Geänderte Öffnungszeiten, ein verändertes Vorgehen bei Terminen und für das Aufsuchen der Praxis, telefonische Erreichbarkeit, allgemeine und besondere Hygienemaßnahmen – gerade in der jetzigen Zeit gibt es viele Informationen, die eine Zahnarztpraxis für die Patienten bereitstellen kann – und die von den Patienten auch gesucht werden, und das vor allem im Internet.
Die Corona-Pandemie hat bei vielen Patienten für erhebliche Verunsicherung gesorgt; die Sorge darum, sich gerade bei routinemäßigen und vermeintlich gut verschiebbaren Untersuchungen mit dem neuartigen Virus anzustecken, hat in zahlreichen Arzt- und Zahnarztpraxen bis in den Mai hinein für ein spürbar geringeres Patientenaufkommen gesorgt. Dabei sind manche Zahnärzte besser durch die Krise gekommen als andere.
Dies mag zum einen an einer besonders treuen oder risikobereiteren Patientenklientel liegen. Viele Zahnärzte, die die Krise besser überstanden haben, haben jedoch vermehrt auf aktive Patienteninformationen gesetzt. Auch in der Tagespresse und vonseiten der berufsständischen Vertretungen und Vereine fanden und finden sich weiterhin Informationen für die Öffentlichkeit. Die dortigen Informationen sind indes allgemein gehalten und geben keine konkrete Auskunft darüber, wie die einzelne Praxis mit der Pandemie umgeht und was genau unternommen wird, um die Ansteckungsgefahr für den Patienten gering zu halten.
Es steht außer Frage, dass das Hygieneniveau in deutschen Zahnarztpraxen bereits vor Corona zu den besten der Welt gehört hat; Fälle, in denen sich Patienten im Rahmen eines Zahnarztbesuches mit Sars-CoV-2 infiziert haben, sind nicht bekannt; auch Infektionen von Zahnärzten im Rahmen der Patientenbehandlung haben in den vergangenen Wochen und Monaten keine Erwähnung in der Presse gefunden.
Aktiv über die Schutzmaßnahmen in der Praxis informieren
Gleichwohl: Angst ist ein schlechter Begleiter und die weiterhin unsichere Lage in Bezug auf das neuartige Virus macht dies nicht besser. Zahnärzte tun also gut daran, aktiv über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen zum Minimieren der potenziellen Infektionsgefahr mit Sars-CoV-2 zu informieren. Hierfür spielen das Internet und die eigene Praxiswebseite, ebenso wie gegebenenfalls von der Praxis genutzte Social-Media-Kanäle eine nicht unerhebliche Rolle. Über eine gut gepflegte und administrierte Webseite lassen sich Informationen schnell zielgerichtet verbreiten und aktualisieren.
Praxiswebseite ist wichtiger denn je
Patienten können sich so im Vorfeld nicht nur über das Leistungsangebot der Praxis, sondern auch über die Behandlung in Zeiten der Corona-Pandemie informieren. Setzt die Praxis beispielsweise auf ein strikteres Terminwesen und wird über hierdurch verminderte Wartezeiten auch der Kontakt zu anderen Patienten (im Wartezimmer) vermieden? Besteht in der Praxis eine Maskenpflicht? Mit welchen Symptomen sollte ich besser nicht zur Behandlung erscheinen? Hat die Praxis gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen ergriffen, um die Patienten bestmöglich zu schützen? Diese und andere aus Patientensicht relevante Fragen können auf der eigenen Internetseite oder über Social Media schnell verbreitet werden. Zudem kann eine aktuelle und ansprechende Webseite auch neue Patienten dazu bewegen, sich für die Praxis und deren Behandler zu entscheiden.
Eigene Präsenz im Internet rechtssicher gestalten
Die Praxiswebseite ist damit wichtiger denn je; leider wird sie von vielen Zahnärzten immer noch eher stiefmütterlich behandelt. Dies gilt auch, wenn es um die Erfüllung gesetzlicher Rahmenbedingungen geht, was für die Praxis und deren Inhaber schnell zu unangenehmen Folgen führen kann.
Dr. Robert Kazemi ist Partner der Sozietät Kazemi & Partner Rechtsanwälte PartG in Bonn. Er arbeitet seit Jahren auf den Gebieten des Wettbewerbs- und Datenschutzrechts. Er ist Autor des Fachbuches „Das neue Datenschutzrecht in der anwaltlichen Beratung“ sowie zahlreicher weiterer Publikationen zum Thema Datenschutzrecht.“ Auf Quintessence News ist von ihm 2018 eine Beitragsreihe zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erschienen.
