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Terminservice- und Versorgungsgesetz bringt Änderungen – Dokumentation ist das A und O

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz hat auch für den Bereich Wirtschaftlichkeitsprüfung einige Neuigkeiten auf Lager. Aus Sicht der Zahnärzte positiv ist, dass sich die bisher geltenden Ausschlussfristen von vier auf zwei Jahre verkürzt haben.

Bisher war eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgeschlossen, wenn vier Jahre nach der Honorarzuteilung durch den entsprechenden Honorarbescheid der KZV verstrichen waren. Diese Frist wurde auf zwei Jahre reduziert. Zahnärzte müssen wachsam sein und prüfen, ob dessen ungeachtet, Prüfmaßnahmen durchgeführt werden. Da die Fristberechnung oftmals schwierig ist, sollte ein auf diesem Gebiet fachkundiger Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

Zufälligkeitsprüfung entfällt, aber andere Prüfungen bleiben

Frohe Kunde auch bei der Zufälligkeitsprüfung. Bislang wurden von Quartal zu Quartal bis zu 2 Prozent der Zahnärzte einer Zufälligkeitsprüfung unterzogen. Diese soll nun durch eine Einzelfallprüfung ersetzt werden. Zwangsläufig wird es sich dabei um eine Auffälligkeitsprüfung handeln müssen. Allerdings bleibt es bei der auch bisher geltenden Regelung, wonach Krankenkassen und Vertragszahnärzte auf Landesebene auch andere Prüfverfahren, insbesondere die statistische Vergleichsprüfung vereinbaren und anwenden können.

Änderung in unterversorgten Bereichen

Aus unserer Sicht bedeutet das im Klartext, dass (nur) die Zufälligkeitsprüfung abgeschafft wurde. Die statistische Vergleichsprüfung wird für unterversorgte Planungsbereiche ausgeschlossen. Davon betroffene Zahnärzte müssen also auch wachsam sein. Bis auf den Wegfall der Zufälligkeitsprüfung dürfte sich also in Zukunft nicht viel ändern.

Besondere Begründungen nicht vergessen

Unsere Kanzlei ist Woche für Woche bundesweit auf dem Gebiet der Wirtschaftlichkeitsprüfung tätig. Dabei hat sich immer wieder herausgestellt, dass eine zielführende Dokumentation eine Grundbedingung für eine erfolgreiche Verteidigung ist. Insbesondere dann, wenn Belegfälle angefordert werden, sollte sich der Zahnarzt die jeweilige Dokumentation gerade auch im Hinblick auf die Statistiken und die dort im offensichtlichen Missverhältnis abgerechneten BEMA-Positionen anschauen. Oftmals fehlen besondere Begründungen für Positionen, bei denen ein besonderer Leistungsaufwand vorliegen muss. Erst recht reicht es nicht aus, wenn sich in der Dokumentation nur die BEMA-Position ohne nähere Erläuterungen befindet.

Fortbildungstour im Frühjahr 2020

Für das kommende Frühjahr sind wieder in mehreren Städten Seminare (Veranstalter: DZR) geplant. Dabei wird es sich nicht nur um die allgemeinen Spielregeln der Wirtschaftlichkeitsprüfung, die jeder Zahnarzt, der von einem Verfahren betroffen ist, kennen sollte, sondern auch um solche Dokumentations- und Abrechnungsfragen im Detail dreht. Nähere Informationen folgen.

Frank Ihde, Rechtsanwalt und Notar, Hannover

Frank Ihde, Rechtsanwalt und Notar

Rechtsanwalt und Notar Frank Ihde, Hannover (Jahrgang 1954), studierte Rechtswissenschaften in Berlin und Göttingen. Seit fast 25 Jahren ist er praktizierender Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Arzt- und Medizinrechtes. Neben seiner Tätigkeit als Anwalt hat er jahrelange Erfahrung als Geschäftsführer des Berufsverbandes der Augenoptiker im Umgang mit Krankenkassen und auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechtes gesammelt. Seit 1996 hat er sich auf dem Gebiet des Zahnarztrechtes durch viele Publikationen und Seminare einen Namen gemacht. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein sowie seit 2004 Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. Die Notarbestellung erfolgte im Jahr 2002. Zum Mandantenstamm der Kanzlei Ihde&Coll zählen neben den Zahnärzten und Humanmedizinern auch verschiedene Kliniken. (Foto: Ihde)


Titelbild: wavebreakmedia/Shutterstock.com
Quelle: Kanzlei Ihde&Coll. Praxisführung Dokumentation

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