0,00 €
Zum Warenkorb
  • Quintessence Publishing Deutschland
Filter
9534 Aufrufe

Dr. Dr. Alexander Raff zur Berechnung neuer funktionsanalytischer Leistungen


Dr. Alexander Raff

Seit mehreren Dekaden rücken in der Zahnheilkunde progrediente Zahnhartsubstanzverluste, die nicht auf Karies und Traumata zurückgehen, zunehmend in den Fokus. Um diesen Zahnverschleiß zu erfassen, bedurfte es neuer klinischer diagnostischer Verfahren. Die erforderlichen Messungen des Zahnverschleißes und dessen Einordnung hinsichtlich seiner individuellen pathologischen Bedeutung sind mittlerweile in Form der zweistufigen Untersuchungsabfolge Zahnverschleiß-Screening und Zahnverschleiß-Status etabliert.

Zur gleichen Zeit sind die im Gebührenverzeichnis der deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) aufgeführten funktionsdiagnostischen Leistungen 2012 bei der GOZ-Reform im Vergleich mit der Vorgängerversion aus dem Jahr 1988 fast unverändert geblieben. Andererseits sind Zahnärzte in Deutschland nach dem Zahnheilkundegesetz dazu verpflichtet, die Zahnheilkunde nach aktuellem Stand der Wissenschaft auszuüben. Bei einer Beschränkung auf die Leistungen im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung wäre daher die Vorgabe des Zahnheilkundegesetzes nicht zu erfüllen. Der Gesetzgeber hat dafür in der neuen GOZ als Ausweg die Möglichkeit verankert, nicht in deren Gebührenverzeichnis enthaltene selbstständige Leistungen entsprechend nach Art, Kosten- und Zeitaufwand und Schwierigkeit vergleichbarer Leistungen abzurechnen („Analogleistungen“). Der folgende Beitrag schildert am Beispiel des Erstellens des Zahnverschleiß-Screenings beziehungsweise des Zahnverschleiß-Status die gebührenrechtlichen und fachlichen Hintergründe sowie die Konsequenzen für die Umsetzung in der Praxis. 

Dieser Beitrag stammt aus der „Zeitschrift für Kraniomandibuläre Funktion“ der Quintessenz Verlags-GmbH. Die Zeitschrift berichtet bilingual in Deutsch und Englisch über neue Entwicklungen in Klinik und Forschung. Sie nimmt aktuelle Original- und Übersichtsarbeiten, klinische Fallberichte, interessante Studienergebnisse, Tipps für die Praxis, Tagungsberichte sowie Berichte aus der praktischen Arbeit aus der gesamten Funktionsdiagnostik und -therapie auf. Vierteljährlich informiert sie über Neuigkeiten aus den Fachgesellschaften und bringt aktuelle Kongressinformationen und Buchbesprechungen. Mehr Infos zur Zeitschrift, zum Abo und zum Bestellen eines kostenlosen Probehefts finden Sie im Quintessenz-Shop.


Die Reform der GOZ 2012 hat nur in wenigen Bereichen der Zahnheilkunde die neuen Entwicklungen der jeweiligen Fachgebiete wirklich berücksichtigt. In praktisch jedem Bereich der Zahnheilkunde finden sich neue Behandlungsmaßnahmen, die von den Gebührenziffern im Gebührenverzeichnis der GOZ 2012 nicht abgedeckt sind. Besonders auffällig ist die Diskrepanz zwischen der fachlichen Weiterentwicklung und ihrer Abbildung im Leistungsspiegel der Gebührenordnung im Bereich der zahnärztlichen Funktionsdiagnostik und -therapie. Hier wurde der enorme Wissenszuwachs in den Jahren der Gültigkeit der vorherigen Gebührenordnung mit einer Ausnahme komplett ignoriert. Dadurch fehlen im Gebührenverzeichnis der GOZ zahlreiche neu entwickelte selbstständige Leistungen. In dieser Zeitschrift wurden bereits verschiedene dieser im Gebührenverzeichnis der GOZ 2012 nicht berücksichtigten, medizinisch notwendigen selbstständigen Untersuchungstechniken in eigenen Fachbeiträgen thematisiert (siehe unten). Die Bundeszahnärztekammer hat diese Leistungen allesamt in das von ihr zur Orientierung der Fachkreise geführte Verzeichnis der anerkannten Analogleistungen aufgenommen. 

