Journal of Craniomandibular Function, 1/2022
Seiten: 47-63, Sprache: Englisch, DeutschRaff, AlexanderIn der zahnärztlichen Therapie sind verschiedene bimaxilläre Schienen für unterschiedliche Einsatzgebiete etabliert. Je nach Indikation werden diese auch als Schnarcherschienen, Schlafapnoe-Schienen, Positionierungsschienen oder Simulationsschienen bezeichnet. Diese Behandlungsmittel haben mittlerweile einen festen Platz in der Zahnheilkunde, abgesichert durch Leitlinien und wissenschaftliche Mitteilungen. Sie sind in der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte aber nicht aufgeführt und es sind jüngst hierzu verschiedene neue Beschlüsse gefasst worden. Der vorliegende Beitrag stellt diese Vorgaben und Beschlüsse vor und erläutert sie im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung.
Schlagwörter: Okklusionsschienen, bimaxilläre Poisitionierungsschienen, Unterkieferprotrusionsschienen, bimaxilläre Simulationsschienen, Schlafapnoe, Schnarchen, Arthropathie
Quintessenz Zahnmedizin, 9/2020
Zahnmedizin allgemeinSeiten: 956-965, Sprache: DeutschEinwag, Johannes / Raff, AlexanderDer Beitrag beschreibt zunächst die Unterschiede zwischen Mundhygieneinstruktion, professioneller Zahnreinigung und unterstützender Parodontitistherapie bezüglich Inhalt, Nutzen und Indikation. Anschließend werden die Konsequenzen für die Delegation und die Berechnung entsprechender Leistungen in der Bundesrepublik Deutschland aufgezeigt.
Schlagwörter: Mundhygieneinstruktion, professionelle Zahnreinigung, unterstützende Parodontitistherapie, Delegation, Abrechnung
Journal of Craniomandibular Function, 4/2020
Seiten: 357-370, Sprache: Englisch, DeutschRaff, AlexanderGrundlage vieler funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Behandlungsmaßnahmen ist die Erhebung einer klinischen Funktionsanalyse. Insofern nimmt auch die GOZ-Nummer 8000 eine zentrale Stellung bei der Berechnung funktionsanalytischer und -therapeutischer Maßnahmen ein. Die Weiterentwicklung der fachlichen Grundlagen der Funktionsdiagnostik wird dabei selten so deutlich wie bei der Betrachtung der Leistungslegende der GOZ-Nummer 8000, der „klinische[n] Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation“. Offensichtlich wird die Diskrepanz zwischen Gebührenordnung einerseits und fachlichem Stand andererseits insbesondere dann, wenn man sich die Berechnungsbestimmung dieser Gebührennummer, die 2012 bei der GOZ-Reform unverändert aus der GOZ von 1988 übernommen wurde, vergegenwärtigt: „Die Leistung nach der Nummer 8000 umfasst auch folgende zahnärztliche Leistungen: prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung, funktionsdiagnostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule, klinische Reaktionstests (z. B. Resilienztest, Provokationstest).“ Zahnärzte sind in Deutschland nach dem Zahnheilkundegesetz verpflichtet, die Zahnheilkunde nach aktuellem Stand der Wissenschaft auszuüben. Diese Berufsausübung in Übereinstimmung zu bringen mit der in Teilen inhaltlich veralteten Gebührenordnung ist schwierig. Der vorliegende Beitrag schildert am Beispiel der GOZ-Nummer 8000 auch dieses Problem im Detail. Im Zusammenhang mit der klinischen Funktionsanalyse ist es wichtig, die wissenschaftlichen Neuerungen inhaltlich von der GOZ-Nummer 8000 abzugrenzen, zumal in den letzten Dekaden genau in diesem Bereich enorme Weiterentwicklungen und Auffächerungen der zahnärztlichen Funktionsdiagnostik erfolgt sind.
