0,00 €
Zum Warenkorb
  • Quintessence Publishing Deutschland
Filter
2664 Views

Vertragszahnärztliche Pflichten gröblichst verletzt – Bundessozialgericht bestätigt Entscheidungen des LSG Thüringen und des Zulassungausschusses

Die Revision eines Zahnarztes aus Thüringen vor dem Bundessozialgericht in Kassel gegen den Entzug der Kassenzulassung ist ohne Erfolg geblieben. Die Richter des 6. Senats stellten fest, die Vorinstanzen hätten zu Recht entschieden, dass die Entziehung der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit durch den beklagten Berufungsausschuss bei der KZV Thüringen nicht zu beanstanden ist.

Im Revisionsverfahren hatte der Zahnarzt Fehler des Landessozialgerichts (LSG) Thüringen bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes gerügt. Seine Revision stützte sich vor allem darauf, dass das Urteil des Amtsgerichts, das den Zahnarzt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hatte, infolge der Einstellung des Verfahrens durch das Landgericht wirkungslos geworden ist.

Instanzen durften sich auf Ergebnisse der Ermittlungen stützen

„Das hat jedoch nicht zur Folge, dass die Zulassungsinstanzen und die Gerichte sich nicht auf die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen oder die Ergebnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens stützen durften, zumal diese durch zahlreiche Aussagen und Unterlagen aus dem maßgeblichen Zeitraum bestätigt wurden. Das LSG hat den maßgeblichen Sachverhalt auch hinreichend umfassend aufgeklärt. Die von ihm ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen tragen die Schlussfolgerung, dass der Kläger seine vertragszahnärztlichen Pflichten gröblich verletzt hat und ihm deshalb die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung zu entziehen ist“, heißt es nun im Bericht über die Entscheidung des BSG vom 3. April 2019 (Az.: B 6 KA 4/18 R).

„Das LSG hat festgestellt, dass der Kläger vor Ende 2007 in seiner Praxis eine Überwachungsanlage installiert hat, mit deren Hilfe er Aufnahmen seiner Helferinnen in unbekleidetem Zustand beim Umziehen erstellen konnte und erstellt hat, die dann in sein Büro überspielt und dort aufgezeichnet worden sind. Dieses Vorgehen hat der Kläger bis zum Jahr 2012 fortgesetzt und die Aufnahmen auf dem dafür vorgesehenen Gerät gespeichert“, so das BSG.

Pflichtverletzung im Sinne des SBG V

In der über Jahre fortgesetzten massiven Verletzung der Privat- und Intimsphäre der Mitarbeiterinnen liege eine Pflichtverletzung im Sinne des Paragrafen 95 Absatz 6 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Strafandrohung und Strafrahmen des Paragrafen 201a Strafgesetzbuch (StGB) lassen hinreichend deutlich erkennen, welchen Unrechtsgehalt der Gesetzgeber Verletzungen der Intimsphäre zuweist. Gerade die Übertragungen der Bilder aus dem Umkleideraum in das Büro des Zahnarztes und die Speicherung mit dem ausdrücklich eingeräumten Ziel, entsprechende Bilder öfter anzusehen, machten deutlich, dass der Kläger die Intimsphäre der Mitarbeiterinnen zum Objekt seiner besonderen Interessen gemacht habe, was geeignet sei, die Betroffenen nachhaltig zu traumatisieren.

„Mit einem Zahnarzt, der sich über Jahre so verhalten hat, müssen die Träger der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht länger zusammenarbeiten“, so die Mitteilung des BSG. Ob auch die Voraussetzungen des Entziehungstatbestands der fehlenden Eignung (Paragraf 21 Satz 1 Zahnärzte-ZV in Verbindung mit Paragraf 95 Abs 6 SGB V) vorliegen, lässt der Senat offen; für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Berufungsausschusses kommt es hierauf nicht an.

Titelbild: Bundessozialgericht/Dirk Felmeden
Reference: Bundessozialgericht Praxisführung Nachrichten

AdBlocker active! Please take a moment ...

Our systems reports that you are using an active AdBlocker software, which blocks all page content to be loaded.

Fair is fair: Our industry partners provide a major input to the development of this news site with their advertisements. You will find a clear number of these ads at the homepage and on the single article pages.

Please put www.quintessence-publishing.com on your „adblocker whitelist“ or deactivate your ad blocker software. Thanks.

More news

  
27. Nov 2024

Zahnersatz auf Kasse: Zahnarzt und Patient müssen unterschreiben

Urteil des BGH führt bei der aktuell geltenden Rechtspraxis des EBZ in die Irre – eine Analyse von RA Dr. Frank Ihde
22. Nov 2024

Auch bei Betriebsfeiern auf den Geldwert achten

Sachzuwendungen und Geschenke mit steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen
22. Nov 2024

ZFA-Tarifrunde ist gestartet

vmf: ZFA-Durchschnittsgehalt liegt unterhalb der Angemessenheitsschwelle der Europäischen Mindestlohnrichtlinie
21. Nov 2024

Resturlaub: Worauf Arbeitgeber achten sollten

Urlaubsansprüche verjähren nur bei regelmäßigen Hinweisen darauf – Erinnerungen dokumentieren
19. Nov 2024

Den Weg in die eigene Praxis gut vorbereiten

Wieder zwei Plätze zu gewinnen für das Praxisgründerseminar Österreich Anfang Februar 2025 – Einsendeschluss 15. Dezember 2024
18. Nov 2024

Etablierung eines positiven, vertrauensvollen Arbeitsumfelds

BZÄK-Statement zur Bindung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Zahnarztpraxen
14. Nov 2024

Führung und Kommunikation in der Zahnarztpraxis

Neues Buch „Das ICH im WIR – wie Miteinander gelingt“ von Dr. Karin Uphoff
12. Nov 2024

Muss ich eigentlich validieren?

Mathias Lange gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Validierung