Spätestens seit der Veröffentlichung des Konsensus­papiers einer internationalen Arbeitsgruppe1 im Jahr 2017 ist der fachliche Stand im Bereich der Diagnostik des Zahnverschleißes neu und vereinheitlichend beschrieben, sodass es zur Umsetzung in die Praxis gemäß den Vorgaben des Zahnheilkundegesetzes erforderlich ist, die entstandenen Leistungen Zahnverschleiß-Screening und Zahnverschleiß-Status für die Fachkreise zu beschreiben und abzugrenzen.

Grundlagen

Erosionen, Abrasionen, Attritionen

Zahnschäden, ihre Diagnostik und ihre Therapie sind ein Kernthema der Zahnheilkunde. Im Vordergrund standen dabei allerdings bisher die Diagnostik und Therapie von Karies sowie von unfallbedingten Frakturen. Selten kommt zudem die Diagnostik von entwicklungsbedingten dysplastischen Zahnhartsubstanzveränderungen (beispielsweise Amelogenesis imperfecta, Dentinogenesis imperfecta) hinzu. All diese Veränderungen werden im Rahmen der zahnärztlichen „eingehenden Untersuchung“ nach der GOZ-Nr. 0010 visuell per Inspektion sowie zusätzlich durch Überprüfung der Oberflächenhärte (Ritzhärteprüfung mit speziellen zahnärztlichen Sonden, sofern indiziert) erfasst.

In letzter Zeit rücken darüber hinaus progrediente Zahnhartsubstanzverluste, die nicht auf die oben genannten Faktoren Karies, Trauma und Fehlentwicklung zurückgehen, zunehmend in den Fokus. Die Ursachen für diese Zahnhartsubstanzverluste sind teilweise chemisch, beispielsweise werden durch Säureeinfluss Erosionen hervorgerufen. Teilweise sind die Ursachen mechanisch – hier kommt es zu Substanzverlusten durch Abrasivstoffe in der Nahrung (Abrasionen) und/oder durch das Reiben der Zähne gegeneinander beim Bruxismus (Attritionen). 

Die Ursachen von Erosionen, Abrasionen und Attritionen sind heterogen und je nach Einzelfall verschieden. Erosionen treten als Folge verstärkter Säurezufuhr in die Mundhöhle auf, beispielsweise durch säurehaltige Getränke, darunter „Softdrinks“, „Energydrinks“, Apfelschorlen etc. mit Zitronen- und Phosphorsäurezusatz - auch manche Weißweine sind sehr sauer. Andere mögliche Ursachen sind die Säurezufuhr durch Bulimia nervosa (vornehmlich Schäden palatinal im Front- und Eckzahnbereich sowie okklusale Schädigungen) sowie durch den gastro-ösophagealen Reflux (vornehmlich an den hinteren Seitenzähnen, besonders oral). Im höheren Alter und bei besonderen Stoffwechselsituationen treten zudem reduzierte Speichelflussraten auf. Auch Attritionen als Folge von Bruxismus kommen in unterschiedlichem Maße vor. Hier ist insbesondere die Ausprägungsform des Knirschens für die Zahnhartsubstanzverluste verantwortlich. 