Das Thema modernes digitales Praxismarketing und Fehler bei Praxiswebseite und Social Media hat Kazemi jüngst auchin einem zweiteiligen Podcast mit Sascha Maynert (Agentur praxismarketing.digital, Bonn) ausführlich diskutiert.
(Foto: Kazemi/Apart Fotodesign – Alexander Pallmer)
Verschlüsselung, Impressum und Co. – häufige Fehler
Was wird immer noch falsch gemacht? Worauf sollte jede Praxis achten?
- Webseiten dürfen ausschließlich über das Kommunikationsprotoll HTTPS (SSL-verschlüsselt) angeboten werden. Die Zertifikate sind auf allen Unterseiten einzurichten und aktuell zu halten. Leider finden sich noch immer zahlreiche Webseiten von Zahnärzten, die über keine SSL-Verschlüsselung verfügen oder deren Zertifikate bereits seit langem abgelaufen sind. Dies ist datenschutzrechtswidrig. Es drohen sowohl Abmahnungen als auch Schwierigkeiten mit den Aufsichtsbehörden bis hin zu Bußgeldern.
- Jede Webseite benötigt ein Impressum. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 5 Telemediengesetzt (TMG). Die hier zu tätigenden Angaben werden dort abschließend beschrieben und sind entsprechend umzusetzen. Oft wird dabei – aus Angst vor Spam – auf die Angabe einer E-Mail-Adresse verzichtet; diese ist jedoch verpflichtend anzugeben. Stattdessen finden sich Informationen zur Steuernummer, die nicht anzugeben sind. Weiterhin sind Angaben zur zuständigen Ärztekammer, der zuständigen KZV und den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen im Impressum vorzuhalten. Hierzu gehört auch, die Berufsbezeichnung (Zahnarzt) und Informationen darüber, wo diese erworben beziehungsweise verliehen wurde.
- Soweit Webseiten personenbezogene Daten ihrer Besucher verarbeiten, sei es – aus Sicherheitszwecken – IP-Adressen erheben, Nutzungsanalysen vollziehen, Kartenmaterial von Dritten oder YouTube-Videos einbinden, benötigt die Webseite eine Datenschutzerklärung beziehungsweise entsprechende Datenschutzhinweise. Wer hier seit dem 24. Mai 2018 nichts mehr gemacht hat, hat regelmäßig ein Problem, denn die Wahrscheinlichkeit, dass Informationen, die nach der seit diesem Termin wirksamen EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), insbesondere nach Art. 13 DSGVO, zu erteilen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß erteilt werden, ist groß. Auch hier drohen Abmahnungen und ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden.
- Wer – was durchaus sinnvoll sein kann – Analysetools auf seiner Webseite nutzt, der muss hierfür eine Einwilligung jedes Webseitenbesuchers einholen. Hierfür reicht ein einfaches Cookie-Banner („Wir nutzen Cookies“), welches mit „Ok“ weggeklickt werden kann, regelmäßig nicht. Der Nutzer ist vielmehr aktiv um seine Einwilligung zu ersuchen, dabei muss er über die eingesetzten Analysemittel (zumeist Cookies) informiert werden. Dies bedingt beispielsweise eine Information über deren Gültigkeit und Möglichkeiten ihres Entfernens. Der Nutzer muss zudem die Möglichkeit haben, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen. „Verschwindet“ ein Einwilligungsbanner nach Bestätigung dauerhaft, liegt meist ebenso ein Problem vor.
