Various cookies are used on our website: We use technically necessary cookies for the purpose of enabling functions such as login or a shopping cart. We use optional cookies for marketing and optimization purposes, in particular to place relevant and interesting ads for you on Meta's platforms (Facebook, Instagram). You can refuse optional cookies. More information on data collection and processing can be found in our privacy policy.
Füllung (Restauration) versus direkte Rekonstruktion bei den Befunden c, pw, ww (3)
(c) Shutterstock
Nachdem in Teil 1 und in Teil 2 wichtige Abrechnungsfragen zu den Füllungstherapien, zu Aufbaufüllungen und zu den entsprechenden Begleitleistungen beantwortet wurden, sollen in diesem Teil 3 die abrechnungstechnischen Unterschiede zwischen einer Füllung (Restauration) und einer direkten Rekonstruktion im Kontext mit den Befundkürzeln c, pw und ww präzisiert werden.
Fall aus dem Praxisalltag
Um das zu verdeutlichen, steigen wir an dieser Stelle in den wahren Praxisalltag ein: Bei einem Patienten wurden bei der eingehenden Untersuchung einige kariöse Defekte („c“) an den Zähnen 44 und 45 festgestellt. Bei Zahn 46 waren die Substanzdefekte aber so groß, dass der Zahnarzt korrekterweise nicht mehr das Kürzel „c“ sondern „pw“ angegeben hat. Der Patient wurde über die verschiedenen Füllungstherapien mit einer Mehrkostenvereinbarung (MKV) an den Zähnen 44 und 45 sowie die Kosten für eine Teilkrone am Zahn 46 (indirekte Rekonstruktion) aufgeklärt.
Den Füllungen stimmte der Patient zu, lehnte aber die Anfertigung einer Teilkrone/Krone vehement ab und bat den Zahnarzt inständig, den Zahn 46 „nochmal“ mit einer Füllung zu versorgen.
Jetzt ist kluges Vorgehen ratsam, denn wir wollen ja den Patienten zufrieden stellen, ohne als Kassenzahnarzt einen „Vertragsbruch“ zu begehen. Dem Patienten muss klar gemacht werden, dass eine Füllung am Zahn 46 (zum Beispiel Bema-Nr. 13d) bei diesem Befund (pw oder ww) definitiv nicht mehr über die GKV abgerechnet werden darf. Punkt! Ebenso ist eine MKV ausgeschlossen.
Unterschiede zwischen einer Füllung (Restauration) und einer direkten Rekonstruktion
(c) DAISY
Fokus beim Aufklärungsgespräch
Gemäß Patientenrechtegesetzt (Paragraf 630e BGB) ist der Zahnarzt verpflichtet, über alle Therapiemöglichkeiten (auch über die außervertraglichen) aufzuklären und den voraussichtlichen Eigenanteil zu nennen. Fokussieren Sie das Aufklärungsgespräch über die Kosten immer auf das, was „unter dem Strich“ steht, denn das interessiert den Patienten am meisten.
In unserem Fall ist es sinnvoll, den nicht unerheblichen (geschätzten) Eigenanteil einer Teilkrone aus Gold beziehungsweise Keramik als Kassenleistung und einer direkten Rekonstruktion (Analogleistung) als Privatleistung gegenüber zu stellen. Der Patient kann sofort erkennen, dass er für die direkte Rekonstruktion (meistens) viel weniger bezahlen muss als für eine Teilkrone mit hohen Material- und Laborkosten. Außerdem wird nur eine Sitzung benötigt.
„Was berechnen Sie für eine direkte Rekonstruktion?“
Zur Frage, welches Honorar für die Analogleistung als angemessen erscheinen könnte, möchte ich Ihnen ganz kurz von einer spannenden Diskussion auf dem Deutschen Zahnärztetag (2019) in Frankfurt/M berichten.
Dort folgten mehrere Hundert Zahnärzte gebannt einem Vortrag von Prof. Thomas Attin zur direkten Rekonstruktion von Zähnen. Und selbstverständlich kam die zu erwartende Frage aus dem Auditorium: „Was berechnen Sie für eine direkte Rekonstruktion?“ Attin, der in der Schweiz praktiziert, antwortete sinngemäß: In der Schweiz berechnen wir dafür (je nach Aufwand) zwischen 700 und 1.200 Schweizer Franken ... pro Zahn!
Sie können sich sicher vorstellen, dass es danach viele Diskussionen gab. Zwar sind derartige Preise in den meisten deutschen Praxen schwer oder gar nicht umsetzbar, sollten aber trotzdem zum Nachdenken anregen. Fakt ist, dass die deutschen Honorare durch die jahrzehntelange Nichtanpassung der GOZ teilweise nicht mehr kostendeckend sind und eine Praxis ohne die Honorarvereinbarungen nach Paragraf 2 Abs. 1 und 2 GOZ schnell in die Verlustfalle geraten kann.
