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Verantwortung liegt beim Patienten – bei Recall-System Versand der Erinnerung dokumentieren

(c) Bernd Leitner Photography/Shutterstock.com

Nicht selten empfehlen Ärzte und Zahnärzte ihren Patienten, einen verdächtigen Befund nach einer gewissen Zeit erneut kontrollieren zu lassen. Manche Patienten folgen dem nicht. Wenn sich bei einer viel späteren Kontrolle dann herausstellt, dass sich der Befund sehr verschlechtert hat, werfen manche dem Zahnarzt oder Arzt vor, dass er sie nicht an die Kontrolluntersuchung erinnert hat. Hat das Konsequenzen?

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat nun in einer neuen Entscheidung solchen Vorwürfen oder gar Klagen der Patienten einen Riegel vorgeschoben (Urteil vom 17. Juni 2024, Az.: 5 U 133/23). In dem Fall ging es zwar um eine gynäkologische Behandlung, die Bewertung durch das Gericht ist aber auf Zahnärzte übertragbar.

Wahrnehmen von Kontrollen in der freien Entscheidung der Patienten

Eine Patientin hatte einen verdächtigen Befund in ihrer Brust, ihr wurde – korrekterweise – eine Wiedervorstellung nach drei Monaten empfohlen. Hierzu erschien sie nicht. Es stellte sich heraus, dass sie Brustkrebs hat. Die Patientin begründete Ansprüche gegen die Ärzte unter anderem mit einer „Einbestellungspflicht“. Dem trat das OLG entgegen: Für eine solche gebe es keine Rechtsgrundlage. Schließlich liege es in der freien Entscheidung des Patienten, ob, wann und bei welchem Arzt er sich behandeln lasse (Randziffer 37 des Urteils).

Bei Recall-Programm Erinnerung dokumentieren

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Zahnärzte oft Recall-Programme haben. Dann verpflichten sie sich, den Patienten an die Vereinbarung eines Kontrolltermins zu erinnern. In solchen Fällen sollte der Zahnarzt dokumentieren, dass er die Erinnerung abgeschickt hat.

Dr. Wieland Schinnenburg, Zahnarzt und Rechtsanwalt, Hamburg

 

Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg
Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg
Foto: Stephan Trapp
Dr. Wieland Schinnenburg studierte Zahnmedizin und Jura und war bis Ende 2017 als Zahnarzt in eigener Praxis in Schleswig-Holstein tätig. Parallel arbeitete er als Rechtsanwalt und Mediator in Hamburg und ist in diesem Bereich weiter aktiv.

Schinnenburg ist FDP-Mitglied und war unter anderem Vizepräsident der Hamburgischen Bürgerschaft. Nach der Bundestagswahl 2017 war er für eine Legislaturperiode bis Oktober 2021  Mitglied des Deutschen Bundestags und in dieser Zeit Mitglied des Gesundheits- und des Rechtsausschusses und Drogenpolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion.

Quelle: RA Dr. Schinnenburg Patientenkommunikation Dokumentation Studium & Praxisstart Team Praxis

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