Zahnverschleiß („tooth wear”)

In geringem Maße sind die durch die oben aufgeführten Faktoren verursachten Zahnhartsubstanzverluste beziehungsweise der Zahnverschleiß („tooth wear“), normale Begleiterscheinungen der Lebensentwicklung2. Bei der Einordnung helfen die Studienergebnisse zu durchschnittlichen Zahnhartsubstanzverlusten über die Zeit: So beträgt die mittlere Kronenlänge für maxilläre Inzisiven im Alter von 10 Jahren 12 mm und im Alter von 70 Jahren 11 mm. Dies entspricht einem Substanzverlust von ca. 1 mm (1.000 μm) in sechs Dekaden3. Für mandibuläre Inzisiven beträgt nach der gleichen Studie die durchschnittliche Kronenlänge in der jüngsten Altersgruppe 9,5 mm. Diese geht im Laufe der nächsten 60 Jahre um ca. 1,5 mm (1.500 μm) auf 8 mm zurück. Mittelt man entsprechende Studien, so ergibt sich als normaler Substanzverlust über einen Zeitraum von 60 Jahren ein Betrag von etwa 1 bis 1,7 mm, bezogen auf die verschiedenen Kiefer und Zahngruppen (Molaren: 1.740 μm, mandibuläre Inzisiven: 1.460 μm, maxilläre Inzisiven: 1.010 μm und Prämolaren: 900 μm)1.

Die Größenordnung schwankt allerdings interindividuell erheblich. Bei pathologischen Zahnhartsubstanzverlusten gehen pro Jahr bis zu 0,5 mm (400 bis 500 µm) verloren. Im neuen European Consensus-Statement für das Management von Zahnverschleiß1 wird dabei analog einer früheren Empfehlung4 zwischen „schwerem Zahnverschleiß“ („severe tooth wear“) und „pathologischem Zahnverschleiß“ („pathological tooth wear“) unterschieden:

  • Schwerer Zahnverschleiß geht mit Dentinfreilegung und mindestens dem Verlust eines Drittels der klinischen Zahnkrone einher. 
  • Pathologischer Zahnverschleiß ist nicht altersgerecht, verursacht Schmerzen und/oder Beschwerden, funktionelle Probleme, ästhetische Kompromittierungen und wird bei Fortschreiten immer schwieriger zu behandeln und zu beherrschen.

Der Unterschied liegt insofern in der Frage, ob der Zahnverschleiß altersgerecht ist, ob eine nicht altersgerechte Progression vorliegt und inwieweit zusätzliche funktionelle Probleme und/oder ästhetische Komplikationen und Beschwerden oder Schmerzen damit einhergehen. Dabei kann im jugendlichen Gebiss pathologischer Zahnverschleiß vorliegen, der ein therapeutisches Eingreifen erfordert, ohne dass der Betrag des Zahnverschleißes per Definition „erheblich“ ist. Andererseits kann im höheren Alter erheblicher, aber nicht per Definition „pathologischer“ Zahnverschleiß vorliegen. Die Unterscheidung wirkt sich auf die Behandlungsindikation, die resultierenden Behandlungsziele und die daraus abgeleiteten Behandlungsinhalte aus. 

Bei pathologischem Zahnverschleiß kommt es – durch übermäßig schnelle (progressive) Zahnhartsubstanzverluste, bezogen auf die jeweiligen betroffenen Zähne – zu Dentinfreilegungen. Die betroffenen Patienten klagen dann über Schmerzen beim Verzehr süßer, saurer oder bestimmter anderer Speisen. Zudem werden die betroffenen Zähne teils enorm temperaturempfindlich und es kommt konsekutiv zu pulpitischen Veränderungen. Teilweise schränkt das die Nahrungsaufnahme der betroffenen Patienten oder ihre Kauaktivität empfindlich ein. Derartige pulpitische Veränderungen können, solange sie unter Reiz auftreten und wieder zurückgehen, reversibel sein. Wenn aber die Intensität der Schädigung die Adaptationsfähigkeit der Pulpa überschreitet, resultiert eine irreversible Pulpitis.

