Mit der neuen Ausgabe des Bundesgesetzblatts (Teil I Nr. 79, vom 23. November 2021) sind Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite verkündet worden; sie treten am 24. November 2021 in Kraft. Gerade für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bringen die Änderungen Handlungsbedarf mit sich, bei denen auch der Datenschutz zu beachten ist.
I. 3G-Pflicht am Arbeitsplatz für Arbeitgeber und Beschäftigte
Welche Betriebe sind betroffen: Nach Paragraf 28b Absatz 1 IfSG gilt ab dem 24. November 2021 eine generelle 3G-Pflicht am Arbeitsplatz für Arbeitgeber und Beschäftigte. Diese dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. „Physische Kontakte“ sind gegeben, wenn in der Arbeitsstätte ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, auch wenn es zu keinem direkten Körperkontakt kommt. Nicht erheblich ist, ob Beschäftigte tatsächlich auf andere Personen treffen.
Anforderungen an den Testnachweis (Testform und -gültigkeit): Soll der Zutritt auf Grundlage eines Testnachweises gestattet werden, ist zu unterscheiden, ob eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder ein Antigen-Schnelltest vorliegt. Letztere dürfen nicht älter als 24 Stunden sein, wobei unbeaufsichtigte Selbsttests durch Mitarbeiter nicht ausreichend sind. Deswegen dürfen Arbeitgeber ein Betreten der Arbeitsstätte erlauben, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Nachweises (oder ein Impfangebot) wahrzunehmen. In allen anderen Fällen ist der Zutritt zu verweigern. Liegt ein Nukleinsäurenachweis-Test vor, darf dieser 48 Stunden alt sein.
Grundsätzlich regelt Paragraf 28b Absatz 1 IfSG nur das Betreten der Arbeitsstätte; unklar ist, wie sich dies auf die Testgültigkeit auswirkt. So kann ein PCR-Test des Mitarbeiters bei Arbeitsbeginn um 8 Uhr noch keine 48-Stunden alt, jedoch um 12 Uhr diese Frist bereits abgelaufen sein. Ist einem Arbeitnehmer dann gleichwohl auf Grund eines um 8 Uhr noch innerhalb der 48-Stunden-Frist liegenden Tests der Zutritt und die Arbeitsaufnahme zu gewähren? Oder kommt es darauf an, dass die 48-Stunden-Frist für die Dauer der Arbeitsschicht nicht überschritten wird? Weder das Gesetz selbst noch die Gesetzesbegründung verhalten sich hierzu.
Mit Blick auf die Zielsetzung der flächendeckenden Einführung von 3G am Arbeitsplatz dürfte indes davon auszugehen sein, dass die 48-Stunden-Frist für die gesamte voraussichtliche Arbeitszeit des Mitarbeiters eingehalten werden muss. Ein PCR-Test von Samstag 9 Uhr kann eine Arbeitsaufnahme am Montag um 8 Uhr somit nicht für den gesamten Arbeitstag absichern. Auch hier wird daher nach hiesiger Meinung eine erneute Testung erforderlich sein.
Arbeitgeber sind zweimal pro Woche „in der Pflicht“, ein Testangebot bereitzustellen: Weiterhin gelten die Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV), wonach der Arbeitgeber den Beschäftigten mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus Sars-CoV-2 anzubieten hat. Hieran ändert sich auch nach Inkrafttreten der Neuregelungen im IfSG nichts. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen Impf- oder Genesenennachweis haben beziehungsweise diesen gegenüber dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stellen wollen, haben sich insoweit für die anderen Arbeitstage einer Arbeitswoche selbst um die Beibringung eines Testnachweises zu kümmern.
II. Besonderheiten für Gesundheitseinrichtungen
Für Gesundheitseinrichtungen im Sinne des Paragrafen 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG, also Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und Rettungsdienste, gelten verschärfte Regelungen.
Update: Auf Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 25. November 2021 sind in den Bundesländern die tägliche Testpflicht für Geimpfte und Genesene und einige Berichts- und Dokumentationspflichten, so gegenüber den Behörden, zunächst ausgesetzt. Was jetzt zu beachten ist, ist im Beitrag „Testhäufigkeit, Dokumentation, Besucher – was jetzt gilt“ zusammengestellt.