Zahnarzt entscheidet über Analogleistung
Nicht in der GOZ aufgeführte selbstständige Leistungen kann der Zahnarzt entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand (gemäß Paragraf 6 Abs. 1 GOZ) gleichwertigen GOZ-Leistung berechnen. Welche Analogleistung der Zahnarzt für eine direkte Rekonstruktion eines Zahnes heranzieht, bleibt ihm überlassen. Niemand kann dem Zahnarzt diesbezüglich etwas vorschreiben.
Aus Erfahrung wissen wir, dass viele Zahnärzte für eine direkte Rekonstruktion ein Honorar zwischen 300 und 500 Euro als angemessen betrachten. Als Analogleistung wird häufig die GOZ-Nr. 5040 (2,3-fach = 337 Euro) herangezogen. Die Berechnung erfolgt als reine Privatleistung nach vorheriger schriftlicher Privatvereinbarung. Die GKV darf auf eine außervertragliche Leistung keine Zuschüsse gewähren.
Wir empfehlen, sich bei der Ermittlung Ihrer Honorare mehr auf die betriebswirtschaftlichen Tatsachen zu konzentrieren und vergessen Sie dabei nicht, dass der Sollumsatz pro Stunde in vielen Praxen heute bereits zwischen 400 und 500 Euro liegt!
Im nächsten Teil 4 dieser Serie finden Sie wertvolle Abrechnungstipps für den Fall, dass der Patient statt einer Füllung (Befund „c“) ein laborgefertigtes Keramik-Inlay wählt.
Die DAISY-Abrechnungstipps erscheinen seit März 2024 monatlich auf Quintessence News und im Quintessenz-Team-Newsletter „Für Team & Praxis“.
Dieser Artikel war hilfreich für Sie? Mehr Tipps zur Entdeckung versteckter Honorarpotenziale finden Sie im Frühjahrs-Seminar 2025 (dem Wissens-Update zur zahnärztlichen Abrechnung). Weitere Informationen und Termine finden Sie auf daisy.de.
Sylvia Wuttig (c) DAISYSylvia Wuttig, B.A., Bachelor of Arts (Management von Gesundheitseinrichtungen), schreibt als Gründerin, Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der Daisy Akademie + Verlag GmbH seit 1976 Erfolgsgeschichte.
Dentale-Abrechnungs-Informations-Systeme (DAISY) haben Sylvia Wuttig bundesweites Renommee gebracht. Mehr als 100.000 Zahnärzte und Praxismitarbeiter wurden von ihr im Laufe von mehr als 45 Jahren in allen Bereichen der Abrechnung geschult.
Beratende Tätigkeiten, Vorträge und Seminare unter anderem für Zahnärztekammern, Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Initiative unabhängige Zahnmedizin (IUZ), Schulen, Rechenzentren, Krankenkassen, Industrieunternehmen, zahntechnische Labors und Software-Firmen gehören ebenfalls zu ihren Aktivitäten.
Seit mehr als 20 Jahren ist sie aktives Mitglied der Prüfungskommission der Landeszahnärztekammer Sachsen für die Prüfung zur/zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin/Verwaltungsassistenten (ZMV).
Im Rahmen eines offiziellen Lehrauftrags an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg hat sie mehr als zehn Jahre alle Studierenden der Zahnheilkunde im Bereich „Honorierungssysteme“ unterrichtet.
An der Europäischen Fachhochschule (vormals PraxisHochschule) in Köln ist sie seit 2013 als Dozentin und später als Gutachterin für Bachelor-Arbeiten tätig. Sie unterrichtet unter anderem Studierende (Bachelor of Science) im Bereich „Zahnärztliches Abrechnungsmanagement“. Für Quintessence News bereiten sie und ihr Team seit März 2024 jeden Monat einen exklusiven Abrechnungstipp auf.
Our systems reports that you are using an active AdBlocker software, which blocks all page content to be loaded.
Fair is fair: Our industry partners provide a major input to the development of this news site with their advertisements. You will find a clear number of these ads at the homepage and on the single article pages.
Please put www.quintessence-publishing.com on your „adblocker whitelist“ or deactivate your ad blocker software. Thanks.
„Investitionen tätigt man immer nur für sich selbst“ – Thomas Kirches in Folge #24 von „Dental Minds“ über Investitionsentscheidungen, Businesspläne, Rabattaktionen und die IDS