Zudem führt die Veränderung der Zahnformen zu biomechanisch weniger stabilen Zahngeometrien, mit der Folge, dass die Restzahnhartsubstanz leichter frakturiert. Der pathologische Zahnverschleiß ist progressiv, es kommt also zunehmend schneller zu immer größeren Defekten.

Bezogen auf das Kauorgan insgesamt führen derartige Zahnhartsubstanzverluste zu veränderten Kontaktbeziehungen der Zähne und dadurch verstärkter Krafteinwirkung auf die Kauflächen beim Pressen und Knirschen. Die veränderten Zahnkonturen können zudem bei fortgesetzter Lasteinwirkung zu dysfunktionellen Belastungsrichtungen und einer Kondylusverlagerung und dadurch wiederum zur Überlastung und Dekompensation im Kiefergelenkbereich (Kapsulitis beziehungsweise Synovitis) führen. Letztlich kann sich so sukzessive eine komplexe dysfunktionelle Situation entwickeln, die auch mit hohem Aufwand immer schwerer zu beherrschen ist. Genau dies bestätigt das European Consenus-Statement. 

Behandlungsbedarf und Behandlungskonzepte

Generell geht die Tendenz heute dahin, primär jene Patienten zu identifizieren, die mit Blick auf vermehrten Substanzverlust auffällig sind (Screening). Nach einer genaueren Untersuchung (Monitoring) und auf Basis der Screening-Ergebnisse wird über das weitere Vorgehen entschieden. Dabei muss das Ziel zur Verhinderung weiterer Progredienz und/oder eines Rezidivs eine ursachenbezogene Behandlung sein. Dies schließt die Erfassung der Ursachen von Erosionen (Anamnese zu Nahrung und sonstigen Gewohnheiten, ggf. Speicheltest), Attritionen und Abrasionen (Funktionsanalyse) ein. Der Zahnverschleiß der Frontzähne kann ein Ausmaß erreichen, dass auch objektiv medizinisch notwendige ästhetische Rekonstruktionen zwingend nach sich zieht. Im Seitenzahnbereich stehen hingegen eher Schmerz und/oder funktionelle Folgeschäden des Zahnverschleißes sowie die Verhinderung einer weiteren Progression im Vordergrund.

Kleinere Defekte lassen sich zudem unter Verwendung direkter Restaurationen (heutzutage mittels Schmelz- und Dentin-Adhäsivtechnik) versorgen2. Bei größeren Defekten und/oder erheblichen Säurebelastungen sind diesem Vorgehen infolge der Defektform (großer Flächenanteil exponierten Dentins/geringer ätzbarer Schmelzanteil) bei eher geringer Schichtstärke Grenzen gesetzt. Durch Bruxismus entsteht ein zu hoher Druck auf die Adhäsivkräfte plastischer Restaurationen. Hinzu kommt bei Erosionen die Lebensdauer verringernde Einwirkung von Säuren auf die plastischen Restaurationen. Bruxismus und regelmäßiger Kontakt mit Säuren können daher sogar Kontraindikationen für die Verwendung großflächiger plastischer Kompositrestaurationen sein. 

Schwerer und/oder pathologischer Zahnverschleiß erfordert daher gegebenenfalls indirekte Restaurationen (beispielsweise Okklusionsonlays, Teilkronen oder Kronen)1.

Diagnostisches Vorgehen 

Verschiedene Arbeitsgruppen haben daher Strategien zur Diagnostik von verstärktem Zahnverschleiß entwickelt und publiziert. Beispielhaft genannt seien der „Tooth Wear Index“ (TWI5), die „Basic Erosive Wear Examination“ (BEWE6), das „Tooth Wear Evaluation System“ (TWES7,8) sowie der Bruxismusstatus9. Das European Consensus-Statement empfiehlt die Verwendung von TWI, BEWE oder TWES3.