Schlagwörter: klinische Funktionsanalyse, craniomandibuläre Dysfunktion (CMD), Gebührenordnung, GOZ
Journal of Craniomandibular Function, 3/2020
Seiten: 273-279, Sprache: Deutsch, EnglischRaff, AlexanderDie Weiterentwicklung der fachlichen Grundlagen der Funktionsdiagnostik betrifft mitunter auch die Neuverortung von bislang anders verorteten oder auch in anderen Kausalzusammenhängen systematisierten Entitäten dieses Fachbereichs.
Die Deutsche Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und -therapie (DGFDT) hat daher gemeinsam mit der DGZMK und ca. drei Dutzend Fachgesellschaften 2019 die erste AWMF-Leitlinie "Diagnostik und Behandlung des Bruxismus" veröffentlicht – direkt in der höchsten Entwicklungsstufe S 3 (Registernummer 083-027 vom 02.05.2019). In dieser Leitlinie wird der Bruxismus als ggf. pathologisches eigenständiges Geschehen anerkannt und rückt damit gleichsam neben die craniomandibuläre Dysfunktion.
Zur Diagnostik des Bruxismus hat eine Arbeitsgruppe der DGFDT – parallel zur Entwicklung der Leitlinie – auf Grundlage der aktuellen Literatur den Bruxismus-Screening-Index (BSI) entwickelt. Eine solche fachliche Umschichtung muss auch Auswirkungen auf die Liquidation der Diagnostik des Bruxismus haben – welche, beschreibt der nachfolgende Beitrag.
Schlagwörter: craniomandibuläre Dysfunktion (CMD), Bruxismus, Bruxismus-Screening-Index (BSI), klinische Funktionsanalyse, Gebührenordnung, GOZ, Analogberechnung
Journal of Craniomandibular Function, 1/2020
Seiten: 53-64, Sprache: Deutsch, EnglischRaff, AlexanderAuch in der Funktionsdiagnostik und -therapie kommt es seit einigen Jahren zunehmend zu Auseinandersetzungen hinsichtlich der gebührenrechtlichen Einordnung verschiedener Untersuchungs- und Behandlungsverfahren. Dies liegt darin begründet, dass die von der Bundesregierung zuletzt 2012 überarbeitete Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) generell gültig ist und Zahnärzte verpflichtet, ihre Leistungen ausnahmslos nach dieser zu berechnen (§1 GOZ), solange nicht durch das Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Da die Funktionsdiagnostik und -therapie nach Vorgabe Sozialgesetzbuch V § 28 (2) 8 nicht zum Leistungsumfang der vertragszahnärztlichen Leistung zählt, betrifft dies alle Patienten mit funktionsdiagnostischem Behandlungsbedarf. Diese Regelung ist an und für sich eindeutig. Problematisch ist die Berechnung funktionsanalytischer und -therapeutischer Maßnahmen dennoch, weil die Gebührenordnung ein tabellarisches Gebührenverzeichnis enthält, das auch und gerade in diesem Bereich unvollständig ist. Diese Besonderheit ist rein formal bereits daran erkennbar, dass in der Gebührenordnung in §6 (1) eine Regelung enthalten ist, die ausdrücklich vorsieht, nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene selbstständige Leistungen entsprechend bzw. analog anderer, im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung enthaltenen Leistungen zu berechnen ("Analogberechnung"). Der Verordnungsgeber vermeidet so eine allfällige periodische zeitnahe Aktualisierung der Gebührenordnung und ermöglicht durch die Analogberechnung dennoch die im Zahnheilkundegesetz geforderte Behandlung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Als Orientierung für Zahnärzte, welche nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltene Leistungen selbstständig und daher auf dem Weg der Analogberechnung abrechnen, gibt die Bundeszahnärztekammer eine "Analogliste" heraus. Diese wird durch halbjährliche Überarbeitungen aktuell gehalten, enthält aber keine inhaltlichen Erläuterungen. Diese Aufgabe erfüllt ausführlich u. a. "Der Kommentar BEMA + GOZ"1 , ein seit Jahrzenten eingeführter unabhängiger Abrechnungskommentar, der auch bei Zahnärztekammern und Gerichten anerkannt ist. Dessen Mitherausgeber berichtet nachfolgend, inwieweit die Kondylenpositionsanalyse ein selbstständiges Verfahren darstellt und wie die Leistung zu berechnen ist.