Testpflicht unabhängig vom Impf- oder Genesenennachweis: Arbeitgeber, Beschäftigte dieser Einrichtungen dürfen diese – unabhängig von einem Impf- oder Genesenennachweis – nur betreten, wenn sie einen Testnachweis mit sich führen (Paragraf 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG). Für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen sind, muss der Test (nur bei PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) indes nur zweimal pro Kalenderwoche wiederholt werden, und kann die zugrundeliegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.
Tägliche Testpflicht im Gesundheitswesen
Die Testpflicht für in Gesundheitseinrichtungen gilt unabhängig von Impf- oder Genesenenstatus tatsächlich täglich. Die Ausnahmeregelungen, dass der Test für geimpfte oder genesene Personen nur zwei Mal in der Woche durchgeführt werden muss, soll sich nur auf Testungen mittels Nukleinsäurenachweis, wie PCR, POC-PCR etc. („Eine Testung nach Absatz 1 Satz 2“, heiß es im Gesetzestext) beziehen. Diesen spricht die Neuregelung eine Gültigkeit von 48 Stunden zu; bei genesenen und geimpften Beschäftigten in Gesundheitsberufen soll diese Gültigkeit – so ist der Gesetzestext zu verstehen („höchstens zwei Mal pro Kalenderwoche) – offensichtlich erheblich erweitert sein. Verteilen sich zwei PCR-Testungen auf eine Sieben-Tage-Woche, dann muss eine Gültigkeit von über 72 Stunden bestehen. Das Gesetz spricht indes lediglich von „höchstens“ zwei Mal in der Woche, macht hier dann aber keine weitere Konkretisierung, so dass auch nur ein Test pro Woche ausreichend sein kann. Ob dies für eine Fünf-Tage-Arbeitswoche gilt, ist unklar. Höchstens ist eben keine „Mindestens-Beschreibung“.
Ob die Regelung so überhaupt anwendbar und rechtmäßig ist, erscheint mir fraglich, zumal keine Begründung dafür gegeben wird, warum die Frist hier verlängert sein soll. Dass die Dauer der Aussagekraft eines PCR-Tests bei geimpften Angehörigen eines Gesundheitsberufs im Vergleich zur Normalbevölkerung verlängert ist, wird sich wissenschaftlich kaum ernsthaft behaupten lassen. Dann jedoch stellt sich die Frage nach der Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes, ganz unabhängig vom Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot.
Schließlich stellt sich auch die Frage der Verhältnismäßigkeit der Testanordnung und damit ebenso der Wirksamkeit der gesetzlichen Neuregelung. So wird in einem aktuellen Strategiepapier einer Corona-Expertengruppe (Priesemann, V. et al., Nachhaltige Strategien gegen die COVID-19-Pandemie in Deutschland im Winter 2021/2022) auf Folgendes hingewiesen:
„PCR-Tests. PCR-Tests sind nach wie vor die empfindlichsten und spezifischsten Tests auf SARS-CoV-2. Ein PCR-Test sollte zum Beispiel durchgeführt werden, wenn die Patient*in symptomatisch ist, unabhängig von vorausgegangener Impfung oder Infektion, oder wenn die Patient*in Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatte. Wegen der hohen Sensitivität, kann PCR-Testung als Präventivmaßnahme vor Treffen Infektionen identifizieren. Wie wirksam die Anwendung von Tests in der Prävention ist, hängt von der Umsetzung ab. Für PCR-Tests, die nicht älter als 24 Stunden sind, kann man davon ausgehen, dass in der Praxis grob 90 Prozent der ansteckenden Personen entdeckt werden (je nach Zeitraum seit Probenahme). Antigen-Schnelltests sind etwas weniger sensitiv. Sie entdecken rund 50-75 Prozent der Personen, die durch einen PCR-Test entdeckt werden, und darunter insbesondere diejenigen mit hoher Viruslast. […] Antigen-Schnelltests können nicht alle Infektionen sicher erkennen. […] Dennoch kann man mit Schnelltests bei korrekter Anwendung im Durchschnitt etwa die Hälfte der infizierten Personen entdecken, die auch ein PCR-Test entdecken würde. Bei stark infektiösen und frisch symptomatischen Personen ist die Entdeckungsrate durch Schnelltests wahrscheinlich sogar höher. Schnelltests eignen sich also als niedrigschwellige Sicherheitsmaßnahme, um Infektionen zu erkennen, v.a. in Verdachtsfällen. Würde theoretisch in der jetzigen Situation jede Person etwa einen Schnelltest pro Woche machen, dann könnte die Pandemie eingedämmt werden. Das zeigt auch das Beispiel der Slowakei, wo Massentests eine Prävalenzreduktion von 80 Prozent erreicht haben.