Die Corona-Krise hat uns alle in ihrem vor wenigen Monaten ungeahnten Ausmaß und in ihren weitreichenden Auswirkungen unvorbereitet getroffen. Kaum ein Zahnarzt wird von sich behaupten können, die eigene Praxis schon prospektiv so konzipiert zu haben, dass er zu Beginn der sich abzeichnenden Corona-Pandemie den Hebel umlegen und in den Krisenmodus schalten konnte.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Maßnahmen ein Zahnarzt ergreifen kann, um seine Praxis für die nächste Krise – wenngleich sie hoffentlich nie eintreten möge – zu wappnen und den Alltagsbetrieb flexibel an die sich ändernden Rahmenumstände anpassen zu können.
Praxisausfallversicherung sorgfältig prüfen
Klar ist dabei: Eine Krise, vergleichbar mit der aktuellen, wird für Zahnärzte immer mit Umsatzrückgängen und wirtschaftlichen Einbußen verbunden sein. Um diese aufzufangen oder zumindest abzumildern, kann es lohnenswert sein, sich mit dem Abschluss einer Praxisausfallversicherung auseinanderzusetzen. In diesem Rahmen sei jedoch eine sorgfältige Prüfung der in Betracht kommenden Versicherungspolice angeraten: Unbedingt muss man darauf achten, dass der Fall, den man absichern will – hier also insbesondere die Schließung der Praxis infolge behördlicher Anordnung – auch vom Versicherungsumfang umfasst ist. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Vermeidung einer Anrechnung etwaiger staatlicher Entschädigungsansprüche. Gibt es ohnehin einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat für den Versicherungsfall, ist die Absicherung desselben Risikos durch eine zusätzliche Versicherung oft überflüssig.
Organisatorische Alternativkonzepte etablieren
Wenngleich sich das Risiko einer Praxisschließung somit zumindest ansatzweise absichern lässt, sollte der Fokus zu ergreifender Präventionsmaßnahmen insgesamt darauf liegen, organisatorische Alternativkonzepte für den Praxisablauf zu etablieren und im Notfall flexibel abrufen zu können.
In diesem Zusammenhang bietet es sich zunächst an, die Voraussetzungen für die Umstellungsmöglichkeit auf ein Schichtsystem zu schaffen, in dem dann idealerweise verschiedene Besetzungsteams zum Einsatz kommen können. Der Vorteil: Fällt Team 1 beispielsweise wegen der Anordnung von Quarantäne für diese Mitarbeiter aus, kann Team 2 den Praxisbetrieb aufrechterhalten. Daneben hat sich in einigen Zahnarztpraxen die Einführung einer Sondersprechstunde für infektionsverdächtige Patienten beziehungsweise die Freihaltung von Kapazitäten für solche Patienten bewährt.
Kritischer Blick auf die Praxisausrüstung
Ferner kann es hilfreich sein, einen selbstkritischen Blick auf die Praxisausrüstung und -führung zu werfen: Sind die vorhandenen Hygienekonzepte mit den geltenden Vorgaben zum Arbeitsschutz vereinbar? Werden die Hygienerichtlinien der zuständigen Stellen (insbesondere RKI, DAHZ) beachtet? Wird ausreichend Schutzausrüstung bevorratet, um auch einen gewissen Krisenzeitraum ohne Ausrüstungsnachschub überstehen zu können? Wer hier Defizite erblickt, täte gut daran, diese zu beheben.