Schlagwörter: craniomandibuläre Dysfunktion (CMD), instrumentelle Funktionsanalyse, Kondylenpositionsanalyse, Gebührenordnung, GOZ, Gebührenverzeichnis, Analogberechnung
Journal of Craniomandibular Function, 4/2018
Seiten: 367-378, Sprache: Deutsch, EnglischRaff, AlexanderSeit mehreren Dekaden rücken in der Zahnheilkunde progrediente Zahnhartsubstanzverluste, die nicht auf Karies und Traumata zurückgehen, zunehmend in den Fokus. Um diesen Zahnverschleiß zu erfassen, bedurfte es neuer klinischer diagnostischer Verfahren. Die erforderlichen Messungen des Zahnverschleißes und dessen Einordnung hinsichtlich seiner individuellen pathologischen Bedeutung sind mittlerweile in Form der zweistufigen Untersuchungsabfolge Zahnverschleiß-Screening und Zahnverschleiß-Status etabliert. Zur gleichen Zeit sind die im Gebührenverzeichnis der deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) aufgeführten funktionsdiagnostischen Leistungen 2012 bei der GOZ-Reform im Vergleich mit der Vorgängerversion aus dem Jahr 1988 fast unverändert geblieben. Andererseits sind Zahnärzte in Deutschland nach dem Zahnheilkundegesetz dazu verpflichtet, die Zahnheilkunde nach aktuellem Stand der Wissenschaft auszuüben. Bei einer Beschränkung auf die Leistungen im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung wäre daher die Vorgabe des Zahnheilkundegesetzes nicht zu erfüllen. Der Gesetzgeber hat dafür in der neuen GOZ als Ausweg die Möglichkeit verankert, nicht in deren Gebührenverzeichnis enthaltene selbstständige Leistungen entsprechend nach Art, Kosten- und Zeitaufwand und Schwierigkeit vergleichbarer Leistungen abzurechnen ("Analogleistungen"). Der folgende Beitrag schildert am Beispiel der Erstellung des Zahnverschleiß-Screenings beziehungsweise des Zahnverschleiß-Status, die gebührenrechtlichen und fachlichen Hintergründe sowie die Konsequenzen für die Umsetzung in der Praxis.
Schlagwörter: kraniomandibuläre Dysfunktion (CMD), Zahnverschleiß, Zahnverschleiß-Screening, Zahnverschleiß-Status, Gebührenordnung, GOZ, Analogberechnung
Journal of Craniomandibular Function, 3/2018
Seiten: 249-257, Sprache: Englisch, DeutschRaff, AlexanderDie Weiterentwicklung der fachlichen Grundlagen der Funktionsdiagnostik betrifft auch die Einbindung und das Verweben dieses Bereiches der Zahnheilkunde mit Fragestellungen aus anderen medizinischen Fachgebieten, wie beispielsweise die Psychosomatik oder die Orthopädie. Es existieren mittlerweile zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen, in denen Tests zur Aufdeckung eventuell vorliegender Kofaktoren bei Patienten mit kraniomandibulären Dysfunktionen entsprechende Zusammenhänge mit diesen medizinischen Fachbereichen nachweisen. Die im Gebührenverzeichnis der deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte aufgeführten Leistungen sind 2012 bei der GOZ-Reform im Bereich der Funktionsdiagnostik gegenüber der Vorgängerversion von 1988 fast unverändert geblieben. Da andererseits Zahnärzte in Deutschland nach dem Zahnheilkundegesetz verpflichtet sind, die Zahnheilkunde nach aktuellem Stand der Wissenschaft auszuüben, wäre das allein mit den in dem mithin inhaltlich veralteten Gebührenverzeichnis der GOZ katalogisierten Leistungen nicht möglich. Der Gesetzgeber hat dafür in der neuen GOZ allerdings gezielt die Möglichkeit verankert, nicht im Leistungskatalog enthaltene selbstständige Leistungen entsprechend nach Art, Kosten- und Zeitaufwand sowie Schwierigkeit vergleichbarer Leistungen abzurechnen ("Analogleistungen"). Der vorliegende Beitrag schildert am Beispiel der Tests zur Aufdeckung psychischer Kofaktoren einer Funktionsstörung des kraniomandibulären Systems die rechtlichen und fachlichen Hintergründe sowie die Konsequenzen für die Umsetzung in der Praxis.