“Dies zeigt doch deutlich die Unsinnigkeit der Anordnung in der Neufassung des Paragrafen 28b Absatz 2 IfSG. Solange hier indes die neue Schattenregierung (sie ist die einzige, die hier für die Änderung des Bundesgesetzes sorgen könnte) ihren Fehler nicht korrigiert oder Gerichte die Nichtanwendbarkeit der Regelungen – wegen Verstoßes gegen grundsätzliche Verfassungs- und Gesetzgebungsprinzipien – nicht feststellen, bleibt Angehörigen der Gesundheitsberufe daher aktuell leider nur, sich an die tägliche Testpflicht zu halten. Die wesentlich teureren und vor allem auch zeitverzögert auswertbaren PCR-Tests bilden hier sicherlich keine Lösungsmöglichkeit. Mit Blick auf das Expertenpapier sind sie zur Erreichung des verfolgten Zwecks der Pandemieeindämmung sogar dem Schnelltests unterlegen, deren Anwendung offensichtlich ein Mal pro Woche schon ausreichend ist. Es hätte also gereicht gerade für geimpfte und/oder genesene Angehörige von Gesundheitsberufen einen Antigen-Schnelltest pro Woche anzuordnen. Dem ist leider nicht so.
Testpflicht für Besucher: Die Testpflicht wird für Gesundheitseinrichtungen zudem auch auf „Besucher“ erweitert. Auch diesen darf der Zutritt in die Gesundheitseinrichtung nur gewährt werden, wenn sie einen Testnachweis mit sich führen. Erleichterungen in Bezug auf die Testhäufigkeit existieren nicht, das heißt, ein Test besitzt jeweils nur für 24 Stunden Gültigkeit.
Nicht als Besucher gelten die in den Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen, also die Patienten selbst, wohl aber deren Begleitpersonen, mit denen kein Behandlungsverhältnis besteht. Im Übrigen gelten als Besuchspersonen auch alle Personen, die etwa aus einem beruflichen Grund die Einrichtung betreten wollen oder müssen, wie beispielsweise Therapeuten, Handwerker oder Paketboten. Hierauf werden sich die Gesundheitseinrichtungen einzustellen haben.
Keine Testpflicht für Patienten: Nach Paragraf 28b Absatz 2 Satz 2 IfSG sollen Behandelte, Betreute, Gepflegte und Untergebrachte nicht als „Besucher“ gelten. Patienten unterliegen daher keiner Test- oder Nachweispflicht. Insoweit ist in den vergangenen Wochen gleichwohl davon berichtet worden, dass in Arztpraxen vereinzelt eine generelle 3G-Pflicht auch für Patientinnen und Patienten eingeführt worden ist. Schon vor Inkrafttreten der Neuregelungen in Paragraf 28b Absatz 2 IfSG war dies mit Blick auf den ärztlichen Versorgungsauftrag unter anderem von Ärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen, aber auch dem Bundesgesundheitsministerium als unzulässig angesehen worden (vgl. hierzu auch den Beitrag im Deutschen Ärzteblatt). Mit Neufassung des Paragraf 28b Absatz 2 Satz 2 IfSG ist dies nunmehr auch gesetzlich verankert. Ob und inwieweit diese Regelung sinnvoll ist, kann sicherlich bezweifelt werden; gleichwohl ist ab dem 24. November 2021 dringend davon abzuraten, Patientinnen und Patienten eine generelle Test(nachweis)pflicht vor Betreten der Einrichtungen aufzuerlegen.
Begleitpersonen
Auch bei den Begleitpersonen ist die Regelung unsauber und führt zu nicht unerheblichen Problemen. Bestimmte Gesundheitseinrichtungen sind offensichtlich von der neuen Schattenregierung gar nicht berücksichtigt worden. Zu denken ist beispielsweise an die Kinderärzte und Kinderzahnärzte, deren Patienten zum Großteil von einem Sorgeberechtigten begleitet werden und zur Durchführung von Behandlungsmaßnahmen auch begleitet werden müssen. Auch der Sorgeberechtigte gilt bei wortgetreuer Anwendung des neuen Paragrafen 28b Absatz 2 IfSG als Besucher. Hat er keinen Test, darf er nicht rein und damit auch das unter Umständen behandlungsbedürftige Kind nicht.
