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Der Punktwert für Zahnersatz wird für das Jahr 2021 um 2,53 Prozent angehoben. Der bundesweit geltende Punktwert erhöht sich demnach bei allen Heil- und Kostenplänen, die ab 1. Januar 2021 ausgestellt werden, auf 0,9818 Euro. Damit entspricht die Steigerung des Punktwertes der Höhe der Grundlohnsummenentwicklung.
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) haben sich einvernehmlich auf diese Anhebung geeinigt. Das teilten die Verhandlungspartner der Selbstverwaltung auf Bundesebene am 1. Dezember 2020 in Berlin mit.
Selbstverwaltung stellt Handlungsfähigkeit unter Beweis
Martin Hendges, stellv. KZBV-Vorstandsvorsitzender (KZBV/Jardai)Martin Hendges, stellvertretender Vorstandvorsitzender des der KZBV, zeigte sich zufrieden. „Angesichts schwieriger Rahmenbedingungen und zahlreicher Herausforderungen insbesondere in Folge der Corona-Pandemie ist das Ergebnis ein guter Kompromiss. Einmal mehr hat die gemeinsame Selbstverwaltung ihre Handlungsfähigkeit erfolgreich unter Beweis gestellt und auch in Zeiten der Krise einen weiteren Beleg für funktionierende Mechanismen des partnerschaftlichen Ausgleichs im Gesundheitswesen erbracht.“
Zahnärzte haben große Herausforderungen bewältigt
Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand GKV-SV (GKV-SV)Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim GKV-Spitzenverband: „Die besondere Situation der Pandemie hat in diesem Jahr auch die Honorarverhandlung geprägt. Einerseits ist die Finanzlage der GKV angespannt, andererseits haben die Zahnärztinnen und Zahnärzte große Herausforderungen bewältigt. Die Anhebung des Punktwertes ist ein tragbarer Kompromiss, der zeigt, dass die Selbstverwaltung auch unter erschwerten Bedingungen funktioniert.“
Durch die erhöhten Punktwerte steigen die Honorare der etwa 48.000 Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte in Deutschland für entsprechende Zahnersatzleistungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung. Rechtsgrundlage für die Erhöhung der Punktwerte sind die Regelungen in Paragraf 57 Abs. 1 SGB V.
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