Die BEWE wie auch das TWES betonen dabei die Notwendigkeit eines Zahnverschleiß-Screenings. Das TWES enthält neben dem Screening auch einen Vorschlag für die nachgeschaltete detaillierte zweite Untersuchungsstufe. Für die Praxis ergibt sich daraus ein zweistufiges Untersuchungsvorgehen, vergleichbar mit der stufenweisen Diagnostik von Parodontalerkrankungen (zuerst Erhebung des Periodontal Screening Index, [PSI] nach der GOZ-Nr. 4005, bei Auffälligkeiten Erhebung eines vollständigen Parodontalstatus nach der GOZ-Nr. 4000) oder der Diagnostik kraniomandibulärer Dysfunktionen (zuerst CMD-Screening, Analogberechnung nach §6 (1) GOZ und darauffolgend, bei Anzeichen für das Vorliegen einer CMD, die klinische Funktionsanalyse nach GOZ-Nr. 8000 und gegebenenfalls weiterführende Untersuchungen). Nachfolgend ist daher die zweistufige Diagnostik von Zahnverschleiß beschrieben.


Tab. 1  Gradeinteilung nach der BEWE.6

Tab. 2  Gradeinteilung nach dem TWES.7

Zahnverschleiß-Screening

Beim Zahnverschleiß-Screening erfolgt – von der Abfolge her vergleichbar mit dem Vorgehen beim Periodontal Screening Index – eine Untersuchung aller Zähne hinsichtlich des vorhandenen Zahnverschleißes, mit einer Befundung vorhandener Zahnhartsubstanzverluste nicht pro Zahn, sondern pro Sextant. Für die erfassten Merkmale sind verschiedene Standards wissenschaftlich anerkannt:

  • Bei der BEWE werden alle Zähne im Bereich der Schneidekanten und Kauflächen hinsichtlich vorliegender Verluste der Oberflächentextur und deren Flächenausdehnung in Relation zur Gesamtfläche bewertet (vgl. Tab. 1).
  • Beim TWES/Screening Modul werden alle Zähne im Bereich der Kauflächen und die Oberkieferfrontzähne zudem palatinal hinsichtlich etwaiger Zahnhartsubstanzverluste untersucht und der Verlust morphologisch eingestuft. Grundlage hierfür ist eine Einteilung des Zahnhartsubstanzverlustes nach Verschleißstufen (vgl. Tab. 2 und Abb. 1 und Abb. 2).

In der Praxis ist die Tatsache hilfreich, dass die Untersuchung klinisch per visueller Inspektion, auf der Basis intraoraler Fotografien oder auf Grundlage von Kiefermodellen durchführbar ist. Für alle drei Untersuchungstechniken liegen wissenschaftliche Nachweise hinsichtlich der Validität vor.

Die Auswertung der Messwerte erfolgt – wie bei Screening-Tests üblich – unter Berücksichtigung charakteristischer Schwellenwerte: Im Fall des TWES ist der Schwellenwert der Grad 2, entsprechend der Freilegung von Dentin (-kernen). Wird in mindestens einem der Sextanten beziehungsweise im Bereich der Palatinalflächen der Oberkieferschneidezähne dieser pathologische Grenzwert erreicht, besteht die Veranlassung zur differenzierteren Untersuchung (Zahnverschleiß-Status). Andernfalls bleibt es beim Screening. 

Beim BEWE erfolgt die Auswertung nach einer Wertetabelle; Hinweise für einen detaillierteren Zahnverschleiß-Status wurden hier nicht veröffentlicht.

Zahnverschleiß-Status 

Sofern das Zahnverschleiß-Screening (also das Screening auf Zahnhartsubstanzverluste) Anhaltspunkte für erhöhten Zahnverschleiß beziehungsweise verstärkte Zahnabnutzung angezeigt hat (beim TWES: Grad 2 oder mehr in mindestens einem Sextanten), wird eine differenziertere Untersuchung erforderlich. 


