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Aufforderung auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen nachkommen

Fordert ein Patient, dass seine Behandlungsunterlagen an einen Rechtsanwalt übersandt werden, sollte man dieser Forderung direkt nachkommen. Warum, erklärt RA Dr. Wieland Schinnenburg.

Seit langem sind Zahnärzte verpflichtet, dem Patienten Einsicht in die über ihn geführten Behandlungsunterlagen zu gewähren. Seit 2013 ist das in Paragraf 630 g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

An sich ist die Einsicht dort zu gewähren, wo sich die Unterlagen befinden, also in der Praxis. Allerdings ist mittlerweile anerkannt, dass der Patient auch verlangen kann, dass diese an seinen Rechtsanwalt übersandt werden, dies gilt auch für Original-Röntgenaufnahmen. Dies ist bei digitaler Dokumentation kein Problem. Bei analoger Dokumentation sollten vor Versendung brauchbare Kopien auch der Röntgenbilder erstellt werden. Alle Original-Unterlagen sollten per Einwurf-Einschreiben verschickt werden. Die entstehenden Kosten (Porto, Kopierkosten) können vom Patienten verlangt werden – auch als Vorschuss.

Bei Klage auf Herausgabe trägt der Arzt die Kosten

Es empfiehlt sich, einer entsprechenden Aufforderung durch den Rechtsanwalt des Patienten nachzukommen. Anderenfalls droht eine Klage des Patienten auf Herausgabe. Dieser wird regelmäßig stattgegeben. Und der Arzt hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat jetzt entschieden, dass der Arzt diese Kosten auch dann tragen muss, wenn er die Unterlagen nach Eingang der Klage auf Herausgabe übersendet. Es war nämlich so, dass der Arzt auf drei vorprozessuale Aufforderungen nicht reagiert und damit Anlass zur Klage gegeben hatte. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2020, Az.: 18 W 25/20, zitiert nach GesR 7/2020:451)

Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg

Dr. Wieland Schinnenburg studierte Zahnmedizin und Jura und war bis Ende 2017 als Zahnarzt in eigener Praxis in Schleswig-Holstein tätig. Parallel arbeitete er als Rechtsanwalt und Mediator in Hamburg und ist in diesem Bereich weiter aktiv. Schinnenburg ist FDP-Mitglied und war unter anderem Vizepräsident der Hamburgischen Bürgerschaft. Seit der Bundestagswahl 2017 ist er Mitglied des Deutschen Bundestags. Er ist Mitglied des Gesundheits- und des Rechtsausschusses und Drogenpolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion. (Foto: Burgis Wehry/Schinnenburg)


 Titelbild: MRAORAOR/Shutterstock.com
Quelle: RA Dr. Schinnenburg Dokumentation Praxis Team

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