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Kontrollen und Einschränkungen bei einrichtungsbezogener Impfpflicht: Länder gehen unterschiedlich vor

(c) Schwabenblitz/Shutterstock.com

Die ersten Bundesländer haben jetzt angekündigt, wie sie mit Beschäftigten im Gesundheitswesen umgehen wollen, die bis zum 15. März 2022 nicht den geforderten Immunitätsausweis zu Sars-CoV-2/Covid-19 vorgelegt haben. Daraus resultieren zum Teil recht komplexe Verfahren, zum Beispiel in Brandenburg. Dort müssen die Praxen selbst Einschätzungen abgeben beziehungsweise nach einem Aufschub für Ersatz sorgen. Von einer bundesweit einheitlichen Regelung und Bewertung, wie ursprünglich angekündigt und unter anderem von den Zahnärzten gefordert, ist vielfach nicht viel geblieben.

In Nordrhein-Westfalen hat das Gesundheitsministerium (MAGS) am 18. Februar seinen Fahrplan veröffentlicht. Danach könne man nach den aktuellen Beschäftigtenstatistiken von rund 800.000 bis einer Million Beschäftigen ausgehen, die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind. Der Anteil der Geimpften in dieser Gruppe liege bereits deutlich über der allgemeinen Impfquote. Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium schätzt daher, dass nur noch etwa 50.000 bis 100.000 Menschen in den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen noch nicht über einen vollständigen Impfschutz gemäß Paragraf 20a Infektionsschutzgesetz verfügen.

Wenn eine Einrichtung das Fehlen des Nachweises an das Gesundheitsamt meldet, so nimmt dieses Kontakt zum Beschäftigten auf und fordert den entsprechenden Nachweis ein. Erfolgt hierauf keine Rückmeldung, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Bei Zweifeln an den Befreiungsnachweisen könne eine ärztliche Untersuchung angekündigt werden.

NRW: Konkrete Situation vor Ort prüfen

„Wird innerhalb einer angemessenen Frist kein Nachweis vorgelegt oder der Aufforderung nach einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet, besteht für das Gesundheitsamt die Möglichkeit, der betroffenen Person zu untersagen, die Räumlichkeiten der jeweiligen Einrichtung zu betreten oder dort tätig zu werden. Das wiederum kann arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben, über die allerdings der Arbeitgeber entscheidet. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Betretens- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden soll, sind sowohl personenbezogene Aspekte (zum Beispiel die Art der Tätigkeit) als auch die konkrete Situation in der Einrichtung oder dem Unternehmen zu berücksichtigen.“ 

Bei zu ergreifenden Maßnahmen sei auch die konkrete Situation vor Ort maßgeblich, so das MAGS. „Um sich über diese und insbesondere über die gesundheitliche und pflegerische Versorgung in der Kommune einen Gesamtüberblick zu verschaffen, ärztliche Nachuntersuchungen durchzuführen und Meldefristen zu gewähren, haben die Kommunen bis 15. Juni 2022 Zeit, die Prüfungen abzuschließen.“

Brandenburg will Bewertung der Einrichtung und digitale Meldung über neues Portal

In Brandenburg ist ebenfalls am 18. Februar 2022 eine Weisung an die Landkreise ergangen. Diese Handlungsvorgaben wurden in den vergangenen drei Wochen in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit Praktikern erarbeitet. In dieser Praktiker-AG arbeiten Vertreterinnen und Vertreter der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam sowie der Landkreise Dahme-Spreewald und Elbe-Elster für die gesamte kommunale Familie, der Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg, der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg, der Kassenzahnärztliche Vereinigung Land Brandenburg, der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege – Spitzenverbände im Land Brandenburg sowie des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste. Die gemeinsam erarbeiteten Vorgaben wurden mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt, das Ministerium des Innern und für Kommunales wurde beteiligt.

Danach müssen Arbeitgeber/Einrichtungen Beschäftigte ohne Immunitätsnachweis innerhalb von 14 Tagen digital über ein Meldeportal an das Gesundheitsamt melden und bewerten, welche Auswirkungen es hätte, wenn die/der Beschäftigte nicht eingesetzt werden könnte. Das Portal soll noch eingerichtet werden.