- Erst am 16. Juli 2020 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das sogenannte EU-US-Privacy-Shield für unwirksam erklärt. Datenübermittlungen in die USA sind spätestens mit diesem Urteil sehr kritisch zu behandeln und werden von den deutschen Aufsichtsbehörden regelmäßig für unzulässig angesehen. Auch hier kann Handlungsbedarf bestehen, wenn auf Tools und Software us-amerikanischer Unternehmen gesetzt wird, die beim Betrieb der Webseite zum Einsatz kommen. Das Urteil ist neu, die Behörden haben aber bereits mit seiner Umsetzung begonnen – und wie so oft stehen auch die „Abmahnanwälte“ bereits in den Startlöchern
- Fotos und Bilder gehörten auf eine Webseite, das scheint klar. Kein Besucher möchte heute eine Textwüste vorfinden, wenn er eine Webseite besucht. Auch hier drohen indes Gefahren, die es zu beachten gilt. Allen voran: Bilder sind nicht generell gemeinfrei; zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen haben dies auch Zahnärzte in den vergangenen Jahren immer wieder schmerzhaft und vor allem kostspielig spüren lassen. „Copy and paste“ ist nie eine Lösung, aber auch nicht im Internet. Nutzen Sie nur Bildmaterial, das Sie entweder selbst angefertigt haben oder für das Ihnen entsprechende Nutzungsrechte vorliegen. Dies gilt auch und vor allem für Bilder aus sogenannten Stock-Archiven, wie Adobe-Foto oder Shuttterstock. Die dort käuflich zu erwerbenden Bilder stehen unter bestimmten Lizenzen und dürfen nicht in jeder Form genutzt und verbreitet werden. Ein beispielsweise für ein Druckwerk (Flyer) erworbenes Bild kann daher nicht ohne weiteres auch im Internet verwendet werden.Oft sind Sie zudem verpflichtet, auf den Urheber des Lichtbildes hinzuweisen; je nach Lizenzmodell reicht hierfür ein schlichter Bildrechtenachweis in den Untiefen des Webseiten-Impressums indes nicht aus. Lesen Sie also die Lizenzbedingungen genau und lassen Sie sich beraten, wenn Sie sich unsicher fühlen. Oder nutzten Sie gleich wirklich gemeinfreie Stock-Archive, wie beispielsweise unsplash.
- Apropos Fotos: Was für Bilder aus Stock-Archiven gilt, gilt auch für Bilder Ihrer Mitarbeiter oder gar von Patienten auf der Webseite. Wer derartige Bilder einstellen will, der braucht hierfür eine vorherige und ausdrückliche Einwilligung des Mitarbeiters/Patienten. Diese muss informiert erfolgen, dass bedeutet, der Abgebildete muss auf die Konsequenzen, die eine Bildveröffentlichung mit sich bringt, konkret hingewiesen und aufmerksam gemacht werden. Eine solche liegt zum Beispiel darin, dass die Lichtbilder durch Suchmaschinen indiziert und als sogenannte Thumbnails unkontrolliert weiterverbreitet werden können. Dies kann auch lange nach Ausscheiden des Mitarbeiters aus der Praxis der Fall sein.Viele Zahnärzte sind sich der Anforderungen an die Einwilligung nicht bewusst und verzichten daher gänzlich auf deren Einholung, andere bleiben hinter den gesetzlichen Erfordernissen weit zurück und stehen daher im Streitfall ebenfalls nicht besser dar. Lassen Sie sich auch hier beraten. Die Fälle, in denen (ehemalige) Mitarbeiter mit Blick auf Lichtbilder im Internet auf Unterlassung und datenschutzrechtlichen Schadenersatz klagen, häufen sich.
Streitthema Patientenbewertungen
Zu guter Letzt: Natürlich ist auch das Thema Patientenbewertung im Internet immer wieder ein Streitkomplex. Sei es, dass sich Zahnärzte zu Unrecht falsch bewertet fühlen, sei es, dass Bewertungen „gekauft“ und sich damit ein Vorteil im Wettbewerb um Patienten verschafft werden soll. Auch hier müssen Zahnärzte nicht alles hinnehmen. Es ist aber auch nicht jede Bewertung per se unzulässig. Es gilt der Grundsatz, nur was wahr ist, darf auch (anonym) verbreitet werden. Behauptungen über Tatsachen, die nicht zutreffen, muss daher kein Zahnarzt dulden. Für die Wahrheit eine Tatsachenbehauptung trägt zudem der Äußernde die Beweislast, nicht der Zahnarzt. Meinungen dürfen geäußert werden; sie sind nicht wahr oder falsch, sondern nur beleidigend oder nicht.
Die Grenzen verlaufen nicht immer ganz eindeutig. Wer sich hier ungerecht bewertet sieht, sollte in keinem Fall vorschnell kommentieren, sondern zunächst anwaltlichen Rat einholen. Oft können negative Bewertungen hierdurch schnell und unkompliziert beseitigt werden,
Dr. Robert Kazemi, Bonn