Für gesetzlich Versicherte wurde durch die „Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen“ (PAR-Richtlinie)“ bereits im vergangenen Jahr ein Zugang zu einer zeitgemäßen, Leitlinien basierten Parodontitistherapie ermöglicht. Für Privatpatientinnen und -patienten fordert der Präsident der Zahnärztekammer Niedersachsen, Henner Bunke, D.M.D./Univ. of Florida, eine ebenfalls zeitgemäße und fachlich korrekte Abbildung der modernen Parodontitis-Befundung, Diagnose und Therapie in der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
„Bislang sind privat Versicherte hier leider Patienten zweiter Klasse“, sagt Bunke. Das liege vor allem am Widerstand des Verbands der Privaten Krankenversicherung (PKV). Da die für die effektive Behandlung notwendigen Leistungen in der GOZ, welche die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen für Privatversicherte bestimmt, nicht beschrieben sind, ist aus Sicht der Bundeszahnärztekammer eine analoge Berechnung auf Grundlage Paragraf 6 Abs. 1 GOZ erforderlich.
Der PKV-Verband lehnt bislang die Analogberechnung jedoch mit dem Hinweis ab, dass alle Parodontitis-Leistungen im Gebührenverzeichnis der GOZ abgebildet seien. Das Bundesgesundheitsministerium hat nun klargestellt, dass entgegen der Auffassung des PKV-Verbands eine analoge Berechnung sehr wohl zulässig ist. Das hat die Bundeszahnärztekammer in einem Vermerk an Vorstand festgehalten.
Das Ministerium beantwortete eine Anfrage des CSU-Abgeordneten Stephan Pilsinger, warum die GOZ nicht weiterentwickelt werde. Das BMG antwortete darauf: „Für die Sicherstellung einer leitliniengerechten Versorgung ist eine Anpassung der GOZ ebenfalls nicht erforderlich, da nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltene Leistungen über den Weg der Analogabrechnung in Rechnung gestellt werden können.“
Kammerpräsident Bunke, selbst praktizierender Zahnarzt in Wietze bei Celle: „Wir freuen uns über diese Klarstellung aus dem Ministerium. Nun sollte auch der PKV-Verband seinen Widerstand gegen die Analogberechnung aufgeben und seinen bei ihm organisierten Versicherungsunternehmen die Erstattung der Kosten der Versicherten gemäß Analogberechnung empfehlen.“
Quellen: Pressemitteilung der Zahnärztekammer Niedersachsen und der auf der Homepage der ZKN eingestellte Vermerk der Rechtsabteilung der Bundeszahnärztekammer