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Füllung (Restauration) versus direkte Rekonstruktion bei den Befunden c, pw, ww (3)

(c) Shutterstock

Nachdem in Teil 1 und in Teil 2 wichtige Abrechnungsfragen zu den Füllungstherapien, zu Aufbaufüllungen und zu den entsprechenden Begleitleistungen beantwortet wurden, sollen in diesem Teil 3 die abrechnungstechnischen Unterschiede zwischen einer Füllung (Restauration) und einer direkten Rekonstruktion im Kontext mit den Befundkürzeln c, pw und ww präzisiert werden.

Fall aus dem Praxisalltag

Um das zu verdeutlichen, steigen wir an dieser Stelle in den wahren Praxisalltag ein: Bei einem Patienten wurden bei der eingehenden Untersuchung einige kariöse Defekte („c“) an den Zähnen 44 und 45 festgestellt. Bei Zahn 46 waren die Substanzdefekte aber so groß, dass der Zahnarzt korrekterweise nicht mehr das Kürzel „c“ sondern „pw“ angegeben hat. Der Patient wurde über die verschiedenen Füllungstherapien mit einer Mehrkostenvereinbarung (MKV) an den Zähnen 44 und 45 sowie die Kosten für eine Teilkrone am Zahn 46 (indirekte Rekonstruktion) aufgeklärt.

Den Füllungen stimmte der Patient zu, lehnte aber die Anfertigung einer Teilkrone/Krone vehement ab und bat den Zahnarzt inständig, den Zahn 46 „nochmal“ mit einer Füllung zu versorgen.

Jetzt ist kluges Vorgehen ratsam, denn wir wollen ja den Patienten zufrieden stellen, ohne als Kassenzahnarzt einen „Vertragsbruch“ zu begehen. Dem Patienten muss klar gemacht werden, dass eine Füllung am Zahn 46 (zum Beispiel Bema-Nr. 13d) bei diesem Befund (pw oder ww) definitiv nicht mehr über die GKV abgerechnet werden darf. Punkt! Ebenso ist eine MKV ausgeschlossen.

Unterschiede zwischen einer Füllung (Restauration) und einer direkten Rekonstruktion

(c) DAISY

 

Fokus beim Aufklärungsgespräch

Gemäß Patientenrechtegesetzt (Paragraf 630e BGB) ist der Zahnarzt verpflichtet, über alle Therapiemöglichkeiten (auch über die außervertraglichen) aufzuklären und den voraussichtlichen Eigenanteil zu nennen. Fokussieren Sie das Aufklärungsgespräch über die Kosten immer auf das, was „unter dem Strich“ steht, denn das interessiert den Patienten am meisten.

In unserem Fall ist es sinnvoll, den nicht unerheblichen (geschätzten) Eigenanteil einer Teilkrone aus Gold beziehungsweise Keramik als Kassenleistung und einer direkten Rekonstruktion (Analogleistung) als Privatleistung gegenüber zu stellen. Der Patient kann sofort erkennen, dass er für die direkte Rekonstruktion (meistens) viel weniger bezahlen muss als für eine Teilkrone mit hohen Material- und Laborkosten. Außerdem wird nur eine Sitzung benötigt.

„Was berechnen Sie für eine direkte Rekonstruktion?“

Zur Frage, welches Honorar für die Analogleistung als angemessen erscheinen könnte, möchte ich Ihnen ganz kurz von einer spannenden Diskussion auf dem Deutschen Zahnärztetag (2019) in Frankfurt/M berichten.

Dort folgten mehrere Hundert Zahnärzte gebannt einem Vortrag von Prof. Thomas Attin zur direkten Rekonstruktion von Zähnen. Und selbstverständlich kam die zu erwartende Frage aus dem Auditorium: „Was berechnen Sie für eine direkte Rekonstruktion?“ Attin, der in der Schweiz praktiziert, antwortete sinngemäß: In der Schweiz berechnen wir dafür (je nach Aufwand) zwischen 700 und 1.200 Schweizer Franken ... pro Zahn!

Sie können sich sicher vorstellen, dass es danach viele Diskussionen gab. Zwar sind derartige Preise in den meisten deutschen Praxen schwer oder gar nicht umsetzbar, sollten aber trotzdem zum Nachdenken anregen. Fakt ist, dass die deutschen Honorare durch die jahrzehntelange Nichtanpassung der GOZ teilweise nicht mehr kostendeckend sind und eine Praxis ohne die Honorarvereinbarungen nach Paragraf 2 Abs. 1 und 2 GOZ schnell in die Verlustfalle geraten kann.

Zahnarzt entscheidet über Analogleistung

Nicht in der GOZ aufgeführte selbstständige Leistungen kann der Zahnarzt entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand (gemäß Paragraf 6 Abs. 1 GOZ) gleichwertigen GOZ-Leistung berechnen. Welche Analogleistung der Zahnarzt für eine direkte Rekonstruktion eines Zahnes heranzieht, bleibt ihm überlassen. Niemand kann dem Zahnarzt diesbezüglich etwas vorschreiben.

