Das Arbeiten mit digitalen Inhalten ist aus der Wissenschaft und Lehre heute nicht mehr wegzudenken. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werten Texte aus, nutzen Bilder und Videos und teilen Forschungsergebnisse über das Internet mit der ganzen Welt. Doch was muss man dabei beachten? Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat Informationen dazu für Studium und Schule bereitgestellt. Nachfolgend die wichtigsten Fragen für das Studium.
Werk, Urheber, Nutzer
Das Werk ist eine persönliche geistige Schöpfung, die einen gewissen Grad an Eigentümlichkeit, Originalität oder auch Individualität aufweist und die man sinnlich wahrnehmen kann. Bloße Ideen oder Gedanken sind damit nicht urheberrechtlich geschützt. Die nötige Eigentümlichkeit, Originalität oder auch Individualität liegt vor, wenn sich das Werk von der Masse des Alltäglichen und von lediglich handwerklichen oder routinemäßigen Leistungen abhebt. Man sagt auch, ein Werk braucht eine gewisse Schöpfungshöhe.
Der Urheber ist jede natürliche Person, die ein Werk durch persönliche geistige Leistung geschaffen hat. Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Werk schaffen, zum Beispiel eine gemeinsame Publikation schreiben, dann sind sie sogenannte Miturheber. Man „nutzt“ einen urheberrechtlich geschützten Inhalt, wenn man das Werk zum Beispiel kopiert, weiterverbreitet oder online stellt.
Was für Lehrende und Lernende gilt
Vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich machen: Diese Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken erlaubt das Urheberrecht (Paragraf 60a Urheberrechtsgesetz – UrhG) in der Lehre.
- Vervielfältigen heißt kopieren – sowohl analog als auch digital.
- Verbreiten bedeutet, ein Werk oder eine Kopie davon an Dritte weiterzugeben.
- Öffentlich zugänglich machen meint, dass ein Werk online für jedermann frei zugänglich ist.
Für welchen Zweck darf man ein Werk nutzen?
Erlaubt ist die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch Studierende und Lehrende während der Vor- und Nachbereitung der Lehreinheit – auch außerhalb der Hochschule. Nicht gedeckt ist die Nutzung zu Unterhaltungszwecken – etwa das Abspielen von Musik in der Mensa, während des Tags der offenen Tür oder im Rahmen der Langen Nacht der Wissenschaften. Dafür braucht man die Erlaubnis des Urhebers beziehungsweise Rechteinhabers.
Darf man Aufsätze und Lehrbücher kopieren?
Ja, aber nicht immer unbegrenzt. Studierende (auch Gasthörerinnen und Gasthörer), Lehrende und Prüfer dürfen bis zu 15 Prozent aus urheberrechtlich geschützten Werken wie Lehrbüchern, Monografien, Tages- und Publikumszeitschriften etc. nutzen. Vergriffene Werke, wissenschaftliche Zeitschriftenartikel und Werke mit geringem Umfang dürfen sogar vollständig genutzt werden.
Einige Werke dürfen jedoch gar nicht genutzt werden: Musiknoten und Livemitschnitte von zum Beispiel Konzerten und Filmen. Hierfür ist immer die Erlaubnis des Urhebers beziehungsweises Rechteinhabers notwendig.
Darf man geschützte Bilder, Fotos und Grafiken in die Semesterarbeit einfügen?
Neben der Nutzungserlaubnis über Paragraf 60a UrhG ermöglicht – gerade im Rahmen einer Semester-, Bachelor- oder Masterarbeit – auch das Zitatrecht (Paragraf 51 UrhG) eine erlaubnisfreie Nutzung. Das Zitatrecht ist im Gegensatz zur Nutzungserlaubnis gemäß Paragraf 60a UrhG nicht auf Nutzungen in Unterricht und Lehre beschränkt. Auf das Zitatrecht kann sich jedermann berufen. Zitate kann es in verschiedenen Formen geben: Textzitat, Bild-, Film- oder auch Musikzitate.
Urheberrecht an eigenen Arbeiten
Bei Seminar-, Bachelor-, Master- oder Hausarbeiten handelt es sich meist um geistige Schöpfungen, das heißt, es sind Werke im Sinne des Urheberrechts. Die Urheberrechte an einer Arbeit liegen immer bei dem Schöpfer der Arbeit, in diesem Fall den Studierenden. Dies gilt auch, wenn die Themenanregung oder die Fallaufgabe vom wissenschaftlichen Personal stammen. Das bedeutet: Ohne die Zustimmung der Studierenden dürfen die Arbeiten nicht von anderen verwendet werden, auch nicht von der Hochschule.
Umgang mit eigenen Publikationen
Darf man Forschungsergebnisse, die bei einem Verlag bereits als Publikation erschienen sind, noch online bereitstellen? Normalerweise kommt es hier auf den Vertrag mit dem Verlag an: Werden dem Verlag sämtliche ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt – was oft der Fall ist –, darf das Werk selbst nicht mehr verwertet werden. Allerdings kann hier auf das gesetzliche Zweitveröffentlichungsrecht zurückgegriffen werden. Für den Bereich der Wissenschaft gibt es sogar ein unabdingbares Zweitveröffentlichungsrecht (Paragraf 38 Absatz 4 UrhG), das eine nochmalige Onlineveröffentlichung des Werks nach zwölf Monaten erlaubt, sofern die Voraussetzungen des Zweitveröffentlichungsrechts vorliegen.
Bei Veröffentlichungen im Quintessenz Verlag zum Beispiel gilt folgende Regelung: Mit der Einreichung der Ergebnisse gehen die Nutzungsrechte der Wort- und Bildkombination an den Verlag. Das heißt eine Veröffentlichung der Forschungsergebnisse im Zusammenhang mit einem anderen Fall, anderen Bildern oder einem veränderten Text ist dennoch möglich.
Bei einer Publikation erhält der Autor ein PDF des Beitrags, welches an bis zu 50 Personen weitergeleitet werden kann. Des Weiteren darf der Beitrag auf der Praxis- oder Universitäts-Website als Literatur veröffentlicht werden. Genauere Informationen sind in unseren Autorenrichtlinien nachzulesen.
Zum Thema Urheberrecht in Studium, Lehre und Forschung stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung auf seiner Website und in einer Broschüre weitere Informationen bereit.
Anm. d. Red.: Diese Hinweise dienen der Orientierung und können keine juristische Beratung ersetzen.
Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung
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