„Mit Strategie und Perspektive aus der Krise“
Im Interview bei Quintessence News Live gibt Dr. Karl-Heinz Schnieder nicht nur Tipps für den Weg der Praxis aus der Corona-Krise, sondern ebenso viele wichtige Hinweise, wie sich die Praxis für solche Krisensituationen fit machen lässt und was Praxisgründer jetzt beachten sollten. Das Interview steht als Video on demand zur Verfügung:
Kurzarbeit und Arbeitsverträge
Nicht zuletzt gibt es auch aus rein juristischer Perspektive einige Vorschläge, deren präventive Umsetzung im Krisenfall Nerven, Zeit und damit auch Geld sparen kann. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern gelegt werden. Das Thema Kurzarbeit hat in früheren Zeiten nie eine Rolle im zahnärztlichen Arbeitsrecht gespielt – die Krise hat jedoch gezeigt, dass Kurzarbeit auch in Zahnarztpraxen durchaus ein wichtiges Instrument sein kann, um die fortlaufende Kostenlast zu reduzieren. Die Befugnis zur Anordnung von Kurzarbeit durch einen Arbeitgeber muss aber auf einer juristischen Grundlage beruhen. Nahezu kein prä-Corona abgeschlossener Arbeitsvertrag enthält allerdings eine solche Befugnis, sodass in den meisten Fällen entweder ein neuer Arbeitsvertrag oder aber ein Nachtrag zum bestehenden Arbeitsvertrag abgeschlossen werden müsste. Ferner sollte der Arbeitsvertrag dahingehend überprüft werden, ob Paragraf 616 BGB darin abbedungen worden ist. Sollte das nicht der Fall sein, muss man im Fall der Quarantäneanordnung gegen einzelne Arbeitnehmer damit rechnen, dass Entschädigungsleistungen für die dann arbeitgeberseitig fortzuzahlenden Gehälter von der zuständigen Behörde abgelehnt werden.
Dauerverträge mit Augenmaß prüfen
Schließlich bietet es sich an, bei bestehenden und neu abzuschließenden Dauerverträgen auf kurzfristige Kündigungsmöglichkeiten zu achten, damit auch solche im Notfall schnell aus den laufenden Kosten gestrichen werden können. Einschränkend sei dabei hinzugefügt, dass dieser Rat nicht für alle Dauerverträge gilt. Gerade ein Mietvertrag für die Praxisräumlichkeiten dürfte regelmäßig uninteressant sein, wenn auch dem Vermieter die schnelle Kündigung möglich wäre. Insofern ist also Augenmaß zu wahren.
Um Ihre Praxis für die Zukunft so krisenfest wie möglich zu machen, nutzen Sie gerne unsere obenstehende zusammenfassende Checkliste. Unabhängig von einer Krise wie der Corona-Pandemie gibt es aber viele andere mögliche Notfallsituationen zum Beispiel im privaten Umfeld des Praxisinhabers, für die man rechtzeitig Vorsorge treffen sollte. Informationen dazu lesen Sie im nächsten Beitrag „Vorsorge: Unternehmen, Familie und Vermögen richtig absichern“.
RA Dr. Maximilian Koddebusch, RA Dr. Karl-Heinz Schnieder, Münster
Dr. Karl-Heinz Schnieder ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Mediator (cfm). Nach seinem Studium war er zwei Jahre als Referatsleiter Recht der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe tätig, seit 1994 ist er als Rechtsanwalt zugelassen.
Schnieder ist Geschäftsführender Partner der Rechtsanwaltskanzlei „kwm, kanzlei für wirtschaft und medizin“ mit Standorten in Münster, Berlin, Hamburg, Hannover, Bielefeld, Essen. Er ist Lehrbeauftragter der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der privaten Hochschule für Logistik und Wirtschaft, SRH Hamm. Schnieder ist auch als Autor und Referent tätig mit zahlreichen Publikationen zum Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein; der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Recht und Politik im Gesundheitswesen.
Neben seiner juristischen Tätigkeit ist er auch Initiator und Gründer der Gesundheitsregion-Stadt e.V., medizinische Netzwerke in Deutschland mit zurzeit zehn Gesundheitsregionen in Deutschland www.gesundheitsregion-deutschland.de. Kontakt zum Autor unter schnieder@kwm-rechtsanwaelte.de.
(Foto: kwm)
Rechtsanwalt Dr. Maximilian Koddebusch studierte Rechtswissenschaften an der Westfälischen-Wilhelms-Universität in Münster. Im Anschluss an das Studium promovierte er zu Fragestellungen auf dem Gebiet der Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a; 299b StGB).
Er ist seit mehreren Jahren bei der Rechtanwaltskanzlei „kwm kanzlei für wirtschaft und medizin“ in Münster juristisch tätig und seit Anfang 2020 als Rechtsanwalt dort beschäftigt. Kontakt zum Autor unter koddebusch@kwm-rechtsanwaelte.de. (Foto:kwm)