Abb. 3 Maske zur Erfassung der Befunde aus dem Zahnverschleiß-Status (in Anlehnung an das Tooth Wear Evaluation System (TWES): Finer Grained-Module, nach Wetselaar und Lobbezoo7: Die Auswertung erfolgt hier per Zahn gemäß der Einteilung in Abb. 1. mit der Möglichkeit, bestimmte Werte weiter zu differenzieren zwischen 1a = minimaler Zahnverschleiß der Höcker oder Schneidekanten; 1b = Schliffacetten parallel zu den normalen Außenkonturen und 1c = deutliche Abflachung der Höckerspitzen oder Schneidekanten. Hinzu kommt die Möglichkeit, den Substanzabtrag mit Dentinexposition (Grad 3) weiter zu differenzieren in 3a Verlust bis zu 1∙2 der klinischen Zahnkrone und 3b = Verlust 1∙2 bis 1∙3 der klinischen Zahnkrone. Die palatinale Einstufung ist auf die Werte von 0 = kein (sichtbarer) Zahnverschleiß, 1 = Zahnverschleiß beschränkt auf den Zahnschmelz und 2 = Zahnverschleiß bis ins Dentin beschränkt (Einteilung und Beschreibung der Werte sowie die Umzeichnung aus dem Kommentar des Autors auf Grundlage von Wetselaar und Lobbezoo7).

Hierbei werden beim TWES alle Zähne einzeln untersucht und auch einzeln bewertet. Dabei werden minimal die Kauflächen einzeln erfasst. Die Befundmatrix ermöglicht zudem auch die Erfassung der Außen- und Innenflächen (Abb. 3). Neben der Untersuchung aller Zahnoberflächen und der Bewertung des Zahnverschleißes pro Zahn erfolgt zudem eine Befundung mit der Erfassung spezieller Merkmale, die Rückschlüsse auf die jeweilige Ätiologie und Pathogenese erlauben. Erforderlich ist zudem eine spezielle Anamnese, die Beschwerden infolge des Zahnverschleißes und die Bewertung durch die Patienten erfasst. Diese Gesamtinformationen insgesamt bilden die Grundlage der therapeutischen Entscheidung7,8. 

Behandlungsoptionen und die Entscheidungskriterien 

Eine mögliche Option liegt in der Entscheidung für ein prospektives vergleichendes Monitoring mit entsprechend individuell angepassten Kontrollintervallen, also ein systematisch kontrollierendes Zuwarten. Sofern das Geschehen sich nicht fortsetzt, beziehungsweise nicht intensiviert, kann unter Umständen von umfangreichen invasiven Maßnahmen jenseits der konsequenten Mundhygiene und hinreichender Fluoridversorgung der betreffenden Flächen abgesehen werden. Sofern hingegen pathologisch schwerer Zahnverschleiß (wenn beispielsweise einzelne Zähne bereits schmerzen), Anzeichen einer zumindest reversiblen Pulpitis, und funktionelle Probleme und/oder ästhetische Einbußen entstehen, werden weitergehende Maßnahmen erforderlich. 

Sofern die Schädigungen auf einzelne Zähne lokal beschränkt sind und zudem die Situation die Möglichkeit der Wiederherstellung der Form des einzelnen Zahnes bietet, ist wenig invasiven Behandlungen wie beispielsweise einzelnen plastischen Restaurationen (vgl. GOZ-Nr. 2060ff) der Vorzug zu geben. 

Sofern der Substanzverlust nicht auf einzelne Zähne beschränkt ist, sondern ganze Zahngruppen beziehungsweise einen oder beide Kiefer betrifft, sind umfangreichere restaurative Maßnahmen erforderlich. Hierbei ist neben den Zahnhartsubstanzverlusten auch die funktionelle Gesamtsituation zu beachten, um sicherzustellen, dass restaurative Maßnahmen mit der Aufrechterhaltung oder Rehabilitation der funktionellen Integrität einhergehen.

