Ab 1. Oktober gelten neue Regelungen für die vertragszahnärztliche Behandlung von Patientinnen und Patienten, die im Ausland krankenversichert sind. Diese hatte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) mit dem GKV-Spitzenverband in einer eigenständigen „Vereinbarung zur Behandlung von Patienten im Rahmen über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland“ festgelegt. Das neue Verfahren wird als Anlage 18 Bestandteil des Bundesmantelvertrags Zahnärzte.
Martin Hendges, der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KZBV, erklärte dazu: „Im Ergebnis wird das Verfahren für alle Beteiligten insgesamt deutlich komfortabler und schneller.“
KZBV und GKV-Spitzenverband hatten insbesondere die Regelungen zur Nutzung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) für vertragszahnärztliche Leistungen weiter optimiert. Dabei wurden auch Änderungen berücksichtigt, die sich durch den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union ergeben haben.
Ein zentrales Ziel der Verhandlungspartner war dabei der weitere Abbau von Bürokratie in Zahnarztpraxen. So werden unter anderem die bislang verwendeten Formulare „Muster 80“ und „Muster 81“ durch eine kürzere „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ sowie durch die Kopie der EHIC/GHIC ersetzt.
Im PVS zweisprachig in den häufigsten Fassungen
Praxen steht über die Praxisverwaltungssysteme die neue Patientenerklärung zudem in allen Teilen zweisprachig und in den am häufigsten benötigten Sprachfassungen zur Verfügung. Bislang notwendige Kopien für den Identitätsnachweis entfallen. Die bisher verwendeten, von Krankenkasse zu Krankenkasse teilweise unterschiedlichen Behandlungs- und Erfassungsscheine für Patienten, die auf Grundlage zwischenstaatlicher Abkommen behandelt werden – darunter Versicherte aus der Türkei oder Tunesien – werden durch den nun einheitlich gestalteten „Nationalen Anspruchsnachweis“ abgelöst.
Alle wichtigen Informationen zum Verfahren sowie eine Kurzübersicht über wesentliche Abläufe finden sich auf der Website der KZBV.
eAU gilt ab 1. Oktober – Übergangsfrist bis Ende 2021
Die neue Regelung ist eine der Änderungen, die zum 1. Oktober in Kraft treten. Ab dem 1. Oktober müssen Arzt- und Zahnarztpraxen grundsätzlich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkasse übermitteln. Allerdings sind noch nicht alle Arzt- und Zahnarztpraxen, aber auch noch nicht alle Krankenkassen technisch so weit, dass die Übermittlung über die Telematikinfrastruktur und den Dienst „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) möglich ist. Daher gilt auch für Zahnarztpraxen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021. Bis dahin können Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weiter im Papierverfahren mit den Formularen 1a-d ausgestellt werden.
Ab dem 1. Juli 2022 sollen dann die Krankenkassen auch den Arbeitgebern – also auch Zahnarztpraxen – die für sie bestimmten Daten der eAU digital zum Abruf zur Verfügung stellen. Die Patienten erhalten in der Praxis auch künftig einen unterschriebenen Papierausdruck für sich und ihren Arbeitgeber. Mehr Informationen zur eAU auch auf der Internetseite der KZBV.