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Martin Hendges, stellvertretender KZBV-Vorstandsvorsitzender, zu den neuen Regelungen nach Paragraf 22a SGB V

Am 1. Juli 2018 sind die neuen Bema-Positionen für die präventiven Leistungen in Kraft getreten, mit denen die Mundgesundheit bei pflegebedürftigen Menschen mit Pflegegrad und Menschen mit Behinderung verbessert werden soll. Was neu ist und was an bestehenden Regelungen zum Beispiel bei der aufsuchenden Betreuung geändert wurde, erläutert Martin Hendges, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), im Interview mit Quintessence News. Man habe ein wichtiges Ziel erreicht, aber es bleibe noch viel zu tun, vor allem in der Ausbildung der Pflegekräfte, so Hendges: „Es ist entscheidend, dass die Zahnärzteschaft gemeinsam mit der Politik, den Krankenkassen und den Pflegeberufen daran arbeitet, die Mundgesundheit in der Pflege konsequent zu stärken.“

Die neue „Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen“ nach Paragraf 22a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) umfasst vier Leistungen: die Erhebung des Mundgesundheitsstatus (Paragraf 4), den individuellen Mundgesundheitsplan (Paragraf 5), die Mundgesundheitsaufklärung (Paragraf 6) sowie die Entfernung harter Zahnbeläge (Paragraf 7). Wie viele Leistungsziffern und Leistungsbeschreibungen sind jetzt dafür im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (Bema) dazugekommen?


Martin Henges, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KZBV (Foto: KZBV/Jardai)

Martin Hendges: Für die neuen Leistungen sind verschiedene Gebührennummern eingeführt worden. Die präventiven Maßnahmen nach den Paragrafen 4 bis 6 der Richtlinie hat der Bewertungsausschuss in einer neuen Nummer 174 geregelt. Hier wird mit der neuen Bema-Nummer 174 a nach der Erhebung des Mundgesundheitsstatus sowie der Erstellung eines individuellen Mundgesundheitsplans und der Mundgesundheitsaufklärung nach der neuen Bema-Nummer 174 b differenziert.

Die Leistungsbeschreibungen sind sehr ausführlich und orientieren sich eng an den Formulierungen der entsprechenden Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. In dieser Regelung des G-BA kommt auch der Kreis der Anspruchsberechtigten für diese Leistungen deutlich zum Ausdruck. Das sind Versicherte, die einem Pflegegrad nach Paragraf 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach Paragraf 53 SGB XII erhalten.

Auch für die Entfernung harter Zahnbeläge ist mit der Bema-Nummer 107a speziell für die Zielgruppe des Paragraf 22a SGB V eine neue Gebührennummer geschaffen worden. Die Zahnsteinentfernung kann bei diesen Patienten also nicht mehr über die Nummer 107 abgerechnet werden. Für alle vorgenannten Leistungen gilt, dass sie einmal pro Kalenderhalbjahr abgerechnet werden können. Das gilt nun auch für die Zahnsteinentfernung nach Bema-Nummer 107a.

Durch die Umsetzung des Paragraf 22a SGB V in der Richtlinie des G-BA und der Leistungskonkretisierung im Bema durch den Bewertungsausschuss haben Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung einen verbrieften Anspruch auf die dort niedergelegten Leistungen. Das ist ein ganz wichtiger Schritt für die Verbesserung der Mundgesundheit dieser Menschen, die auf unsere besondere Unterstützung angewiesen sind. Für das jetzt erreichte Etappenziel hat sich der jahrelange Einsatz der Zahnärzteschaft gelohnt!

Entfernung harter Zahnbeläge einmal pro Halbjahr

Wie sind diese Leistungen im Vergleich zu ähnlichen Leistungen bewertet worden, die in der Praxis erbracht werden? Sind alle Leistungen als zahnärztliche Leistungen oder einige auch als delegierbare Leistungen bewertet worden?

Hendges: Der Bema bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen zahnärztlichen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander.