Aus Erfahrung wissen wir, dass viele Zahnärzte für eine direkte Rekonstruktion ein Honorar zwischen 300 und 500 Euro als angemessen betrachten. Als Analogleistung wird häufig die GOZ-Nr. 5040 (2,3-fach = 337 Euro) herangezogen. Die Berechnung erfolgt als reine Privatleistung nach vorheriger schriftlicher Privatvereinbarung. Die GKV darf auf eine außervertragliche Leistung keine Zuschüsse gewähren.

Wir empfehlen, sich bei der Ermittlung Ihrer Honorare mehr auf die betriebswirtschaftlichen Tatsachen zu konzentrieren und vergessen Sie dabei nicht, dass der Sollumsatz pro Stunde in vielen Praxen heute bereits zwischen 400 und 500 Euro liegt!

Im nächsten Teil 4 dieser Serie finden Sie wertvolle Abrechnungstipps für den Fall, dass der Patient statt einer Füllung (Befund „c“) ein laborgefertigtes Keramik-Inlay wählt.

Die DAISY-Abrechnungstipps erscheinen seit März 2024 monatlich auf Quintessence News und im Quintessenz-Team-Newsletter „Für Team & Praxis“.

Abrechnungstipp März 2024: Tamponieren ohne vorherige chirurgische Intervention

Abrechnungstipp April 2024: DVT, Zuschlag und Höchstwertregelung – easy, oder?

Abrechnungstipp Mai 2024: Aligner-Therapie und die Besonderheiten einer korrekten Berechnung (1)

Abrechnungstipp Juni 2024: Aligner-Therapie und die Besonderheiten einer korrekten Berechnung (2)

Abrechnungstipp Juli 2024: Chairside-Leistungen: Erkennen und Benennen – Kalkulieren und Liquidieren

Abrechnungstipp August 2024: Telemedizinische Leistungen im Kontext einer korrekten Abrechnung

Abrechnungstipp September 2024: Notwendig oder nicht notwendig?

Abrechnungstipp Oktober 2024: OP-Zuschläge nach der GOZ oder nach der GOÄ?

Abrechnungstipp November 2024: Endo perfekt! Rechnung korrekt?

Abrechnungstipp Dezember 2024: Dokumentation ist lästig

Abrechnungstipp Januar 2025: FAQs zu Füllungen nach den Bema-Nrn. 13 a – d ab 2025 (1)

Abrechnungstipp Februar 2025: FAQs zu Füllungen nach den Bema-Nrn. 13 a – d ab 2025 (2)

Dieser Artikel war hilfreich für Sie? Mehr Tipps zur Entdeckung versteckter Honorarpotenziale finden Sie im Frühjahrs-Seminar 2025 (dem Wissens-Update zur zahnärztlichen Abrechnung). Weitere Informationen und Termine finden Sie auf daisy.de.

Die DAISY Akademie + Verlag GmbH ist auch bei Instagram, Facebook und YouTube aktiv.

Sylvia Wuttig
Sylvia Wuttig
(c) DAISY
Sylvia Wuttig, B.A., Bachelor of Arts (Management von Gesundheitseinrichtungen), schreibt als Gründerin, Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der Daisy Akademie + Verlag GmbH seit 1976 Erfolgsgeschichte.

Dentale-Abrechnungs-Informations-Systeme (DAISY) haben Sylvia Wuttig bundesweites Renommee gebracht. Mehr als 100.000 Zahnärzte und Praxismitarbeiter wurden von ihr im Laufe von mehr als 45 Jahren in allen Bereichen der Abrechnung geschult.

Beratende Tätigkeiten, Vorträge und Seminare unter anderem für Zahnärztekammern, Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Initiative unabhängige Zahnmedizin (IUZ), Schulen, Rechenzentren, Krankenkassen, Industrieunternehmen, zahntechnische Labors und Software-Firmen gehören ebenfalls zu ihren Aktivitäten.

Seit mehr als 20 Jahren ist sie aktives Mitglied der Prüfungskommission der Landeszahnärztekammer Sachsen für die Prüfung zur/zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin/Verwaltungsassistenten (ZMV).

Im Rahmen eines offiziellen Lehrauftrags an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg hat sie mehr als zehn Jahre alle Studierenden der Zahnheilkunde im Bereich „Honorierungssysteme“ unterrichtet.

An der Europäischen Fachhochschule (vormals PraxisHochschule) in Köln ist sie seit 2013 als Dozentin und später als Gutachterin für Bachelor-Arbeiten tätig. Sie unterrichtet unter anderem Studierende (Bachelor of Science) im Bereich „Zahnärztliches Abrechnungsmanagement“. Für Quintessence News bereiten sie und ihr Team seit März 2024 jeden Monat einen exklusiven Abrechnungstipp auf.

Reference: Praxis Team Abrechnung Restaurative Zahnheilkunde

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