Die meisten Arbeitsverträge enthalten sogenannte Verfallsklauseln. Sie benennen häufig Fristen, nach denen bestimmte Ansprüche, zum Beispiel auf Abgelten von nicht genommenem Urlaub, nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wurde. Das ist sinnvoll, muss aber sorgfältig formuliert werden, wie RA Dr. Wieland Schinnenburg, Hamburg, erklärt.
Bei Arbeitsverträgen ist besondere Vorsicht geboten. Gesetzgebung und Rechtsprechung verfolgen einen sehr weitgehenden Arbeitnehmerschutz. Nur eindeutige und rechtskonforme Arbeitsverträge schützen Arbeitgeber vor unangenehmen Überraschungen und Kosten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG), das höchste deutsche Gericht in arbeitsrechtlichen Fragen, hat dies mit einer Entscheidung erneut deutlich gemacht (BAG, Urteil vom 18. September 2019, Az. 9 AZR 162/18).
Übliche Verfallsfrist
Bei der Entscheidung ging es am Ende darum, ob ein Arbeitgeber noch eine Abgeltung für einen wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommenen Urlaub bezahlen muss. An sich war dieser Anspruch gegeben. Jedoch enthielt der Arbeitsvertrag eine übliche Verfallsfrist. Danach verfallen bestehende Ansprüche, wenn diese nicht innerhalb drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Solche Verfallsklauseln sind sinnvoll, damit möglichst schnell Rechtsklarheit geschaffen werden kann – zur Not durch eine gerichtliche Entscheidung. Sie wurden bisher von der Rechtsprechung akzeptiert, wenn die gesetzte Frist nicht zu kurz ist und wenn der Arbeitnehmer ausreichend auf diese Klausel aufmerksam gemacht wurde – mindestens durch eine drucktechnische Hervorhebung. Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer die Frist nicht eingehalten. Nach dem Wortlaut der Verfallsklausel konnte er deshalb die Abgeltung nicht mehr verlangen.
Bestimmte Ansprüche dürfen nicht erfasst werden
Das BAG kam aber zu einem anderen Ergebnis: Die Verfallsklausel umfasste nämlich alle Ansprüche, auch eventuelle Verstöße gegen den Mindestlohn. Ansprüche des Arbeitnehmers wegen Unterschreitung des Mindestlohns dürfen aber nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. Da die Verfallsklausel Ansprüche wegen Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz nicht ausschloss, erklärte das BAG die gesamte Klausel für unwirksam – und dies obwohl gar kein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorlag. Und da die Verfallsklausel unwirksam ist, war die Geltendmachung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nicht verfristet. Der Arbeitgeber musste zahlen.
Deshalb sollten alle Arbeitsverträge von einem Fachmann überprüft werden.
Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg
Dr. Wieland Schinnenburg studierte Zahnmedizin und Jura und war bis Ende 2017 als Zahnarzt in eigener Praxis in Schleswig-Holstein tätig. Parallel arbeitete er als Rechtsanwalt und Mediator in Hamburg und ist in diesem Bereich weiter aktiv. Schinnenburg ist FDP-Mitglied und war unter anderem Vizepräsident der Hamburgischen Bürgerschaft. Seit der Bundestagswahl 2017 ist er Mitglied des Deutschen Bundestags. Er ist Mitglied des Gesundheits- und des Rechtsausschusses und Drogenpolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion. Foto: Burgis Wehry/Schinnenburg