BZÄK-BV verschoben – Wahlen auf späterer Präsenzveranstaltung
Vor dem Hintergrund der aktuellen Dynamik des Infektionsgeschehens und der rechtlichen Einschränkungen für die Durchführung von Veranstaltungen hat der Vorstand der Bundeszahnärztekammer einstimmig beschlossen, die Bundesversammlung der BZÄK Anfang November nicht als Präsenzveranstaltung durchzuführen. Das teilte die BZÄK am am 29. Oktober 2020 mit. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes findet die Bundesversammlung nun online und mit reduzierter Tagesordnung am 19. Dezember 2020 statt. Gäste und Medien können auf Anfrage per Livestream die Bundesversammlung verfolgen. „Die Neuwahl des Geschäftsführenden Vorstands soll in einer Wahl-Bundesversammlung als Präsenzveranstaltung stattfinden, sobald die Pandemie es zulässt“, heißt es. (Quelle: BZÄK)
Dosierungsangaben auf allen Rezepten ab 1. November 2020
Auf allen ärztlichen Rezepten müssen ab 1. November 2020 klare Dosierungsangaben zu jedem verordneten Medikament stehen, um die Arzneimitteltherapie für die Patienten klarer, sicherer und wirksamer zu machen. Das sieht eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung vor, die am 1. November 2020 in Kraft tritt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verordnete Medikament einschließt, oder eine andere schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt. Dies muss der verordnende Arzt auf dem Rezept mit dem Aufdruck „Dj“ (Dosierungsanweisung vorhanden: ja) vermerken. Seit dem 1. Oktober 2020 sind die Praxisverwaltungssysteme der Ärzte mit einem entsprechenden Update zur Rezeptbedruckung versehen. Die Dosierung wird zum Beispiel mit „1-1-1“ angegeben, wenn der Patient morgens, mittags und abends jeweils 1 Tablette einnehmen soll.
„Die Angabe der Dosierung auf dem Rezept kann eine kritische Informationslücke zwischen Arzt, Patient und Apotheke schließen und somit die Arzneimitteltherapie maßgeblich verbessern“, sagt Fritz Becker, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV): „Dosierungsfehler sowie dadurch hervorgerufene Risiken lassen sich reduzieren, indem ein mögliches Wissensdefizit des Patienten direkt im Gespräch in der Apotheke behoben wird. Mit der verpflichtenden Dosierungsangabe auf dem Rezept hat der Gesetzgeber eine langjährige Forderung der Apothekerschaft und des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht aufgegriffen.“ (Quelle: ABDA)
Corona-Pandemie: bundeseinheitliche Sonderregeln für verordnete Leistungen
Angesichts der exponentiell steigenden Corona-Infektionszahlen in Deutschland hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) weitere zeitlich befristete bundeseinheitliche Sonderregelungen bei ärztlich verordneten Leistungen aktiviert. Sie gelten bundeseinheitlich vom 2. November bis zum 31. Januar 2021 und werden, je nachdem, wie sich das Pandemiegeschehen in Deutschland entwickelt, vom G-BA nochmals verlängert. Inhaltlich knüpft der G-BA an die bereits aus den Frühjahrsmonaten bewährten Ausnahmemöglichkeiten im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen an. Die beschlossenen Regelungen ergänzen insbesondere die bereits geltenden Sonderregelungen im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen: telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen (Oktober 2020) und Krankentransportfahrten von COVID-19-positiven Versicherten (seit Frühjahr 2020).
Neu sind Videobehandlungen, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Verordnungen sind nach telefonischer Anamnese möglich, zum Beispiel Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel. Gleiches gilt für Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten. Sie sind ebenso aufgrund telefonischer Anamnese möglich. Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wird für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.
Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Sämtliche vom G-BA beschlossenen Corona-Sonderregelungen sind unter folgendem Link zu finden: www.g-ba.de/sonderregelungen-corona. (Quelle: G-BA)
Arztpraxen erzielen 77,2 Prozent ihrer Einnahmen über die GKV
Für Arztpraxen sind die Einnahmen aus der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die wirtschaftliche Lage der Praxen über den Zeitraum von 2015 bis 2018 wichtiger geworden: Der Anteil der GKV-Einnahmen an den Gesamteinnahmen stieg von 76,0 Prozent 2016 auf 77,2 Prozent 2018. Die Einnahmen aus kassenärztlicher Tätigkeit stiegen über den Beobachtungszeitraum überdurchschnittlich stark (+13,6 Prozent), während die Zuwachsrate bei den Privateinnahmen mit 6,6 Prozent unter dem Durchschnitt lag. Das berichtet das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) in einem Vorbericht zum Zi-Praxis-Panel (ZiPP) für die Jahre 2015 bis 2018.
