PraxismanagementSeiten: 1149, Sprache: DeutschPöhner, Werner M.Das 2. GKV-Neuordnungsgesetz (2. GKV-NOG) ist am 01.07.1997 in Kraft getreten. Die gesetzlichen Änderungen zur kieferorthopädischen Behandlung, die die Zahnärzte ab 1. Juli 1997 unmittelbar berühren, betreffen ausschließlich die Abrechnung der Leistungen. Der Zahnarzt rechnet weiterhin die kieferorthopädischen Leistungen nach dem bisher gültigen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (Teil 3 des BEMA, Gebührentarif D des Ersatzkassenvertrages) und den von der KZV vereinbarten Kfo-Punktwerten ab. Wie bisher bleibt Abrechnungsgrundlage der Bewertungsmaßstab, was bedeutet, daß bei der kieferorthopädischen Behandlung die bis zum Quartalsende durchgeführten Leistungen und angefallenen Material- und Laboratoriumskosten quartalsweise in Rechnung zu stellen sind. Auch die Material- und Laboratoriumskosten (zahntechnische Leistung), die bei der Abrechnung der kieferorthopädischen Behandlung ab 01.07.1997 anfallen, werden weiter nach den bisher gültigen Vereinbarungen über zahntechnische Leistungen abgerechnet. Die gesetzliche Grundlage über Preisvereinbarungen für zahntechnische Leistungen (§ 88 SGB V) wird mit dem Inkrafttreten der Festzuschüsse bei Zahnersatz und Zahnkronen geändert. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen weiter. Die KZVen werden per Rundschreiben rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Festzuschüsse bei Zahnersatz und Zahnkronen über die eingetretenen Änderungen informieren.
Schlagwörter: Abrechnung, GKV-NOG, kieferorthopädische Behandlung