Möglichkeiten der Berechnung

Berechnung des Zahnverschleiß-Screening: Das Erheben eines Zahnverschleiß-Screening-Index ist eine selbstständige zahnärztliche Leistung. 

Abgrenzung: Während bei der „eingehenden Untersuchung“ nach der GOZ-Nr. 0010 das Vorliegen von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen geprüft wird, handelt es sich bei der Feststellung eines bestimmten Screening-Index um eine kompakte Risikountersuchung und nachfolgende Risikoeinschätzung. Diese hat das Ziel, den aktuellen Erkrankungsgrad und den Risikograd abzuschätzen, mit welcher Wahrscheinlichkeit es durch Erosion, Abrasion und Attrition zu umfangreichen rehabilitierenden Maßnahmen der Kausubstanz kommen wird. Durch diese strukturierten, wissenschaftlich abgesicherten Screening-Tests wird der Verschleiß der Zahnhartsubstanzen nach einer beschriebenen Graduierung erfasst und ausgewertet. 

Diese Erhebung ist nicht Teil der „eingehenden Untersuchung“. Demnach ist die Berechnung des Zahnverschleiß-Screenings weder über die GOZ-Nr. 0010 (noch etwa über die GOZ-Nr. 8000 klinische Funktionsanalyse), sondern über das Analogieverfahren nach § 6 Absatz 1 GOZ entsprechend einer nach Art, Zeitaufwand und Schwierigkeit vergleichbaren Leistung vorzunehmen. 

Bewertung: Nach der Art passende, geeignete Analognummern zu empfehlen, ist generell schwierig. Der einzige im Gebührenverzeichnis der GOZ bislang abgebildete Screening-Index ist der parodontale Screening Index (PSI) in der GOZ-Nr. 4005. Der tatsächliche Aufwand für den Zahnverschleiß-Index dürfte allerdings höher sein, da eine differenzierte Untersuchung mit Spiegel unter häufiger Veränderung der Blickrichtung und der Spiegelpositionierung zur Auswertung von farblich nicht differenzierten, sondern lediglich im Zweifelsfall anders spiegelnden Schlifffacetten innerhalb der Mundhöhle erforderlich ist. Denkbar wäre eine Orientierung an der Leistungsposition des Parodontalstatus (GOZ-Nr. 4000) oder des Mundhygienestatus (GOZ-Nr. 1000 unter jeweiliger Anpassung des Steigerungsfaktors).

Berechnung des Zahnverschleiß-Status: Das Erheben eines Zahnverschleiß-Status ist ebenfalls nicht Bestandteil der „eingehenden Untersuchung“, sondern stellt eine selbstständige, sehr spezielle zahnärztliche Untersuchung dar, die nur beim Vorliegen eines erhöhten beziehungsweise pathologischen Screening-Index auf Zahnversschleiß medizinisch notwendig ist.

Abgrenzung: Während die Erhebung eines Parodontalstatus oder Funktionsstatus nach den GOZ-Nrn. 4000 oder 8000 schon lange in der GOZ etabliert ist, existiert bislang keine Gebührennummer für die Erhebung eines Zahnverschleiß-Status. Dieser Status ist über das Analogieverfahren nach § 6 Absatz 1 GOZ entsprechend einer nach Art, Zeitaufwand und Schwierigkeit vergleichbaren Leistung vorzunehmen. Es handelt sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung.

Bewertung: Nach der Art passende, geeignete Analognummern zu empfehlen, ist generell schwierig. Denkbar wäre eine Orientierung am Parodontalstatus (GOZ-Nr. 4000) oder am Funktionsstatus der klinischen Funktionsanalyse (GOZ-Nr. 8000). Je nach der Anzahl und der Skalierung der erfassten Zahnflächen ergibt sich dann ein sehr unterschiedlicher Zeitaufwand, der mit entsprechend angepasstem Steigerungsfaktor in der Liquidation abgebildet werden kann.

