In den vergangenen Jahren neigten die zuständigen Behörden dazu, bei erheblichen Verfehlungen von Ärzten die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes, genannt Approbation, zu entziehen. Ein solches Entziehen der Approbation kann den wirtschaftlichen Ruin bedeuten.
Lange Zeit erfolgte dies meist nur, wenn eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorlag. Mittlerweile reicht manchmal schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hat jetzt in einer unanfechtbaren Entscheidung einem solch drastischen Umgang mit der Approbation die Grenzen aufgezeigt (Az. 13 B 826/18).
„Nur zur Abwehr konkreter Gefahren“
Gegen einen Arzt lief seit längerem ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetruges. Das von der zuständigen Behörde daraufhin angeordnete Ruhen der Approbation wurde vom OVG für die Dauer des gerichtlichen Hauptverfahrens aufgehoben. Das OVG führt dazu u.a. aus, dass eine solche Anordnung ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des Arztes aus Artikel 12 des Grundgesetzes sei, der die Berufsfreiheit schützt. Dies sei „nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig“. Dies könne der Fall sein, wenn „Gefährdungen für Leib und Leben“ der Patienten zu befürchten seien. Dies sei aber bei dem Vorwurf des Abrechnungsbetruges nicht der Fall.
Möglicher Verlust der Approbation droht schnell
Trotz dieser und ähnlichen Entscheidungen müssen (Zahn-)Ärzte damit rechnen, dass schon gegen sie laufende Ermittlungen zum Anlass genommen werden, ihre Approbation in Frage zu stellen. Deshalb kommt es bei jedem gegen einen Arzt laufenden Verfahren darauf an, die Möglichkeit eines Verlustes der Approbation ins Auge zu fassen und den eigenen Vortrag in einem solchen Verfahren danach auszurichten. Übrigens: Sobald ein (Zahn-)Arzt rechtskräftig wegen Abrechnungsbetruges verurteilt wird, kommt eine Entziehung der Approbation durchaus in Betracht!
Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg
Dr. Wieland Schinnenburg studierte Zahnmedizin und Jura und war bis Ende 2017 als Zahnarzt in eigener Praxis in Schleswig-Holstein tätig. Parallel arbeitete er als Rechtsanwalt und Mediator in Hamburg und ist in diesem Bereich weiter aktiv. Schinnenburg ist FDP-Mitglied und war unter anderem Vizepräsident der Hamburgischen Bürgerschaft. Seit der Bundestagswahl 2017 ist er Mitglied des Deutschen Bundestags. Er ist Mitglied des Gesundheits- und des Rechtsausschusses und Drogenpolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion. Foto: Burgis Wehry/Schinnenburg