„Grundsätzlich wird das Gesundheitsamt jede gemeldete Person auffordern, innerhalb von drei Wochen einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Wenn gemeldete Beschäftigte dieser Aufforderung nicht nachkommen, folgt eine erneute Aufforderung beziehungsweise Erinnerung zur Vorlage eines Nachweises. Diese Erinnerung soll ein Angebot einer Impfaufklärung, einer Impfung beziehungsweise eine Vermittlung eines Impftermins sowie eine Aufklärung über die Konsequenzen einer Nichtvorlage des Impfnachweises beinhalten“, heißt es für Brandenburg. Dort ist vorgesehen, dass bei einer bereits begonnen Impfserie einer beschäftigten Person für sechs Wochen kein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot durch das Gesundheitsamt ausgesprochen wird. Diese Frist „bemisst sich ab dem Zeitpunkt der Anzeige durch die beschäftigte Person bei dem Gesundheitsamt. Nach dieser Zeit fordert das Gesundheitsamt die Person auf, über den Verlauf zu berichten beziehungsweise einen Impfnachweis vorzulegen.“

Gesundheitsämter prüfen „Versorgungsgefährdung“

Parallel zur Aufforderung, innerhalb von drei Wochen einen Nachweis vorzulegen, soll das Gesundheitsamt die Versorgungsgefährdung prüfen, die sich nach dem jeweiligen gesundheitlichen oder pflegerischen Bedarf des Landkreises oder der kreisfreien Stadt bemisst. Bei Arzt- und Zahnarztpraxen sollen die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigung Auskunft erteilen, ob der Ausfall einer Praxis kompensiert werden kann oder eine Gefährdung der Versorgungssicherheit vorliegt. Liegt eine Gefährdung durch den Ausfall einer Arbeitskraft vor, die keinen Nachweis erbracht hat, wird für sechs Wochen kein Verfahren zum Betretungs- oder Tätigkeitsverbot eingeleitet. Die Zeit soll von der Einrichtung genutzt werden, um Maßnahmen umzusetzen, die Versorgungssicherheit wieder zu gewährleisten, zum Beispiel durch Einstellen neuen geimpften Personals etc. „Nach Ablauf dieser sechs Wochen muss eine erneute unaufgeforderte Einschätzung der Einrichtung zu den Auswirkungen mit einer detaillierten Begründung erfolgen. In der Regel erfolgt kein weiterer Aufschub.“

Keine Verpflichtung zur unmittelbaren Freistellung

Zum Betretungs- und Beschäftigungsverbot heißt es in Brandenburg: Für diesen Ermessungsspielraum gibt das Gesundheitsministerium mit der Weisung den Gesundheitsämtern klare Vorgaben. Danach sollen die Gesundheitsämter ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot anordnen, wenn eine Person allen genannten Aufforderungen nicht nachkommt. „Ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot stellt die letzte Stufe des Verfahrens dar. Das hat die Ministerpräsidentenkonferenz am 16. Februar 2022 so auch noch mal ausdrücklich beschlossen“

„Eine Verpflichtung, ungeimpfte Beschäftigte unmittelbar am 15. März 2022 freizustellen, haben Arbeitgeber nach § 20a IfSG nicht“, so das Sozialministerium in Brandenburg. „Solange das Verfahren zum Tätigkeitsverbot noch nicht abgeschlossen ist, dürfen betroffene Beschäftigte grundsätzlich weiter in den Einrichtungen arbeiten.“

Thüringen gewährt Frist bis Mitte Mai

In Thüringen sollen ungeimpfte Beschäftigte dagegen noch bis Mitte Mai Gelegenheit haben, die Impfung nachzuholen und die Nachweise vorzulegen. Erst danach kommen Verfahren für Bußgelder oder Betretungs- und Tätigkeitsverbote. Auch gibt es für Beschäftigte ohne Nachweis und die Arbeitgeber eine Gelegenheit zur Anhörung. Das hat das Ministerium am 16. Februar 2022 mitgeteilt. Dazu gibt es ein Ablaufschema des Ministeriums. Mit Erlass eines Bußgeldbescheids ist erst Mitte Juni zu rechnen. Legt ein Betroffener einen Impftermin vor, wird das Verfahren ausgesetzt.

Auch Sachsen legte am 18. Februar 2022 sein Konzept vor, das ebenfalls eine verlängerte Frist von vier Wochen, die erste Impfung nachzuholen, beziehungsweise noch ausstehende Impfungen durchführen zu lassen. Vor ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot will auch Sachsen eine Prüfung der Versorgungssicherheit stellen, die Gesundheitsämter sollen das in ihrem Ermessen prüfen und dazu auch die betroffene Einrichtung anhören.

Praxisführung Team Politik Nachrichten Praxis

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