Ist der Kinder(zahn)arzt jetzt auch in einer Notfallsituation des Kindes gezwungen, die Eltern abzuweisen, weil sie keinen Test mit sich führen? Und geht dies dann mit einer unterlassenen Hilfeleistung am Kind auch dann einher, wenn es sich um ein Kleinkind handelt, welches nur auf dem Arm der Mutter oder des Vaters überhaupt in der Lage ist, die Praxis zu betreten? Oder finden die Behandlungen im Corona-Winter dann außerhalb der Praxis im Freien statt?
All das kann nicht gewollt sein, als dies entspricht nicht dem Telos und der Zielrichtung des Gesetzes. Es ist daher zu überlegen, die Ausnahmevorschrift in Paragraf 28b Absatz 2 Satz 2 IfSG im Rahmen der teleologischen Auslegung jedenfalls auf Betreuer und Sorgeberechtigte sowie zwingend notwendige Begleitpersonen zu erstrecken und diese den Behandelten insoweit gleichzustellen, als dass es sich auf eine Begleitperson beschränkt. Diese bräuchte dann ebenso wie der Patienten selbst keinen Testnachweis mit sich führen.
In sonstigen Notfallsituationen kann die Norm aus meiner Sicht auch keine Anwendung finden und muss die Behandlungspflicht vorgehen.
Pflicht zur Etablierung eines Testkonzepts: Gesundheitseinrichtungen sind zudem verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 für alle Beschäftigten und Besucher anzubieten. Die Testkonzepte sollen dabei Beschäftigte, Besuchspersonen und gepflegte und betreute Personen umfassen und insbesondere die konkreten Vorgaben dieser Vorschrift zur Durchführung von Testungen bei Beschäftigten und Besuchspersonen aufgreifen, aber auch die fachlich angemessene Umsetzung weiterer Vorgaben aus der Corona-Testverordnung (wie die Testung von pflegebedürftigen Personen) enthalten. In den Testkonzepten können insbesondere fachliche, personelle, strukturelle und organisatorische Rahmensetzungen und Verfahren zur Durchführung von Testungen festgelegt werden.
Ein Muster-Testkonzept wird beispielsweise durch die Zahnärztekammer Nordrhein zur Verfügung gestellt, wobei dieses nur die praxisinternen Vorgänge betrachtet und insoweit auf Besucher zu erweitern wäre.
III. Datenschutzrechtliche Aspekte – Nachweispflicht für den Arbeitgeber
Nach Paragraf 28b Absatz 3 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Zugangsbeschränkungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Alle Arbeitgeber und jeder Beschäftigte sowie Besucher von Gesundheitseinrichtungen sind daher verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen.
Dokumentationsdauer: Soweit es zur Erfüllung der Überwachungs- und Dokumentationspflichten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19) verarbeiten. Es empfiehlt sich insoweit entsprechende Listen zu führen, wobei die dort festgehaltenen Informationen nach Paragraf 28b Absatz 3 Satz 9 IfSG maximal sechs Monate gespeichert werden. Diese Frist ist indes als Höchstfrist normiert und rechtfertigt die Speicherung damit nicht generell für diesen verhältnismäßig langen Zeitraum. Es gilt vielmehr auch hier der Grundsatz der Erforderlichkeit und der Datensparsamkeit, so dass grundsätzlich zu empfehlen ist, hier zu differenzieren.
Impf- oder Genesenennachweis: Betrifft eine Erhebung und Speicherung einen Impf- oder Genesenennachweis kann die Speicherung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zulässig sein, wenn der Impf- oder Genesenenstatus diesen Zeitraum umfasst. In einem solche Fall muss der Nachweis durch den betroffenen Mitarbeiter dann nicht täglich oder wöchentlich erfolgen, sondern es reicht die einmalige Überprüfung, Feststellung und Dokumentation durch den Arbeitgeber. Es wäre in diesem Fall dann neben dem Namen des Mitarbeiters, auch die Gültigkeitsdauer des Impf- oder Genesenenstatus festzuhalten.
Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten spricht nach hiesiger Auffassung nichts gegen die Erfassung auch dieses Datums, denn hierüber wird dem Mitarbeiter die Pflicht zum täglichen Nachweis genommen und die Betriebe zugleich nicht übermäßig durch die Prüfpflichten belastet. Einer gesonderten Einwilligung des Mitarbeiters zur Erfassung dieses Datums bedarf es aus hiesiger Sicht dabei nicht, wenn der vorgelegte Impf- oder Genesenennachweis dieses Datum umfasst, wie es beim digitalen Impfnachweiszertifikat und auch beim Genesenennachweis regelmäßig ohnehin der Fall ist.
Sind diese Daten indes nicht im Nachweisdokument enthalten, wird die (Nach-)Erhebung des Datums nur auf freiwilliger Basis und aufgrund einer entsprechenden Mitarbeitereinwilligung zulässig sein. In diesem Fall kann der Mitarbeiter indes darauf hingewiesen werden, dass die Erhebung des Datums die tägliche Nachweispflicht für die Dauer des Impf- oder Genesenenstatus entfallen lässt und insoweit auch für den Mitarbeiter Erleichterungen bietet. Will er diese nicht wahrnehmen, ist er zum täglichen Nachweis verpflichtet und darf die Dauer des Impf- oder Genesenenstatus nicht verpflichtend nacherhoben werden.
Testnachweis: Für den Testnachweis gilt eine wesentlich kürzere Speicherfrist. Hierbei ist zu beachten, dass der Testnachweis für normale Antigen-Schnelltests nur eine Gültigkeit von 24 Stunden umfasst; für PCR-Tests ist diese zwar auf 48 Stunden erweitert, auch dies ist indes ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum. Gleichwohl wäre es wohl verkehrt anzunehmen, die Testnachweisdokumentation wäre dann stets nach 48 Stunden zu löschen, denn dies würde die behördlichen Kontrollmöglichkeiten erheblich einschränken und der Schutzwirkung des Gesetzes entgegenstehen.
Es muss daher ein Speicherzeitraum festgelegt werden, der die behördlichen Kontrollmöglichkeiten und die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeiter in einen angemessenen Ausgleich bringt. Dabei hat sich ein Vier-Wochen-Zeitraum für zahlreiche pandemiebedingte Verarbeitungen als angemessen erwiesen. Zu beachten ist dabei, dass Infektionsverläufe erst mit zum Teil nicht unerheblicher zeitlicher Verzögerung eintreten und schon aus diesem Grunde auch die lückenlose Befolgung der Nachweis- und Prüfpflichten von Bedeutung sein kann, um Infektionsherde zu lokalisieren und Infektionsgeschehen nachzuverfolgen.
Nimmt man hier einen Zwei-Wochen-Zeitraum an und schlägt diesem noch für die behördlichen Kontrollen einen Zeitrahmen von weiteren zwei Wochen hinzu, gelangt man zu der hier favorisierten Vier-Wochen-Grenze, die nach hiesiger Auffassung nicht überschritten werden sollte. D.h. Dokumentationen über Testnachweise sind taggenau nach Ablauf von vier Wochen ab ihrer Erhebung zu löschen. Um dies sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Dokumentationen für jeden Arbeitstag gesondert und nicht in fortlaufenden Listen zu erfassen. So kann ein Dokumentationsblatt vom 24. November 2021 einfach und ohne weitere Prüfung am 21. Dezember 2021, 24 Uhr, vernichtet oder sonst gelöscht werden.
Dokumentationsform und -durchführung: Das IfSG selbst trifft keine nähren Bestimmungen zu der Form, in der die Dokumentationspflichten zu erfüllen sind. Hier ist der Arbeitgeber also grundsätzlich frei, ob er diese analog oder in digitaler Form führen möchte. Soweit auf die digitale Form zurückgegriffen wird, sollten mit Blick auf die Authentizität der Dokumentation Maßnahmen getroffen werden, die die „Unveränderbarkeit“ des digitalen Dokumentes belegt. Es würde indes zu weit gehen, hier eine revisionssichere Datenspeicherung einzufordern.
Eine Möglichkeit bestünde zum Beispiel darin, die digitale Dokumentation täglich unter Datumsangabe in ein unveränderliches passwortgeschütztes PDF zu konvertieren und in dieser Form zu speichern. Das Text- oder Tabellenverarbeitungsfile kann danach einfach gelöscht oder für den nächsten Tag überschrieben werden.
