In der vergangenen Woche hat ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) für Verunsicherung gesorgt, der auch für die Anwendung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) herangezogen werden könnte. Bekannt gemacht wurde der Beschluss über die „Sonder-GOZette“ der ZA – Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft AG/Zahnärztliche Abrechnungsgenossenschaft vom 8. Januar 2024.
Dabei geht es um einen Beschluss des OLG Frankfurt vom 21. September 2023 (Az.: 6 W 69/23) zur Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Intention der ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenordnung ist es, als Marktverhaltensregelungen im Sinne des Paragrafen 3a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) einerseits die Zahlungspflichtigen vor überhöhten Honorarforderungen zu schützen und andererseits Zahnärzte vor einem ruinösen Vergütungswettbewerb mit nachteiligen Folgen auch für die Patienten zu bewahren, wie auch „Die ZA” schreibt. (Das vollständige Urteil liegt noch nicht öffentlich vor, es gibt bislang kurze nur Auszüge/Kommentare.)
MVZ sollen laut OLG Honorar frei nach BGB vereinbaren können
„Das Oberlandesgericht sieht die Verpflichtung zur Anwendung der GOÄ ausschließlich im vertraglichen Verhältnis zwischen Ärzten und Patienten. Medizinische Versorgungszentren hingegen, die von Kapitalgesellschaften oder Ärzten in der Rechtsform von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden, seien nicht daran gehindert, das Honorar unabhängig von der GOÄ frei auf Grundlage von Paragraf 630a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu vereinbaren.
Da dieser Beschluss sich zwanglos auf die GOZ übertragen lässt, sind die denkbaren Folgen für den zahnärztlichen Berufsstand und die Patienten aktuell nicht seriös einzuschätzen“, schreibt „Die ZA“. Nach Auffassung des OLG Frankfurt dürften MVZ GmbH dann auch Pauschalhonorare vereinbaren, was Ärzten/Zahnärzten versagt ist.
BZÄK vertritt gegenteilige Auffassung
Die Bundeszahnärztekammer bezog auf Nachfrage von Quintessence News wie folgt dazu Stellung: „Die Bundeszahnärztekammer geht – anders als das OLG Frankfurt – davon aus, dass der Wortlaut der GOZ die Leistungen einer MVZ GmbH gerade nicht ausschließt.“ Das Gegenteil sei der Fall. „In Paragraf 1 Absatz 1 GOZ heißt es nämlich: ‚Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.‘
Leistungen werden immer von Zahnärzten erbracht
Damit stelle die GOZ auf die zahnärztliche Leistung ab und gerade nicht auf die Frage, wer diese Leistung abrechnet, so die BZÄK. „Denn auch in einer juristischen Person, wie einer MVZ GmbH werden zahnärztliche Leistungen durch Zahnärzte erbracht. Immer dann, wenn diese Leistungen gegenüber einem Patienten erbracht und abgerechnet werden, ist der Anwendungsbereich der GOZ eröffnet“, erklärt die BZÄK.
Schutzzweck der GOZ wichtig
„Im Übrigen wäre eine andere Sichtweise auch nicht mit den Zielen und dem Schutzzweck der GOZ zu vereinbaren. Schutzzweck dieser gesetzlichen Abrechnungsgrundlage ist die Transparenz und der Patientenschutz. Davon ausgehend ist bei der Anwendbarkeit auch nicht zwischen der Rechtsform, mit welcher der Zahnarzt seine Leistungen erbringt, zu differenzieren“, so die BZÄK, und verweist auf die Verordnungsbegründung (Bundestagsdrucksache 276/87, Seite 42). Dort heiße es deshalb auch, dass die GOZ „die Abrechnungsgrundlage für die privatzahnärztlichen Leistungen“ darstelle. „Sobald ambulante Zahnheilkunde erbracht wird, kann diese nur auf Grundlage der GOZ erbracht werden, unabhängig davon, wer Vertragspartner des Patienten ist“, so die BZÄK.
„Gehen davon aus, dass sich fehlerhafte Rechtsauffassung nicht durchsetzt“
Mit diesen Argumenten setze sich das OLG aber gar nicht auseinander, so die BZÄK. „Wir gehen daher davon aus, dass sich die in dem Urteil zum Ausdruck kommende fehlerhafte Rechtsauffassung nicht durchsetzt. Im Übrigen werden wir die Entscheidung des OLG Frankfurt auswerten, mögliche Konsequenzen prüfen und klären, ob und wie gegebenenfalls. eine gesetzgeberische Klarstellung erforderlich ist.“
Paragraf 1 Absatz 1 GOZ
„Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“
Paragraf 630a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
„Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.“