Schlagwörter: kraniomandibuläre Dysfunktion (CMD), Tests zur Aufdeckung psychischer Kofaktoren, klinische Funktionsanalyse, Gebührenordnung, GOZ, Analogberechnung
Journal of Craniomandibular Function, 1/2018
Seiten: 61-71, Sprache: Englisch, DeutschRaff, AlexanderDie funktionelle Analyse des Bewegungsverhaltens des Unterkiefers auf Grundlage einer elektronischen Bewegungsaufzeichnung (elektronische Axiographie bzw. Kondylographie) ist im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) 2012 nicht enthalten. Es wurde lediglich die Leistung Nr. "806" aus der GOZ von 1988 inhaltlich unverändert in die GOZ Nr. 8060 überführt und dabei auf die Anwendung mechanischer Registriersysteme eingegrenzt. Hinzu kam die inhaltlich vergleichbare Leistung GOZ Nr. 8065 für die Anwendung elektronischer Registriersysteme. Abgesehen von der Unterscheidung mechanischer von elektronischen Registriersystemen sind beide Leistungen somit 2012 bei der GOZ-Reform im Vergleich zur Vorgängerversion aus dem Jahr 1988 fast unverändert geblieben. Weiterhin grenzt der Leistungstitel von beiden den Umfang der Leistungen unmissverständlich auf die Bewegungsaufzeichnung zur Programmierung von Artikulatoren ein. Für restaurative Anwendungen ist dies ausreichend und sinnvoll.
Die mittlerweile entwickelten Verfahren zur funktionellen Auswertung des Bewegungsverhaltens des Unterkiefers sind hingegen in diesen Leistungen nicht abgebildet. Gleichzeitig sind diese Verfahren aber in der wissenschaftlichen Literatur gut begründet und mittlerweile auch in der Leitlinie Instrumentelle Funktionsanalyse (S2k) beschrieben1. Da Zahnärzte in Deutschland nach dem Zahnheilkundegesetz verpflichtet sind, die Zahnheilkunde nach aktuellem Stand der Wissenschaft auszuüben, wäre das allein mit den im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung katalogisierten Leistungen unmöglich. Der Gesetzgeber hat dafür in der neuen GOZ in § 6,1 explizit die Möglichkeit verankert, im Leistungskatalog nicht enthaltene selbstständige Leistungen entsprechend nach Art, Kosten- und Zeitaufwand und Schwierigkeit vergleichbarer Leistungen abzurechnen ("Analogleistungen"). Der vorliegende Beitrag schildert am Beispiel der funktionellen Bewegungsanalyse des Unterkiefers die rechtlichen und fachlichen Hintergründe sowie die Konsequenzen für die Umsetzung in der Praxis.
