Jetzt dürfen auch Zahnärzte Antigen- und PCR-Tests auf das Sars-CoV-2-Virus durchführen, aber nur im Auftrag des öffentlichen Gesundheitsdiensts (ÖGD). Darauf weist die Bundeszahnärztekammer hin. Berichte in den Medien hatten hier am 15. Januar 2021 für Unsicherheit gesorgt.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 erneut geändert. Mit der Änderung wurde der Kreis der zur Testung berechtigten Leistungserbringer – wie Arztpraxen und von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebene Testzentren – unter anderem um Zahnärzte beziehungsweise ärztlich und zahnärztlich geführte Einrichtungen, aber auch Apotheken erweitert. In der am 16. Januar 2021 in Kraft getretenen „Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung“ heißt es: „Als weitere Leistungserbringer im Sinne von Satz 1 Nummer 2 können ausschließlich Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore oder Apotheken beauftragt werden; Apotheken können nur mit der Durchführung von PoC-Antigen-Tests beauftragt werden.“
Ohne Auftrag des ÖGD weiterhin keine Tests von Patienten
Die Berechtigung zur Testung durch einen Zahnarzt setzt jedoch eine entsprechende Beauftragung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) voraus. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) weist angesichts anderslautender Presseberichte darauf hin, dass es Zahnärzten ohne einen entsprechenden Auftrag durch den ÖGD weiterhin nicht möglich ist, Patientinnen und Patienten mittels Antigen- oder PCR-Test auf das Corona-Virus zu testen.
Tests des eigenen Personals mit PoC-Antigen-Test bleibt
Davon unberührt bleibt die Testung des Praxispersonals mittels PoC-Antigen-Test durch den Zahnarzt auch weiterhin möglich. Informationen dazu hat die Bundeszahnärztekammer auf ihrer Internetseite zusammengestellt. Auch auf der Internetseite der KZBV gibt es Informationen zur Testverordnung.