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Gebührenrechtliche Einordnung der S3-Leitlinie durch die BZÄK mit Gegenüberstellung zur neuen PAR-Richtlinie im Bema

(c) Alex Mit/Shutterstock.com

Wie kann eine moderne Parodontaltherapie nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet werden? Diese Frage stellt sich spätestens seit Inkrafttreten der neuen PAR-Richtlinie im Bema für die vertragszahnärztliche Versorgung, eigentlich aber schon mit Veröffentlichung der neuen Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG Paro). Die Bundeszahnärztekammer hat jetzt dazu eine Einordnung vorgelegt.

Für die State-of-the-art-Behandlung der Parodontitis gibt es seit kurzem neue S3-Leitlinien: „Treatment of Stage I – III Periodontitis“ der EFP und die von der DG Paro auf die deutsche Situation adaptierte deutsche Fassung „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“. Diesen Leitlinien liegt zudem die 2018 von der EFP auf der Europerio vorgestellte neue Klassifikation der parodontalen Erkrankungen zugrunde.

Ende 2020 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine „Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen“ (PAR-Richtlinie) auf den Weg gebracht sowie Änderungen der Behandlungsrichtlinie beschlossen. Sie ist zum 1. Juli 2021 in der vertragszahnärztlichen Versorgung in Kraft getreten. Grundlage für diese PAR-Richtlinie waren die neue Klassifikation und die neue Leitlinie.

Gebührenrechtliche Einordnung

Welche Konsequenzen sich hieraus für die Behandlung von Privatpatienten ableiten, hat der Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer analysiert. Das ausgearbeitete Papier „Gebührenrechtliche Einordnung der S3-Leitlinie ‚Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III‘“ wurde auf der BZÄK-Homepage veröffentlicht und kann dort abgerufen werden.

Erfolgt bei der systematischen Parodontitis-Behandlung von PKV-Patienten die Umsetzung der S3-Leitlinie unter Anwendung wissenschaftlich fundierter neuer Leistungsbeschreibungen, können die Leistungen anhand der dort aufgeführten tabellarischen Auflistung berechnet werden. In dieser ist das aus der Leitlinie resultierende Leistungsgeschehen gemäß den gebührenrechtlichen Bestimmungen der GOZ für den privatzahnärztlichen Bereich dargestellt.

Viele Leistungen analog zu berechnen

Nicht für alle neuen Behandlungsleistungen der PAR-Richtlinie im Bema gibt es Entsprechungen in der zuletzt 2012 novellierten GOZ. Daher sind für zahlreiche der dort abgebildeten, dem modernen Behandlungsstandard entsprechenden Leistungen für die Abrechnung nach GOZ Analogleistungen (Paragraf 6 Absatz 1 GOZ) heranzuziehen. Bei einigen GOZ-Nummern entspricht die Leistungsbeschreibung nicht den in der PAR-Richtlinie abgebildeten Leistungen.

Für die in der PAR-Richtlinie enthaltenen Anteile der sprechenden Zahnheilkunde (ATG, Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch) gibt es zum Beispiel keine Gebührennummer in der GOZ, in der GOÄ wäre die Nummer 34 ein vergleichbarer gebührenrechtlicher Sachverhalt. Das Aufklärungsgespräch ist daher analog abzurechnen.

In der tabellarischen Übersicht werden zudem die möglichen Abrechnungsintervalle für die GOZ-Nummern angegeben. Dazu sind zusätzlich berechnungsfähige Leistungen nach GOZ aufgelistet.

 

Quelle: BZÄK Dokumentation Praxisführung Team Praxis Parodontologie

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