Im letzten Plenum des Jahres 2019 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 19. Dezember die Krankenbeförderung zur ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung für mobilitätseingeschränkte Versicherte erheblich erleichtert. Aufwendige Vorab-Genehmigungen durch die Krankenkassen entfallen bei vielen Patienten.
Künftig gilt für die Krankenbeförderung zur ambulanten Behandlung von Pflegebedürftigen (Pflegegrad 3 bis 5), Menschen mit Beeinträchtigung (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“) und Patienten mit einer vergleichbaren Mobilitätsbeeinträchtigung, dass die erforderliche Genehmigung durch die Krankenkasse automatisch als erteilt gilt. Mit diesem Beschluss zur Änderung seiner Krankentransport-Richtlinie setzt der G-BA eine langjährige Forderung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) um. Diese Forderung hatte bereits der Gesetzgeber im Rahmen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) aufgegriffen, auf dessen Regelungen die nun erfolgte Anpassung der Krankentransport-Richtlinie aufsetzt, so die KZBV.
Unnötiges bürokratisches Hemmnis verschwindet
Der Vorstandsvorsitzende der KZBV, Dr. Wolfgang Eßer, erklärte, die Vetragszahnärzteschaft begrüße es sehr, dass mit dem Beschluss unsere langjährige Forderung endlich umgesetzt worden ist und der Zugang zur Krankenbeförderung deutlich vereinfacht wird. „Das bislang aufwendige Genehmigungsverfahren war für die besonders betroffenen Patientengruppen sowie für die verordnenden Zahnärztinnen und Zahnärzte ein unnötiges bürokratisches Hemmnis. Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit einer Beeinträchtigung ist es unabdingbar, dass diese möglichst unbürokratisch in der Praxis versorgt werden können. Im Zusammenspiel mit den von der KZBV initiierten besonderen Präventionsleistungen nach Paragraf 22a SGB V für diese Patientengruppen ist die nun beschlossene Verfahrenserleichterung ein weiterer wichtiger Baustein, um die Versorgung weiter zu verbessern.“
Noch Formalien bis zum Inkrafttreten
Bis die neue Regelung in der Praxis wirksam wird, muss sie noch einige Formalien durchlaufen. Sie ist zunächst an das Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung übersandt worden. Wird sie vom BMG nicht beanstandet, tritt sie einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.