Mit dem Mundgesundheitsstatus, dem individuellen Mundgesundheitsplan und der Mundgesundheitsaufklärung sind präventive Leistungen verbunden, die der Bewertungsausschuss im Zuge der Regelung von Zuschlägen nach Paragraf 87 Absatz 2j SGB V für Kooperationen mit stationären Pflegeeinrichtungen in Teilen bereits eingeführt hatte. Diese Leistungen wurden seinerzeit als Bema-Nummern 172 c und d verankert, die jetzt zugunsten der Nummern 174 a und b aufgehoben worden sind. Die neuen Leistungen gehen inhaltlich darüber hinaus und können zudem für alle Versicherten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe abgerechnet werden - unabhängig davon, ob die Patienten von einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt in einer Pflegeeinrichtung oder zu Hause besucht werden oder selbst in die Praxis kommen. Vor diesem Hintergrund war die Aufrechterhaltung der Nummern 172 c und d nicht erforderlich. Die Entfernung harter Zahnbeläge nach Nummer 107a orientiert sich an der Bewertung der Nr. 107, kann im Unterschied dazu aber nicht nur einmal im Jahr, sondern einmal im Halbjahr abgerechnet werden.

Die Bema-Positionen bilden ja bekanntlich die Grundlage für die Vergütung von Leistungen der Vertragszahnärzteschaft. Auch die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses richtet sich an Vertragszahnärzte, die für die Sicherstellung der Versorgung der Versicherten und die Erbringung der erforderlichen Leistungen verantwortlich sind. Die Frage, inwieweit Leistungen unter Umständen delegiert werden können, muss davon getrennt und nach den berufsrechtlichen Vorgaben beurteilt werden. Für eine solche Beurteilung ist dabei insbesondere das Zahnheilkundegesetz sowie der Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer maßgeblich.

Mehr als 3.700 Kooperationsverträge

Es sind im Zusammenhang damit auch einige bereits bestehende Leistungen der aufsuchenden zahnärztlichen Betreuung „umbewertet“ worden – welche sind das? Und in welche Richtung und mit welchem Ziel wurden diese Leistungen umbewertet?

Hendges: Wichtig war es, dass sich die neuen Positionen in das Gesamtgefüge des Bema einpassen. Insbesondere wurden die Besuchs- und Zuschlagspositionen mit der Maßgabe konzipiert, dass der Aufwand angemessen vergütet wird, der mit der aufsuchenden Versorgung verbunden ist. Darüber hinaus müssen zudem die richtigen Versorgungsanreize gesetzt werden. Mit der Neustrukturierung sollen zum Beispiel Besuche im häuslichen Umfeld der Versicherten besonders gefördert werden, die regelmäßig mit einem höheren Aufwand verbunden sind. Gleichzeitig war es uns wichtig, dass die Anreize für die Versorgung im Rahmen von Kooperationsverträgen mit stationären Pflegeeinrichtungen erhalten bleiben, für die gemäß Paragraf 87 Absatz 2j SGB V ein besonderer Zuschlag vorzusehen ist. Diese zusätzliche Vergütung war bislang in den Bema-Nummern 172 a bis d abgebildet.

Als Folge dessen, dass die Bema-Nummern 172 c und d aufgehoben und in erweiterter Form über die Nummern 174 a und b für die Versorgung auch außerhalb von Kooperationen geöffnet worden sind, sind die Zuschlagspositionen 172 a und b angehoben worden. Hier wollen wir eine möglichst lückenlose Abdeckung der zahnärztlichen Versorgung in allen Einrichtungen erreichen. Derzeit gibt es bundesweit bereits mehr als 3.700 Kooperationsverträge. Die Zahl zahnärztlicher Haus- und Heimbesuche lag im Jahr 2017 bei rund 923.000.