Seit 2017 hat sich danach das Einnahmenwachstum der 102.000 Arzt- und Psychotherapiepraxen weiter abgeschwächt. Steigende Einnahmen werden durch die Inflation sowie deutlich höhere Ausgaben, insbesondere für Personal und IT, weitgehend aufgezehrt. Im Ergebnis bedeutet das einen fortschreitenden wirtschaftlichen Substanzverlust der Praxen In Deutschland.
Die Jahresüberschüsse je Praxisinhaber fielen inflationsbereinigt 2017 um 0,1 Prozent und 2018 um 0,3 Prozent gegenüber dem jeweiligen Vorjahr. Über den gesamten Zeitraum von 2015 bis 2018 betrug die reale Verbesserung der Überschusssituation 6,8 Prozent. Die Gesamtaufwendungen je Praxisinhaber stiegen zwischen 2015 und 2018 um 12,8 Prozent an. Der Kostenanstieg überschritt dabei deutlich die Entwicklung der Verbraucherpreise. Im Durchschnitt betrug der Anstieg der Aufwendungen in den Praxen 4,1 Prozent pro Jahr. Besonders stark fiel der Anstieg in 2018 mit 4,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr aus. Die Personalkosten markierten mit 15.100 Euro beziehungsweise. 20,3 Prozent je Praxisinhaber den stärksten absoluten Anstieg aller Ausgabenkategorien. Auf Rang zwei der Kostentreiber rangierten die Aufwendungen für IT (Wartung und Instandhaltung) mit insgesamt 1.200 Euro beziehungsweise 28,2 Prozent Zuwachs. (Quelle: Zi)
Jetzt bewerben: Präventionspreis 2020
Noch bis 15. Januar 2021 können Bewerbungen zum Präventionspreis „Interdisziplinäre Allianz zur zahnmedizinischen Prävention in der Schwangerschaft“ eingereicht werden. Die „Initiative für eine mundgesunde Zukunft in Deutschland“ von Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und CP GABA prämiert damit Konzepte und Projekte, die gute Ansätze für eine interdisziplinäre Zusammenarbeit von Zahnmedizinern mit Gynäkologen, Hebammen, Kindergärten/-krippen oder Pädiatern aufzeigen. Eine unabhängige Jury vergibt drei Preise, die mit insgesamt 5.000 Euro dotiert sind.
Der Präventionspreis „Interdisziplinäre Allianz zur zahnmedizinischen Prävention in der Schwangerschaft“ zeichnet Ideen und Ansätze für Präventionskonzepte und Gesundheitsförderungsprojekte aus. Eine nationale Umsetzbarkeit ist wünschenswert, jedoch nicht Voraussetzung. Zur Teilnahme aufgerufen sind Fachleute aus den Bereichen Zahnmedizin, Frauenheilkunde, Gesundheitswesen, Public Health, Politikwissenschaften, Erziehungswissenschaften, Gesundheitspsychologie, Pädagogik, Kommunikation und Medienwissenschaften. Von der Teilnahme ausgeschlossen sind Mitarbeitende der Initiatoren sowie die beratenden Fachexperten, Jury-Mitglieder und deren Teams.
Die Bewerbungen sollten eine Länge von zehn Seiten nicht überschreiten sowie eine vorangestellte, einseitige Zusammenfassung enthalten. Bilder, Grafiken und Videos können gerne beigefügt werden, die Bewerbung sollte jedoch eine maximale Dateigröße von zehn MB insgesamt nicht überschreiten. Die Rahmenbedingungen im Überblick: www.accente.de/downloadbereich/ifemzid-2020. Kontakt/Einsendeadresse: „Initiative für eine mundgesunde Zukunft in Deutschland“ Accente BizzComm GmbH, Telefon 0611/40 80 6-0, E-Mail: irene.fickinger@accente.de. (Quelle: Accente/CP Gaba)