Seit einiger Zeit greifen immer mehr Praxen auf Quereinsteiger zurück, weil es „so wenige Fachkräfte auf dem Markt gibt“. Das hat übrigens seine Gründe.
Für Quereinsteiger in einer Zahnarztpraxis gibt es aber Vorschriften und Regelungen, die Praxisbetreiber beachten müssen. Nachstehend einige wichtige Punkte dazu.
Tätigkeiten und Voraussetzungen
Quereinsteiger dürfen nur bestimmte Tätigkeiten in der Zahnarztpraxis ausüben, die sich nach deren Qualifikation richtet: zum Beispiel die Vorbereitungen von zahnmedizinischen Behandlungen, Unterstützung und Durchführung von Hygienemaßnahmen, Verwaltungsaufgaben etc.
Die Voraussetzungen für Quereinsteiger in der Zahnarztpraxis können je nach Bundesland unterschiedlich sein. Wünschenswert wäre eine entsprechende Ausbildung oder Qualifikation im medizinischen Bereich, zum Beispiel als ZFA oder MFA.
Gesetzliche Vorgaben
Die Delegation von Aufgaben in der Zahnarztpraxis ist gesetzlich im Delegationsrahmen geregelt. Der Zahnarzt darf nur Aufgaben delegieren, die von nichtärztlichem Personal fachgerecht durchgeführt werden können und die keine eigenständige Diagnose oder Behandlung erfordern.
Im Zahnheilkundegesetz sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten festgelegt. Es regelt unter anderem die Berufsausübung, die Berufspflichten, die Qualitätssicherung und die Haftung im Bereich der Zahnheilkunde. Dort ist auch streng geregelt, was an wen etwas delegiert werden darf.
Gefahr der Körperverletzung
Wer als Quereinsteiger in der Zahnarztpraxis gegen gesetzliche Vorgaben oder Berufspflichten verstößt und dadurch Patienten schädigt, begeht möglicherweise eine Körperverletzung. Es ist daher wichtig, alle Tätigkeiten ordnungsgemäß und sorgfältig auszuführen, um die Patientensicherheit zu gewährleisten.
Noch einmal: Vor allem dürfen Quereinsteiger nur Aufgaben erledigen, für die sie qualifiziert sind. Im Streitfall stünde der Vorsatz der vorsätzlichen Körperverletzung im Raum – das ist keine lustige Anklage!
Patientensicherheit und Patientenrechtegesetz
Es ist wichtig, dass sich Quereinsteiger vor ihrer Tätigkeit in einer Zahnarztpraxis über die geltenden rechtlichen Vorschriften informieren und sich gegebenenfalls weiterbilden, um ihre Aufgaben verantwortungsbewusst und gemäß den gesetzlichen Anforderungen ausüben zu können. Bei Unsicherheiten sollten sie sich an ihren Vorgesetzten oder an eine offizielle Stelle wie die zuständige Zahnärztekammer wenden.
Quereinsteigerinnen dürfen auf keinem Fall röntgen oder Medizinprodukte freigeben. Genauso wenig ist es erlaubt, Prophylaxe-Maßnahmen selbständig zu erbringen – auch nicht auf Delegation!
Die Patientensicherheit und der Schutz der Patientenrechte stehen im Mittelpunkt jeder zahnärztlichen Tätigkeit. Quereinsteiger sollten sich daher auch mit den geltenden Bestimmungen des Patientenrechtegesetzes vertraut machen und sicherstellen, dass sie die Rechte und Bedürfnisse der Patienten respektieren.
Fachkraft vs. Quereinsteiger
Arbeitgeber sollten gründlich abwägen, ob sie eine Fachkraft einstellen oder eine ungelernte Quereinsteigerin. Die Vorteile einer Fachkraft lassen sich betriebswirtschaftlich schnell erklären und berechnen. Denn: Eine Fachkraft kann auch die gesamte Dokumentation und Leistungsabrechnung erbringen, dass sind Kernkompetenzen in unserem Beruf. Nur wer es gelernt hat, kann richtig abrechnen und dokumentieren, denn wir Fachkräfte wissen, was wir tun.
Sylvia Gabel
Referatsleitung Zahnmedizinische Fachangestellte im Verband medizinischer Fachberufe e.V.