5/2024: Methoden und Instrumente nach individuellem parodontalen Gesundheitszustand auswählen
26. Nov. 2024

Wegweiser in die nahe Zukunft der Implantologie

IDS 2025: Implantologie braucht Implantat-Nachsorge, ist aber auch Prophylaxe mit Breitenwirkung
26. Nov. 2024

Weihnachtsangebote für Praxen und Patienten

Oral-B: Rabatte unter anderem auf verschiedene Modelle der iO-Serie und Kinderzahnbürsten
25. Nov. 2024

Unsicherheit über Roll-out der „ePA für alle“

PVS-Anbieter müssen nicht zum 15. Januar 2025 alle Anwendungen für PVS bereitstellen – Lauterbach: alle bekommen ihre ePA
25. Nov. 2024

Kurz und knapp

Kurznachrichten und Informationen aus der (dentalen) Welt – November 2024
25. Nov. 2024

Praktische Lösungen für Betroffene und Pflegende

Projekte zur Mundgesundheit von Pflegebedürftigen mit PraxisAward Prävention ausgezeichnet