Besuchsgebühren zuhause und im Einrichtungen aufgewertet

Die Besuchsgebühr nach Bema-Nummer 151 wurde aufgewertet, da über diese Gebührennummer vorrangig Einzelbesuche abgerechnet werden, die für Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einem höheren Aufwand verbunden sind. Die Bema-Nummer 152 wurde dahingehend differenziert, ob weitere Besuche, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang, in demselben häuslichen Umfeld oder derselben Einrichtung erfolgen. Für regelmäßige Besuche in Einrichtungen nach Bema-Nummer 153 ohne Vorliegen eines Kooperationsvertrags wird künftig wie bei allen anderen Besuchen nach dem ersten und weiteren besuchten Versicherten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang differenziert. Überdies wird klargestellt, dass unter den Einrichtungen in diesem Sinne auch solche zu verstehen sind, in denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund stehen.

Für Besuche in Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags wird die Trennung zwischen Erst- und zusätzlichem Besuch in den Gebührennummern 154 und 155 unverändert beibehalten, allerdings mit einer Anhebung der Bewertung von Bema-Nummer 154. Die Gebührennummern 171a und 171b werden als Zuschläge für Besuche nach Bema-Nummern 151 und 152 deklariert, 171a wurde dabei aufgewertet. In den Gebührennummern 172a und 172b bleiben Zuschläge für Besuche in Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags gemäß den Bema-Nummern 154 und 155 erhalten. Auch hier ist eine Höherbewertung vereinbart worden.

Welche Hilfestellungen können die Praxen von der KZBV und den KZVen bei der Implementierung dieser Leistungen in den vertragszahnärztlichen Versorgungsalltag erwarten?

Hendges: Die KZBV hat in den vergangenen Wochen zahlreiche Informationsmedien erstellt, mit deren Hilfe die neuen Leistungen auf der Landesebene sachgerecht kommuniziert werden können. Um die Inhalte jetzt auch im Detail flächendeckend bekannt zu machen und die Umsetzung im Behandlungsalltag zu erleichtern, bieten die KZVen vor Ort den Zahnärztinnen und Zahnärzten verschiedene Informations- und Fortbildungsveranstaltungen an. Auch bei Rückfragen stehen die KZVen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Uns ist wichtig, dass die zusätzlichen Leistungen nun auch möglichst schnell und effektiv bei den Betroffenen ankommen.

Ausbildung in der Pflege noch nicht ausreichend

Der Erfolg dieser präventiven Maßnahmen hängt ganz wesentlich davon ab, dass Pflegekräfte, Betreuer und Angehörige in der Mundhygiene unterstützen. Sie haben bereits zur Vorlage des Barmer-Zahnreports 2018 hier mehr Unterstützung auch in der Ausbildung der Pflegekräfte eingefordert. Bewegt sich da etwas?

Hendges: Bisher ist es leider tatsächlich so, dass in der Ausbildung der Pflegekräfte die Mundhygiene für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung nur unzureichend vermittelt und in Folge bei der Pflege zeitlich nicht genügend berücksichtigt wird. Dabei ist ein stärkeres Augenmerk auf die Mundhygiene in der Pflegeaus- und Fortbildung von zentraler Bedeutung für eine Verbesserung der Mundgesundheit und somit letztendlich der Lebensqualität der Betroffenen. Eine Möglichkeit für eine positive Entwicklung in diesem Punkt sehen wir in der Überarbeitung der Pflegeausbildung im Zuge der aktuellen Pflegereform. Es ist entscheidend, dass die Zahnärzteschaft gemeinsam mit der Politik, den Krankenkassen und den Pflegeberufen daran arbeitet, die Mundgesundheit in der Pflege konsequent zu stärken.

Zudem ist es notwendig, im Sozialgesetzbuch XI Regelungen vorzusehen, die es den Pflegeeinrichtungen ermöglichen, die personellen Voraussetzungen für die zahnmedizinische Versorgung der Pflegebedürftigen zu schaffen.

Titelbild: Shutterstock/LeventeGyori
Quelle: Quintessence News Alterszahnmedizin Prävention und Prophylaxe Praxisführung Politik

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