Schlagwörter: kraniomandibuläre Dysfunktion (CMD), Bewegungsanalyse des Unterkiefers, Registrieren der Unterkieferbewegung, klinische Funktionsanalyse, Gebührenordnung, GOZ, Analogberechnung
Journal of Craniomandibular Function, 3/2017
Seiten: 237-244, Sprache: Englisch, DeutschRaff, AlexanderDie Weiterentwicklung der fachlichen Grundlagen der Funktionsdiagnostik betrifft auch die Einbindung und das Verweben dieses Fachbereiches mit Fragestellungen aus anderen medizinischen Bereichen wie beispielsweise Orthopädie oder Psychosomatik. Es existieren mittlerweile wissenschaftliche Untersuchungen, welche die Bedeutung entsprechender Tests zur Aufdeckung eventuell vorliegender Kofaktoren aus diesen medizinischen Fachbereichen betonen.
Die in der deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte aufgeführten Leistungen sind 2012 bei der GOZ-Reform im Bereich der Funktionsdiagnostik im Vergleich mit der Vorgängerversion aus dem Jahr 1988 fast unverändert geblieben. Da andererseits Zahnärzte in Deutschland nach dem Zahnheilkundegesetz verpflichtet sind, die Zahnheilkunde nach aktuellem Stand der Wissenschaft auszuüben, wäre das allein mit den in der mithin inhaltlich veralteten Gebührenordnung katalogisierten Leistungen nicht möglich. Der Gesetzgeber hat dafür in der neuen GOZ die Möglichkeit verankert, nicht im Leistungskatalog enthaltene selbstständige Leistungen entsprechend nach Art, Kosten- und Zeitaufwand und Schwierigkeit vergleichbarer Leistungen abzurechnen ("Analogleistungen"). Der vorliegende Beitrag schildert am Beispiel der Tests zur Aufdeckung orthopädischer Kofaktoren einer Funktionsstörung des stomatognathen Systems die rechtlichen und fachlichen Hintergründe sowie die Konsequenzen für die Umsetzung in der Praxis.
Schlagwörter: kraniomandibuläre Dysfunktion (CMD), Tests zur Aufdeckung orthopädischer Kofaktoren, klinische Funktionsanalyse, Gebührenordnung, GOZ, Analogberechnung
Journal of Craniomandibular Function, 2/2017
Seiten: 155-163, Sprache: Englisch, DeutschRaff, AlexanderDie Weiterentwicklung der fachlichen Grundlagen der Funktionsdiagnostik betrifft häufig auch neue diagnostische instrumentelle Verfahren. Ein Beispiel hierfür sind die Indikatorschienen zur visuellen Analyse okklusaler Parafunktionen. Diese wurden entwickelt, um die Intensität und Verteilung von Zahnkontakten im Verlauf der Tragedauer aufzuzeichnen und später objektiv visuell auswertbar zu machen. Die in der deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte aufgeführten Leistungen sind 2012 bei der GOZ-Reform im Bereich der Funktionsdiagnostik im Vergleich zu der Vorgängerversion aus dem Jahr 1988 fast unverändert geblieben. Da Zahnärzte in Deutschland nach dem Zahnheilkundegesetz verpflichtet sind, die Zahnheilkunde nach aktuellem Stand der Wissenschaft auszuüben, wäre das allein mit den in der mithin inhaltlich veralteten Gebührenordnung katalogisierten Leistungen nicht möglich. Der Gesetzgeber hat dafür in der neuen GOZ die Möglichkeit verankert, nicht im Leistungskatalog enthaltene selbstständige Leistungen entsprechend nach Art, Kosten- und Zeitaufwand und Schwierigkeit vergleichbarer Leistungen abzurechnen ("Analogleistungen"). Der vorliegende Beitrag schildert am Beispiel der Diagnostikschienen und ihrer Auswertung die gebührenrechtlichen und fachlichen Hintergründe sowie die Konsequenzen für die Umsetzung in der Praxis.
Schlagwörter: kraniomandibuläre Dysfunktion (CMD), okklusale Parafunktionen, Indikatorschienen, Gebührenordnung, GOZ, Analogberechnung