Die Impfung gegen Gürtelrose ist jetzt für alle Versicherten ab einem Alter von 60 Jahren eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses, die Schutzimpfungs-Richtlinie an die entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission anzupassen, war am 1. Mai 2019 in Kraft getreten. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung jetzt hin.
Die Impfempfehlung basiert auf der Erkenntnis, dass ab dem Alter von 60 das Risiko für schwere Krankheitsverläufe der Gürtelrose (Herpes zoster) und das Auftreten einer postherpetischen Neuralgie zunehmen.
Bereits ab dem 50. Lebensjahr haben Personen, die durch eine entsprechende Grunderkrankung oder Immunschwäche besonders gefährdet sind, Anspruch auf die Impfung. Zu diesen Erkrankungen gehören unter anderem rheumatoide Arthritis, chronisch entzündliche Darmerkrankungen sowie Diabetes mellitus.
Herpes-zoster-Lebendimpfstoff nicht empfohlen
Die Impfung erfolgt mit dem seit Mitte vergangenen Jahres zur Verfügung stehenden adjuvantierten subunit-Totimpfstoff. Die Impfserie dafür besteht aus zwei Impfstoffdosen, die intramuskulär im Abstand von mindestens zwei bis maximal sechs Monaten verabreicht werden. Auf die Impfung mit einem Herpes-zoster-Lebendimpfstoff, der von der Ständigen Impfkommission (STIKO) nicht empfohlen wird, besteht hingegen kein Leistungsanspruch.
Mehr als 300.000 Menschen erkranken jährlich an Gürtelrose
Für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Empfehlung der beim Robert Koch-Institut (RKI) ansässigen STIKO Voraussetzung. Nach Untersuchungen des RKI erkranken in Deutschland jährlich deutlich mehr als 300.000 Personen an Herpes zoster. Etwa 5 Prozent von ihnen entwickeln als Komplikation die auch Wochen nach Abheilen der Krankheit immer noch bestehenden Nervenschmerzen.