Dentallabore sind im Verhältnis zum Zahnarzt keine Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 28 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). In dieser Ansicht stimmten der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI), die Spitzenorganisation des Handwerks sowie maßgebliche Datenschutzbehörden, wie etwa der Hessische Datenschutzbeauftragte und das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, überein, so der VDZI.
Unterschiedliche Auffassungen bei einigen zahnärztlichen Organisationen
In den vergangenen Wochen hätten einige regionale zahnärztliche Organisationen gegenüber ihren Mitgliedern die Auffassung vertreten, zwischen Zahnarzt und dem gewerblichen zahntechnischen Labor läge eine Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten vor mit der Folge, dass zwischen beiden Parteien ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden müsse.
Der VDZI habe hingegen stets eine gegenteilige Auffassung vertreten und sich dabei um eine zügige Verständigung mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der deutschen Zahnärzteschaft bemüht. Dieser Prozess konnte leider noch nicht abgeschlossen werden.
Austausch mit den Datenschutzbehörden
Parallel dazu waren Innungen und VDZI bemüht, mit den Datenschutzbehörden der Länder in dieser Frage Übereinstimmung herzustellen. In der Zwischenzeit stimmen der VDZI, die Spitzenorganisation des Handwerks sowie maßgebliche Datenschutzbehörden, wie etwa der Hessische Datenschutzbeauftragte und das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, in der Auffassung überein, dass Dentallabore im Verhältnis zum Zahnarzt keine Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 28 DSGVO sind.
Definition des Auftragsverarbeiters trifft nicht zu
Der Auftragsverarbeiter wird nach Artikel 4 Satz 1 Nummer 8 DSGVO wie folgt legaldefiniert:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
8. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;“
Aus der Sicht des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht liegt Auftragsverarbeitung im datenschutzrechtlichen Sinne nur in Fällen vor, in denen eine Stelle von einer anderen Stelle im Schwerpunkt mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt wird.
Nur Beauftragung mit fachlichen Dienstleistungen
Die Beauftragung mit fachlichen Dienstleistungen anderer Art, das heißt mit Dienstleistungen, bei denen nicht die Datenverarbeitung im Vordergrund steht beziehungsweise bei denen die Datenverarbeitung nicht zumindest einen wichtigen (Kern-)Bestandteil ausmacht, stellt keine Auftragsverarbeitung im datenschutzrechtlichen Sinne dar.
Werkvertrag für Erstellung eines Werkstücks
Zweck der Zusammenarbeit zwischen Zahnarzt und gewerblichem Labor ist die eigenverantwortliche Herstellung eines zahntechnischen Werkstücks durch das Labor. Der zugrundeliegende Werkvertrag wird zwischen Zahnarzt und Labor geschlossen. Insofern geht es hier primär um die Erstellung eines Werkstücks und nicht um den Sachverhalt der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag und nach Weisung des Zahnarztes. Diese erfolgt nur zur Erfüllung der Pflichten aus dem Werkvertrag, so der VDZI.
Soweit eine Weitergabe von und der Umgang mit solcher Art von Daten aus einer Beauftragung zur Herstellung des Werkstücks folgt, ist dieser Datenaustausch nur ein notwendiges Beiwerk, das heißt, er dient als notwendiges Mittel zur Erfüllung des eigentlichen Vertragszwecks.
Zudem verfolgt das Labor in seinem unternehmerischen Tun andere und eigene Geschäftszwecke. Es ist selbst Verantwortlicher und stellt eine eigene rechtliche Einheit dar.
Kein arbeitsteiliges Zusammenwirken
Insofern liegen in den Vertragsbeziehungen zwischen Zahnarzt und Labor keine Auftragsverarbeitung und auch kein arbeitsteiliges Zusammenwirken zwischen einem Verantwortlichen und einem Auftragsverarbeiter zum Zwecke der Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor.
Gespräche mit Datenaufsichtsbehörden gehen weiter
Der VDZI wird mit den Innungen weiterhin daran arbeiten, dass alle Datenaufsichtsbehörden und die Organisationen der Zahnärzteschaft bald diese Auffassung teilen, um für alle Beteiligten die Rechtsklarheit herstellen.