0,00 €
Zum Warenkorb
  • Quintessence Publishing Deutschland
Filter
2567 Views

Vertragszahnärztliche Pflichten gröblichst verletzt – Bundessozialgericht bestätigt Entscheidungen des LSG Thüringen und des Zulassungausschusses

Die Revision eines Zahnarztes aus Thüringen vor dem Bundessozialgericht in Kassel gegen den Entzug der Kassenzulassung ist ohne Erfolg geblieben. Die Richter des 6. Senats stellten fest, die Vorinstanzen hätten zu Recht entschieden, dass die Entziehung der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit durch den beklagten Berufungsausschuss bei der KZV Thüringen nicht zu beanstanden ist.

Im Revisionsverfahren hatte der Zahnarzt Fehler des Landessozialgerichts (LSG) Thüringen bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes gerügt. Seine Revision stützte sich vor allem darauf, dass das Urteil des Amtsgerichts, das den Zahnarzt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hatte, infolge der Einstellung des Verfahrens durch das Landgericht wirkungslos geworden ist.

Instanzen durften sich auf Ergebnisse der Ermittlungen stützen

„Das hat jedoch nicht zur Folge, dass die Zulassungsinstanzen und die Gerichte sich nicht auf die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen oder die Ergebnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens stützen durften, zumal diese durch zahlreiche Aussagen und Unterlagen aus dem maßgeblichen Zeitraum bestätigt wurden. Das LSG hat den maßgeblichen Sachverhalt auch hinreichend umfassend aufgeklärt. Die von ihm ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen tragen die Schlussfolgerung, dass der Kläger seine vertragszahnärztlichen Pflichten gröblich verletzt hat und ihm deshalb die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung zu entziehen ist“, heißt es nun im Bericht über die Entscheidung des BSG vom 3. April 2019 (Az.: B 6 KA 4/18 R).

„Das LSG hat festgestellt, dass der Kläger vor Ende 2007 in seiner Praxis eine Überwachungsanlage installiert hat, mit deren Hilfe er Aufnahmen seiner Helferinnen in unbekleidetem Zustand beim Umziehen erstellen konnte und erstellt hat, die dann in sein Büro überspielt und dort aufgezeichnet worden sind. Dieses Vorgehen hat der Kläger bis zum Jahr 2012 fortgesetzt und die Aufnahmen auf dem dafür vorgesehenen Gerät gespeichert“, so das BSG.

Pflichtverletzung im Sinne des SBG V

In der über Jahre fortgesetzten massiven Verletzung der Privat- und Intimsphäre der Mitarbeiterinnen liege eine Pflichtverletzung im Sinne des Paragrafen 95 Absatz 6 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Strafandrohung und Strafrahmen des Paragrafen 201a Strafgesetzbuch (StGB) lassen hinreichend deutlich erkennen, welchen Unrechtsgehalt der Gesetzgeber Verletzungen der Intimsphäre zuweist. Gerade die Übertragungen der Bilder aus dem Umkleideraum in das Büro des Zahnarztes und die Speicherung mit dem ausdrücklich eingeräumten Ziel, entsprechende Bilder öfter anzusehen, machten deutlich, dass der Kläger die Intimsphäre der Mitarbeiterinnen zum Objekt seiner besonderen Interessen gemacht habe, was geeignet sei, die Betroffenen nachhaltig zu traumatisieren.

„Mit einem Zahnarzt, der sich über Jahre so verhalten hat, müssen die Träger der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht länger zusammenarbeiten“, so die Mitteilung des BSG. Ob auch die Voraussetzungen des Entziehungstatbestands der fehlenden Eignung (Paragraf 21 Satz 1 Zahnärzte-ZV in Verbindung mit Paragraf 95 Abs 6 SGB V) vorliegen, lässt der Senat offen; für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Berufungsausschusses kommt es hierauf nicht an.

Titelbild: Bundessozialgericht/Dirk Felmeden
Reference: Bundessozialgericht Praxisführung Nachrichten

AdBlocker active! Please take a moment ...

Our systems reports that you are using an active AdBlocker software, which blocks all page content to be loaded.

Fair is fair: Our industry partners provide a major input to the development of this news site with their advertisements. You will find a clear number of these ads at the homepage and on the single article pages.

Please put www.quintessence-publishing.com on your „adblocker whitelist“ or deactivate your ad blocker software. Thanks.

More news

  
4. Jul 2024

„Ich könnte mir vorstellen, auch Mentor zu sein“

Erfolgreich selbstständig als Zahnarzt mit sozialem Engagement – Dr. André Wöhner ist Gast in Folge #16 von Dental Minds
4. Jul 2024

Kennen Sie Ihre Signaturstärken?

Dr. Susanne Woitzik über einzigartige Stärken und ihren gezielten Einsatz auch im Team – kostenfrei an neuer Studie teilnehmen und profitieren
2. Jul 2024

Totalprothetik mit Gewinn?

Neue Workshop-Serie mit Dr. Jürgen Wahlmann – Vom ungeliebten Verlustbringer zum profitablen Standbein
26. Jun 2024

Bessere Möglichkeiten für lebenslanges Lernen schaffen

DIE zur „Bildung in Deutschland 2024“: Es besteht weiterhin bildungspolitischer Handlungsbedarf
25. Jun 2024

Wie individuell ist die Individualprophylaxe heute noch?

DH Birgit Schlee warnt vor der Gefahr, dass sich die Prophylaxe wieder zur „Gießkannenprophylaxe“ entwickelt
25. Jun 2024

Kündigung ohne Abmahnung

RA Alexander Bredereck erklärt, warum es auch auf die Dauer der Beschäftigung und das Verhalten ankommt
25. Jun 2024

DDS.Berlin: Erste Digital Dentistry Show startet nächstes Wochenende

Neue Messe mit ausschließlich digitalen Technologien bietet mehr als 70 Ausstellende aus 12 Ländern
24. Jun 2024

Behandlungsgespräche – SDM-Maßnahmen helfen

ThemenCheck-Bericht zeigt: Entscheidungshilfen unterstützen die gemeinsame Entscheidungsfindung