Dr. med. Dr. med. dent. Alexander Raff, Stuttgart

Interessenkonflikt: Der Autor erklärt, dass kein Interessenkonflikt besteht. Zudem liegt kein Sponsoring durch Dritte in Form von Drittmitteln, Geräten und Ausstattung sowie Medikationen vor.

Literatur auf Anfrage unter news@quintessenz.de

Weitere Beiträge von Dr. Dr. Alexander Raff zur Abrechnung:
„Diagnostische Indikatorschienen zur visuellen Analyse okklusaler Parafunktionen berechnen“
„Berechnung funktionsanalytischer Leistungen: Manuelle Strukturanalyse“
„Berechnung funktionsanalytischer Leistungen: CMD-Screening“
„Berechnung funktionsanalytischer Leistungen: Tests zur Aufdeckung orthopädischer Kofaktoren abrechnen“
„Analyse des dynamischen Bewegungsverhaltens des Unterkiefers“
„Berechnung funktionsanalytischer Leistungen: Tests zur Aufdeckung psychischer Kofaktoren“


Titelbild: Notwendige prothetische Rehabilitation des Unterkiefers aufgrund starker Attrition und Erosionen. aus: Bernhard et al. Front-Eckzahnführung, CMF 2/17
Quelle: Zeitschrift für Kraniomandibuläre Funktion, Ausgabe 4/18 Dokumentation Praxis Team Praxisführung Abrechnung

Adblocker aktiv! Bitte nehmen Sie sich einen Moment ...

Unser System meldet, dass Sie eine aktive AdBlocker-Software verwenden, die verhindert dass alle Seiteninhalte geladen werden können.

Fair geht vor: Unsere Partner aus der Industrie tragen durch ihre Anzeigen einen maßgeblichen Teil zum Betreiben dieser Newsseite bei. Diese finden Sie in überschaubarer Anzahl auf der Startseite sowie den einzelnen Artikelseiten.

Bitte setzen Sie www.quintessence-publishing.com auf Ihre „AdBlocker Whitelist“ oder deaktivieren Ihre AdBlocker Software. Danke.

Weitere Nachrichten

  
10. Dez. 2024

Dokumentation ist lästig!

Die Dokumentation ist aber das Fundament für einen funktionierenden und gewinnbringenden Praxisablauf
10. Dez. 2024

Schutz der IT-Infrastruktur ist so essenziell wie Zähneputzen

„Digitale Zahnarztpraxis“ bringt neue Herausforderungen – Johannes Benedikt Teltscher gibt Tipps für die Sicherheit von Daten und IT
9. Dez. 2024

NRW: Erleichterungen für Zahnarztpraxen erreicht

NRW-Gesundheitsminister Laumann Vorreiter beim Bürokratieabbau – 25 Prozent der Behandlungszeit gehen durch überflüssige Bürokratie verloren
29. Nov. 2024

Aktuelles Konzept der ePA ist nicht ausgereift

Bayerische Landeszahnärztekammer fordert auf Vollversammlung Neustart für elektronische Patientenakte
27. Nov. 2024

Zahnersatz auf Kasse: Zahnarzt und Patient müssen unterschreiben

Urteil des BGH führt bei der aktuell geltenden Rechtspraxis des EBZ in die Irre – eine Analyse von RA Dr. Frank Ihde
12. Nov. 2024

Muss ich eigentlich validieren?

Mathias Lange gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Validierung
29. Okt. 2024

„Viele Themen lassen sich in der Cloud besser abbilden“

Datenschutz, Datensicherheit, digitale Anwendungen – Stefan Mühr spricht in Folge #19 von „Dental Minds“ über die Zukunft von Praxisverwaltungssystemen zwischen Cloud und TI
30. Sept. 2024

Keine Pflicht zur Wiedereinbestellung von Patienten

Verantwortung liegt beim Patienten – bei Recall-System Versand der Erinnerung dokumentieren