Gegen Ende der Elternzeit stellen sich betroffene zahnmedizinische Fachkräfte viele Fragen, zum Beispiel: Wie vereinbare ich Familie und Beruf? Wie begegnet mir meine Chefin/mein Chef? Wie wird meine finanzielle Situation aussehen? Da ich selbst in dieser Situation war, möchte ich junge Eltern auf einige wichtige Punkte hinweisen.
Wir alle wissen: Während der Elternzeit pausiert das Arbeitsverhältnis und wird im Anschluss fortgesetzt. Es besteht nicht nur ein gesetzlicher Anspruch auf diese Auszeit, sondern auch auf den Wiedereinstieg im Anschluss an die Elternzeit. Außerdem unterliegt man einem speziellen Kündigungsschutz.
Anspruch auf gleichwertigen Arbeitsplatz
Es besteht zwar ein Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, jedoch nicht unbedingt auf dieselbe vorherige Position. Das bedeutet, dass der „neue“ Arbeitsplatz nicht schlechter gestellt sein darf als der vorige. Nur sind manchmal die Möglichkeiten in der Praxis durch interne Veränderungen nicht gegeben.
Hierbei dürfen wichtige Punkte im Arbeitsvertrag wie Gehalt, Arbeitszeit und -ort nicht außer Acht gelassen werden. Auch muss die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber nicht zwangsläufig eine Teilzeitstelle ermöglichen, wenn vorher in Vollzeit gearbeitet wurde. Ob ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit für eine Teilzeitstelle besteht, kann in Paragraf 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz und unter www.karrierebibel.de nachgelesen werden.
Tipps für den Wiedereinstieg
Hier noch einige Tipps:
- Wiedereinstieg planen: Der Zeitpunkt des Wiedereinstiegs sollte direkt am Anfang und nicht erst zum Ende der Elternzeit geplant werden. Außerdem sollte überlegt werden, wie man sich die Arbeit nach der Rückkehr vorstellt.
- Kontakt mit Kollegen halten: Während der Abwesenheit sollte der Kontakt zu den Kollegen gehalten werden, denn das erleichtert den Wiedereinstieg und man ist über Entwicklungen sowie Veränderungen in der Praxis informiert.
- Offen kommunizieren: Mit der Chefin/dem Chef sollte offen über die Ziele und Bedürfnisse nach der Elternzeit gesprochen werden.
- Zuschüsse zur Kinderbetreuung: Gemäß Paragraf 3 Artikel 33 Einkommensteuergesetz – dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Zuschüsse zur Kinderbetreuung zahlen, ohne hierfür Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer abführen zu müssen. Beachte: Es handelt sich hierbei um eine Zusatzleistung des Arbeitgebers. Bei einer solchen Vereinbarung sollte nicht auf Teile des Gehalts verzichtet werden – der Zuschuss sollte zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden, beispielsweise anstelle einer Gehaltserhöhung.
Allen Müttern und Vätern wünsche ich einen erfolgreichen Wiedereinstieg nach der Elternzeit.
Nancy Djelassi, Präsidentin des Bundesverbands zahnmedizinischer Fachkräfte in der Prävention e. V. (BVZP)