Andere Möglichkeiten sind indes ebenso denkbar, sollten jedoch im Einzelfall zuvor auf ihre datenschutzrechtliche Zulässigkeit und unter dem Aspekt der Wahrung der Vertraulichkeit überprüft werden. Es sollte jedenfalls vermieden werden, die Dateien zu duplizieren, sie also zum Beispiel zu Nachweiszwecken an einen anderen Mitarbeiter oder sich selbst per E-Mail zu verschicken, denn hier drohen nicht nur Vertraulichkeitsverluste, sondern auch überlange Speicherzeiten, denn die Dokumentation müsste überall nach Ablauf der Speicherfristen gelöscht werden.
Die Überprüfung und Dokumentation sollte einem dezidierten Mitarbeiter, gegebenenfalls unter Etablierung von Vertretungsregelungen, zugewiesen werden. Dieser ist im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung aus hiesiger Sicht nochmals gesondert auf die Wahrung der Verschwiegenheit und der Vertraulichkeit in Bezug auf die Verarbeitung der Daten zu belehren und darauf hinzuweisen, dass er die Dokumentationen für andere Mitarbeiter unzugänglich aufzubewahren hat. In jedem Fall sollte das Verbringen der Dokumentation außerhalb des Betriebs strikt untersagt werden.
Es bietet sich allgemein an, die Dokumentation demjenigen Personenkreis zu übertragen, der – soweit vorhanden – auch die betriebliche Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durchführt und die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung im Sinne des Paragraf 2 Nummer 7b Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung besitzt.
Zu erfassen sind neben dem Namen des Mitarbeiters, der Tag der Prüfung und die Form des genutzten 3G-Nachweises (Impf-, Genesenen- oder Testnachweis). Soll – wie beschrieben – der Impf- oder Genesenenstatus nur einmalig für einen vorbestimmten Zeitraum erhoben werden, ist auch die Gültigkeitsdauer des Impf- oder Genesenenstatus zu erfassen und zu dokumentieren.
Besonderheit für Gesundheitseinrichtungen: Gesundheitseinrichtungen und damit auch Arzt- und Zahnarztpraxen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde (in Nordrhein-Westfalen den Städten und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden, Paragraf 6 IfSG-NRW) zweiwöchentlich folgende Angaben in anonymisierter Form zu übermitteln:
- Angaben zu den durchgeführten Testungen, jeweils bezogen auf Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, sowie bezogen auf Besuchspersonen und
- Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind.
Wie diese Übermittlung genau vollzogen werden soll, bleibt offen, Ausführungsbestimmungen auf Landes- und/oder Kommunalebene liegen bis heute (23. November 2021) nicht vor. (Die Bundeszahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben Handreichungen für die Praxen vorbereitet, die von den Kammern bekannt gemacht werden. Auch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat Informationen online bereitgestellt. Anm. d. Red.)
Sonstige datenschutzrechtliche Pflichten: Die im Betrieb existierenden Datenschutzhinweise nach Artikel 13, 14 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sollten dahingehend überprüft werden, ob Datenerhebungen von Gesundheitsdaten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bereits Erwähnung finden, anderenfalls sollte dies in den Pflichtinformationen ergänzt werden.
Die Mitarbeiter sollten ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie nicht verpflichtet sind, ihren Impf- oder Genesenenstatus offenzulegen, sondern auch (nur) auf den Testnachweis zurückgreifen können. Eine Auskunftspflicht zu ihrem Impf- oder Genesenenstatus besteht daher weiterhin nicht.
So viel in Kürze.
Dr. Robert Kazemi, Bonn
aktualisiert am 24. November 2021, 9.45 Uhr, um die Kästen mit den Erläuterungen zur täglichen Testpflicht und zu Besuchern. -Red.
Dr. Robert Kazemi ist Partner der Sozietät Kazemi & Partner Rechtsanwälte PartG in Bonn. Er arbeitet seit Jahren auf den Gebieten des Wettbewerbs- und Datenschutzrechts. Er ist Autor des Fachbuches „Das neue Datenschutzrecht in der anwaltlichen Beratung“ sowie zahlreicher weiterer Publikationen zum Thema Datenschutzrecht. Auf Quintessence News ist von ihm 2018 eine Beitragsreihe zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erschienen.
(Foto: Kazemi/Apart Fotodesign – Alexander Pallmer)